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   BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79   

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BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79 (https://dejure.org/1980,11)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1980 - GrS 1/79 (https://dejure.org/1980,11)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1980 - GrS 1/79 (https://dejure.org/1980,11)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BFHE 132, 244
  • NJW 1981, 1528 (Ls.)
  • ZIP 1981, 317
  • BStBl II 1980, 164
  • BStBl II 1981, 164
 
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Wird zitiert von ... (199)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 13.03.1964 - VI 343/61 S

    Behandlung von negativen Kapitalkonten der Gesellschafter von

    Auszug aus BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
    Er ist der Auffassung, daß er mit seiner Verneinung der Rechtsfrage Nr. 1 von keiner Entscheidung eines anderen Senats, insbesondere nicht von dem BFH-Urteil vom 13. März 1964 VI 343/61 S (BFHE 79, 351, BStBl III 1964, 359) abweiche.

    Er ist weiter der Auffassung, daß der IV. Senat mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von dem Urteil des VI. Senats in BFHE 79, 351, BStBl III 1964, 359 abweichen würde.

    Der IV. Senat würde mit der von ihm beabsichtigten Verneinung der Rechtsfrage Nr. 1 von dem BFH-Urteil in BFHE 79, 351, BStBl III 1964, 359 abweichen.

    Faßt man die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 79, 351, BStBl III 1964, 359 zusammen, hat der VI. Senat einen steuerrechtlichen Veräußerungsgewinn des Kommanditisten bejaht, weil die KG die Verlustanteile des Kommanditisten handelsrechtlich und steuerrechtlich als "echte Verluste" behandelt hat und weil dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig war.

    Die Rechtsauffassung des VI. Senats im Urteil in BFHE 79, 351, BStBl III 1964, 359, daß das negative Kapitalkonto des Kommanditisten handelsrechtlich und, wenn es nicht laufend vom persönlich haftenden Gesellschafter übernommen wird, steuerrechtlich anzuerkennen ist, bildet einen Baustein in den Gründen der Entscheidung.

    Nicht zuletzt spricht die Rücksicht auf die Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit dafür, an der durch das BFH-Urteil in BFHE 79, 351, BStBl III 1964, 359 begründeten und durch das BFH-Urteil in BFHE 81, 305, BStBl III 1965, 111 eingeschränkten ständigen Anerkennung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten festzuhalten.

    In der Vergangenheit hat die bisherige Besteuerungspraxis, gestützt auf die BFH-Urteile in BFHE 79, 351, BStBl III 1964, 359 und in BFHE 81, 305, BStBl III 1965, 111 das negative Kapitalkonto der Kommanditisten grundsätzlich anerkannt.

  • BFH, 19.11.1964 - IV 455/61 U

    Zur Frage der Zurechnung der auf den Kommanditisten nach dem

    Auszug aus BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
    Aus den bisherigen Ausführungen folgt, daß das Steuerrecht einen Verlustanteil des Kommanditisten bei negativem Kapitalkonto nicht mehr anerkennen kann, soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt (BFH- Urteil vom 19. November 1964 IV 455/61 U, BFHE 81, 305, BStBl III 1965, 111).

    Nicht zuletzt spricht die Rücksicht auf die Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit dafür, an der durch das BFH-Urteil in BFHE 79, 351, BStBl III 1964, 359 begründeten und durch das BFH-Urteil in BFHE 81, 305, BStBl III 1965, 111 eingeschränkten ständigen Anerkennung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten festzuhalten.

    In der Vergangenheit hat die bisherige Besteuerungspraxis, gestützt auf die BFH-Urteile in BFHE 79, 351, BStBl III 1964, 359 und in BFHE 81, 305, BStBl III 1965, 111 das negative Kapitalkonto der Kommanditisten grundsätzlich anerkannt.

  • BFH, 23.05.1979 - I R 163/77

    Qualifikation von Einkünften - Vorrang einer Norm - Überlassung von

    Auszug aus BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
    a) "Gewinnanteile" im Sinne dieser Vorschrift sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn der Gesellschaft (BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BFHE 128, 213, BStBl II 1979, 757 und vom 5. Dezember 1978 VIII R 19/76, BFHE 127, 493, BStBl II 1979, 529).

    Grundlage dafür - und damit auch für die Ermittlung der Gewinnanteile oder Verlustanteile der Gesellschafter - ist - wie auch der Vertreter des BdF in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - die aus der Handelsbilanz abgeleitete Steuerbilanz der Gesellschaft (§ 5 EStG) und nicht etwa gedachte oder wirkliche Einzelbilanzen der Gesellschafter (BFH-Urteile in BFHE 128, 213, BStBl II 1979, 757, und vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72, BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298).

    Diese sind auf der Grundlage einer aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz der Gesellschaft zu ermitteln, in der die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG an zweiter Stelle genannten Vergütungen und die übrigen im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters anfallenden Erträge und Aufwendungen noch nicht berücksichtigt sind (BFH- Urteile in BFHE 128, 213, BStBl II 1979, 757; vom 23. Mai 1979 I R 56/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763).

  • BGH, 17.11.1955 - II ZR 42/54

    D-Mark-Umstellung. Stille Reserven

    Auszug aus BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
    An dem Abwicklungsgewinn, der sich aus einem Vergleich der letzten Jahresbilanz mit der Liquidationsschlußbilanz nach Auflösung der stillen Reserven ergibt und der nach dem Schlüssel für die Verteilung des Jahresgewinns auf die Gesellschafter zu verteilen ist (BGH-Urteil vom 17. November 1955 II ZR 42/54, JZ 1956, 219), nimmt auch der Kommanditist teil und hat den auf ihn entfallenden Gewinnanteil zur Deckung seines vorhandenen negativen Kapitalkontos zu verwenden (§ 169 Abs. 1 Satz 2 HGB).

    Die Erwägungen, die den BGH veranlaßt haben, die Verteilung des Abwicklungsgewinns nach dem für die Verteilung des Jahresgewinns geltenden Schlüssel vorzunehmen (BGH-Urteil II ZR 42/54), treffen auch hier zu.

  • BFH, 23.04.1975 - I R 234/74

    Mehrgewinnanteile - Personengesellschaft - Vergleich - Einheitliche Feststellung

    Auszug aus BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
    Das bedeutet, daß es der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft ist, der zur Besteuerung den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen ist, ohne daß es eines Zufließens des Gewinnes oder Verlustes beim Gesellschafter selbst bedarf (BFH-Urteil vom 23. April 1975 I R 234/74, BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603).

    a) Da der Ausdruck "Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft ..." auf die handelsrechtliche Gewinnverteilung der Personenhandelsgesellschaften verweist und das Steuergesetz darüber allgemein keine Vorschriften enthält, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, selbst für die Verteilung steuerrechtlicher Mehrgewinne (BFH-Urteile in BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603, und vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73).

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsauffassung und damit für die Frage der Abweichung nach § 11 Abs. 3 FGO kommt es aber nicht darauf an, ob der erkennende Senat - wenn auch mit anderer Begründung - zum gleichen Ergebnis kommen würde, sondern allein darauf, ob der Senat, von dessen Rechtsauffassung abgewichen werden soll, ohne diese Rechtsauffassung zum gleichen Ergebnis gekommen wäre (BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).

    Der BFH hat sich wiederholt zur Stetigkeit der Rechtsprechung als einem Element der Rechtssicherheit bekannt (Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, mit weiteren Angaben).

  • BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68

    Besetzung der Finanzgerichte

    Auszug aus BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
    Durch Beschluß vom 27. Mai 1968 GrS 1/68 (BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473) hat der Große Senat des BFH entschieden, daß der Große Senat von dem Anrufungsgrund des vorlegenden Senats nur abweichen kann, wenn der gewählte Anrufungsgrund auf sachfremden Erwägungen beruht, nicht mehr verständlich oder willkürlich ist.

    Dies ist insofern gerechtfertigt, als die Anrufung wegen Abweichung (§ 11 Abs. 3 FGO) und die Anrufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 11 Abs. 4 FGO) eine unterschiedliche Besetzung der Richterbank des Großen Senats zur Folge haben können (§ 11 Abs. 2 FGO), die Anrufung wegen Abweichung gesetzlichen Vorrang vor der Anrufung wegen grundsätzlicher Bedeutung hat (BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473) und die Zuständigkeit des angerufenen Großen Senats die Prüfung und Entscheidung umfaßt, ob und in welcher Besetzung er der gesetzliche Richter ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -).

  • BFH, 10.07.1980 - IV R 136/77

    Entgeltliche Übertragung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden

    Auszug aus BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
    Diese Auffassung, von der auch der Anrufungsbeschluß des IV. Senats und das BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 136/77 (BFHE 131, 313) ausgehen, wird durch die Geschichte der gesetzlichen Vorschrift bestätigt.
  • BFH, 31.10.1974 - IV R 141/70

    Ausscheiden eines Gesellschafters - Personengesellschaft - Pauschalabfindung -

    Auszug aus BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
    a) Da der Ausdruck "Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft ..." auf die handelsrechtliche Gewinnverteilung der Personenhandelsgesellschaften verweist und das Steuergesetz darüber allgemein keine Vorschriften enthält, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, selbst für die Verteilung steuerrechtlicher Mehrgewinne (BFH-Urteile in BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603, und vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73).
  • BFH, 18.06.1980 - I R 72/76

    Arbeitnehmer - Erfolgsprämie - Prämie - Liquiditätslage - Steuerbilanz -

    Auszug aus BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79
    Der Große Senat stimmt dem IV. Senat und dem BdF darin zu, daß Verbindlichkeiten, die nur aus künftigen Gewinnen zu tilgen sind, handelsrechtlich nicht passiviert werden müssen und daher steuerrechtlich nicht passiviert werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 72/76, BFHE 131, 303, BStBl II 1980, 741).
  • BFH, 23.05.1979 - I R 56/77

    Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft -

  • BFH, 05.12.1979 - I R 184/76

    Geschäftsanteil - Sonderbetriebsvermögen - Sonderbetriebseinnahmen -

  • BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72

    Personengesellschaft - Verpflichtung aus Pensionszusage -

  • BGH, 07.11.1955 - GSSt 2/55

    Persönlicher Anwendungsbereich des § 42m Strafgesetzbuch (StGB) - Anordnung einer

  • BFH, 05.12.1978 - VIII R 19/76

    Prüfungsauftrag - Gewinnfeststellung - Gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

  • BFH, 25.08.1966 - IV 307/65

    Erzeielung eines Veräußerungsgewinns in der Höhe eines negativen Kapitalkontos

  • BFH, 08.03.1973 - IV R 77/72

    Atypische stille Gesellschaft - Beendigung einer KG - Negativer Kapitalanteil -

  • BSG, 21.07.1977 - GS 1/76

    Gewährung einer Abfindung bezgl. eines Rentenanspruchs für eine Witwe bei

  • BFH, 26.04.1979 - IV R 134/78

    Verlustanteil - Verlustverteilungsschlüssel - Gewinnverteilungsschlüssel -

  • BAG, 16.03.1962 - GS 1/61

    Anspruch arbeitender Frauen mit eigenem Hausstand auf einen bezahlten

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    (1) Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit für den Bereich der Gewinneinkünfte ist im Beschluß des Großen Senats vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) ausgeführt, daß zu den Einkünften einer gewerblich tätigen KG die Gewinnanteile der Gesellschafter und die Vergütungen gehören, welche die Gesellschafter für die Überlassung von Arbeitskraft, Kapital oder Wirtschaftsgütern von der Gesellschaft beziehen (§ 2 Abs. 4 Nr. 1, § 15 Nr. 2 EStG).

    Hinsichtlich der hier umstrittenen Rechtsfrage ist eine Änderung der Rechtsprechung geboten, weil die neuere Judikatur des BFH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Personenhandelsgesellschaft und ihrer Gesellschafter bei der Ermittlung der Einkünfte von der Einheit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit -Rechtszuständigkeit der Gesamthand- ausgeht (z. B. Urteile vom 4. April 1974 I R 73/72, BFHE 112, 351, BStBl II 1974, 645; vom 28. Januar 1976 I R 84/74, BFHE 119, 234, BStBl II 1976, 744; vom 21. Oktober 1976 IV R 210/72, BFHE 120, 239, BStBl II 1977, 145; sowie Beschluß in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).

    Der Gewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos ist kein Gewinn aus einer Betriebsvermögensmehrung, sondern die rechtlich notwendige Folge aus früheren Verlustzurechnungen, die nachträglich zu korrigieren sind, wenn eine Verlusthaftung mit künftigen Gewinnanteilen entfällt (BFH-Beschluß in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    In diesem Fall wird der Gewinn der Gesellschaft durch einen das Gesellschaftsvermögen betreffenden Vermögensvergleich ermittelt (BFH-Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).

    Sie führen vielmehr zu Ausgaben der Gesellschafter in Zusammenhang mit ihrer Beteiligung; sind die Gesellschafter Mitunternehmer i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, werden sie als Sonderbetriebsausgaben in den zu ermittelnden Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft einbezogen (vgl. BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Nur dann ist die Rechtsauffassung des Großen Senats für die Entscheidung im Streitfall erheblich (zu dieser Voraussetzung BFH-Beschluss vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, zu B. I. 2.).
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