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   BFH, 21.01.1981 - II R 91/79   

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BFH, 21.01.1981 - II R 91/79 (https://dejure.org/1981,1185)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1981 - II R 91/79 (https://dejure.org/1981,1185)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1981 - II R 91/79 (https://dejure.org/1981,1185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    FGO § 91 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 132, 394
  • BStBl II 1981, 401
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.12.1979 - II R 56/76

    Mündliche Verhandlung - Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung -

    Auszug aus BFH, 21.01.1981 - II R 91/79
    Bei dieser haben die Beteiligten Gelegenheit, aufgrund des Vortrages des wesentlichen Akteninhalts durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter (§ 92 Abs. 2 FGO) sich zu vergewissern, daß ihr Begehren von dem Gericht richtig aufgefaßt worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, 299, BStBl II 1980, 208).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95

    Vorlage an den Großen Senat zu den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der

    Sie müssen überdies --und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Vorbereitung genutzt haben oder nicht (vgl. BVerwG-Urteil in NJW 1986, 1057, 1058, linke Spalte)-- die Gelegenheit erhalten, zu den in der Erörterung (§ 93 Abs. 1 FGO) erfolgten Äußerungen des Gerichts und der Gegenseite Stellung nehmen und eigene Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art machen zu können (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1979 II R 56/76; BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208 letzter Absatz der Gründe; vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401 unter 3. der Gründe; BVerwG-Urteil vom 11. April 1989 9 C 55/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1989, 857, 858).

    Auch der möglicherweise gegebene Verstoß der Kläger gegen ihre prozessualen Mitwirkungspflichten wiegt im Hinblick auf die unter B. III. z. a aufgezeigte grundlegende Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das finanzgerichtliche Verfahren nicht so schwer, daß er es rechtfertigen könnte, den Klägern die Möglichkeit zu verwehren, ihr materiell-rechtliches Begehren unmittelbar vor Gericht zu erläutern und evtl. erforderliche weitere Unterlagen noch in der mündlichen Verhandlung vorzulegen (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 46, sogar für den Fall, daß der Kläger der Aufforderung durch den Berichterstatter nach Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit --VGFGEntlG-- nicht nachgekommen war; BFH-Beschluß in BFH/NV 1993, 180, unter 3. der Gründe; BFH-Urteile vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531, 532, rechte Spalte letzter Absatz; in BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401, unter 3. der Gründe, betr.

  • BFH, 10.08.1988 - III R 220/84

    Mündliche Verhandlung - Ladung - Niederlegung bei Postanstalt - Zustellung -

    Die mündliche Verhandlung ist deshalb gerade in den Fällen von besonderer Bedeutung, in denen ein Beteiligter Zurückweisungen nach Art. 3 § 3 Abs. 2 VGFGEntlG abwehren muß (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401).
  • BFH, 19.11.2001 - IX B 42/01

    Terminsverlegung; anderweitiger Besprechungstermin des Prozessbevollmächtigten

    Dies hat der BFH mehrfach in Fällen entschieden, in denen die Kläger Ausschlussfristen nicht eingehalten hatten (BFH-Urteile vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401; vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; Urteil vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531).

    Deshalb hat, wenn Ausschlussfristen gesetzt sind, die mündliche Verhandlung eine noch größere Bedeutung, weil in ihr geprüft werden muss, ob für die Verzögerung Entschuldigungsgründe vorhanden sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401; in BFH/NV 1995, 46; ferner Beschluss in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter C. I. 2. c).

  • BFH, 02.12.1992 - X B 65/92

    Gesuche auf Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit -

    Sie können weiter bei der anschließenden Erörterung der Streitsache durch Tatsachenvortrag und Rechtsausführungen (vgl. § 93 Abs. 1 FGO) sicherstellen, daß sämtliche ihnen wichtigen Gesichtspunkte vom Gericht gewürdigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1982, 401, m.w.N.).

    Die vom Gesetz vorgesehene Zeitspanne soll es den Beteiligten nicht nur ermöglichen, die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung sicherzustellen; sie soll außerdem gewährleisten, daß sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten können, damit sie imstande sind, sich in der Verhandlung zur Wahrung ihrer Belange angemessen zu äußern (BFH-Urteil in BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401).

  • BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs;

    Danach wird die Nichteinhaltung der Ladungsfrist geheilt, wenn der Beteiligte den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er zum Termin erschienen ist und an der Vernehmung teilgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Daß das Gericht unter den Voraussetzungen des Art. 3 § 3 Abs. 2 VGFGEntlG verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückweisen kann, gibt der mündlichen Verhandlung in diesen Fällen eine noch größere Bedeutung (vgl. BFH- Urteil vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401).
  • BFH, 17.11.1989 - VI R 38/86

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch von Arbeitsgemeinschaften zur

    Eine solche Heilung tritt nur dann ein, wenn der Beteiligte auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn er bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattfindet oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht rügt, obgleich er erscheint und ihm der Mangel bekannt ist oder bekannt sein mußte (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401).

    Dadurch, daß die Ladungsfrist nicht eingehalten wurde, ist dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden (BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401 m. w. N.; BFH-Beschluß vom 25. Juli 1979 VI R 3/79, BFHE 128, 176, BStBl II 1979, 654).

  • BFH, 07.10.2010 - II S 26/10

    Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der

    Daraus folgt, dass aus Sicht des Gesetzgebers bei Beachtung der gesetzlichen Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO der Anspruch auf rechtliches Gehör in vollem Umfang gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401).
  • BFH, 20.03.1984 - IX R 46/80
    NVS: Eine begründete Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör führt nach § 119 Nr. 3 FGO notwendig zur Aufhebung der Vorentscheidung, ohne daß diese sachlich-rechtlich zu prüfen ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.1.1981 II R 91/79).2.

    Zu berücksichtigen sind, daß es sich bei dem Verfahren vor dem FG um die einzige Tatsacheninstanz handelt, und das Recht des Beteiligten, seine Sache selbst zu vertreten (BFH-Urteil vom 14.10.1975 VII R 150/71; zur grundlegenden Bedeutung der mündlichen Verhandlung BFH-Urteil vom 21.1.1981 II R 91/79).

  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92
    Selbst wenn in dem säumigen Verhalten des Klägers und dessen Prozeßvertreters eine Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten gelegen haben sollte, darf dieser Verstoß im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der mündlichen Verhandlung für die finanzgerichtliche Entscheidung nicht dazu führen, dem Kläger die Möglichkeit zu nehmen, die fraglichen Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vorzulegen und die Streitsache unmittelbar mit dem Gericht zu erörtern (BFH/NV 1995, 46; BFH/NV 1993, 180; BFH- Urteil vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401, 402 [BFH 21.01.1981 - II R 91/79]; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 91 FGO Tz. 1; Koch/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 91 Rz. 3).
  • BFH, 06.12.2011 - VIII B 50/11

    Versagung des rechtlichen Gehörs infolge nicht eingehaltener Ladungsfrist

  • BFH, 28.02.2001 - I B 163/00

    Mietzahlung - Verdeckte Gewinnausschüttung - GbR - Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BFH, 31.07.1997 - II B 89/96
  • BFH, 19.09.1989 - IV R 136/88

    Fehler auf der Ladung zum Erörterungstermin

  • BFH, 15.02.1995 - VII B 156/94

    Zulassung einer Revision bei einem Verfahrensmangel

  • BFH, 16.03.1989 - IV R 27/88

    Rüge der Nichteinhaltung der Ladungsfrist

  • BFH, 17.01.1986 - VI R 181/82

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand eines Soldaten anläßlich einiger

  • BFH, 20.03.1984 - IX R 47/80
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