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   BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78   

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https://dejure.org/1981,375
BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78 (https://dejure.org/1981,375)
BFH, Entscheidung vom 26.03.1981 - VII R 14/78 (https://dejure.org/1981,375)
BFH, Entscheidung vom 26. März 1981 - VII R 14/78 (https://dejure.org/1981,375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 322
  • NJW 1981, 2432 (Ls.)
  • BStBl II 1981, 586
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78
    a) Bei der Prüfung der Frage, was das Gesetz hier unter einer "verantwortlichen" Führung der Gesellschaft durch Steuerberater zum Ausdruck bringt, ist davon auszugehen, daß die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, zu der nach § 3 Nr. 1 StBerG außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch Steuerberatungsgesellschaften befugt sind, Ausübung eines freien Berufs, nicht eines Gewerbes ist (vgl. § 32 Abs. 2 StBerG; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227, 233).

    Der Gesetzgeber hat trotz des höchstpersönlichen Charakters der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zu deren Ausübung auch Steuerberatungsgesellschaften zugelassen, um dem Bedürfnis von Steuerberatern entgegenzukommen, ihren Wirkungsbereich zu erweitern (vgl. BVerfGE 21, 227, 232, 233).

    Arbeiten besonders großen Umfangs kann (ähnlich wie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf ihrem Gebiet) die Steuerberatungsgesellschaft leichter und besser erfüllen als ein einzelner Steuerberater (vgl. BVerfGE 21, 227, 233).

    Die Steuerberatungsgesellschaft stellt sich damit grundsätzlich als ein Zusammenschluß von Steuerberatern dar, die dadurch keinen neuen Beruf wählen, sondern nur eine andere Ausübungsform ihres Berufes, nämlich eines freien Berufes (vgl. BVerfGE 21, 227, 232, 233).

    Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch die Steuerberatungsgesellschaft i. S. des § 3 Nr. 1 StBerG ist somit nur eine Tätigkeit der in der Gesellschaft zusammengeschlossenen Steuerberater, nicht - wie der Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift vermuten lassen könnte - der Gesellschaft selbst (vgl. BVerfGE 21, 227, 230, 232; Klöcker/Mittelsteiner/Gehre, Handbuch der Steuerberatung, Gruppe 2, § 32 StBerG, S. 7).

    Deshalb verlangt das Gesetz in § 50 Abs. 1 StBerG, daß je nach der gemäß § 49 Abs. 1 StBerG für die Steuerberatungsgesellschaft in Betracht kommenden Rechtsform (AG, KGaA, GmbH, OHG, KG) die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter, also die Leiter der Gesellschaft, Steuerberater sind (vgl. auch BVerfGE 21, 227, 232).

    Da die Ausübung als Steuerberater in der Form einer Gesellschaft mit den geschilderten weitgehenden Gestaltungsmöglichkeiten im Grunde dem höchstpersönlichen Charakter dieses Berufes widerspricht und der ausnahmsweise zugelassene Zusammenschluß von Steuerberatern zu einer Steuerberatungsgesellschaft nur als Möglichkeit einer anderen Form der Ausübung ihres freien Berufes zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 21, 227, 232, 233), kann die nach § 3 Nr. 1 StBerG auch der Steuerberatungsgesellschaft erteilte Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nur in der Weise wahrgenommen werden, daß die in der Gesellschaft zusammengeschlossenen Steuerberater für die Gesellschaft diese Befugnis nach den gleichem Grundsätzen ausüben wie ein freier Steuerberater, also unabhängig und weisungsfrei, d. h. ohne Bindung an Weisungen eines nach dem Gesellschaftsrecht zur Überwachung der Geschäftsführung befugten Organs (vgl. BVerfGE 21, 227, 232, zu § 17 StBerG a. F., dessen Abs. 1 im wesentlichen mit § 50 Abs. 1 StBerG n. F. übereinstimmt).

  • BFH, 09.12.1980 - VII R 20/77

    Steuerberatungsgesellschaft - Geschäftsführer - Anerkennungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78
    Denn es wäre mit Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens nicht zu vereinbaren, Tatsachen außer acht zu lassen, aus denen sich ergibt, daß die Gesellschaft nach ihrer Anerkennung mit Sicherheit solchen anderen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes nicht gerecht werden wird, deren Beachtung dann mit berufsrechtlichen Maßnahmen erzwungen werden müßte (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1980 VII R 20/77, BFHE 132, 372, BStBl II 1981, 343).

    Zu § 17 des Entwurfs (heute im wesentlichen § 50 StBerG) sagte der Ausschuß (Schriftlicher Bericht zu Bundestags-Drucksache 2859 S. 8): "Diese Bestimmungen sichern dem Steuerberater oder einer Mehrzahl von Steuerberatern je nach der Rechtsform in jedem Falle die innere und äußere Unabhängigkeit, die für die Berufsausübung erforderlich ist." Das Steuerberatungsgesetz kommt damit dem Bedürfnis der Steuerberater, ihren freien Beruf in der dessen Wesen an sich widersprechenden Form einer Gesellschaft des Handelsrechts auszuüben, noch so weit entgegen, daß es nicht verlangt, daß die Gesellschaft einen Zusammenschluß von mindestens zwei Steuerberatern darstellt, und sogar duldet, daß Gesellschafter nur Berufsfremde sind und im Dienste der Gesellschaft nur ein einziger Steuerberater geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet (vgl. BFHE 132, 372, BStBl II 1981, 343).

  • BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73

    Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78
    Der erkennende Senat hat für Streitigkeiten, bei denen es um die Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter geht, im Beschluß vom 3. Februar 1976 VII B 54/75 (BFHE 118, 145, BStBl II 1976, 383) und im Urteil vom 23. März 1976 VII R 106/73 (BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459) entschieden, daß der Streitwert 8.000 DM beträgt.
  • BFH, 20.07.1977 - VII R 42/76

    Rechtsschutzinteresse - Revisionskläger - Feststellungsantrag - Vorläufige

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78
    Sie übersieht dabei, daß diese Frage im vorliegenden Fall unerheblich ist und das finanzgerichtliche Verfahren nicht dazu bestimmt ist, Rechtsgutachten zu erstatten (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1977 VII R 42/76, BFHE 123, 75, BStBl II 1977, 767).
  • BFH, 03.08.1976 - VII R 103/75

    Volkswirt - Kraft anderer Fachrichtung - Entscheidung der Verwaltung -

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78
    Denselben Streitwert hat er im Urteil vom 3. August 1976 VII R 103/75 (BFHE 120, 97, BStBl II 1976, 800) für eine Streitigkeit festgesetzt über die Frage, ob die Behörde verpflichtet war, nach § 17 Abs. 2 StBerG a. F. die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft zu genehmigen.
  • BFH, 22.06.1976 - VII R 110/75

    Entscheidungen der Zulassungsausschüsse der OFD - Beschwerde - Analoge Anwendung

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78
    Für eine Streitigkeit darüber, ob die Steuerbevollmächtigtenprüfung bestanden ist, hat er im Urteil vom 22. Juni 1976 VII R 110/75 (BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735) einen Streitwert von 10.000 DM angenommen.
  • BFH, 04.04.1978 - VII K 4/77

    Feststellungsinteresse - Zollbeträge - Tarifauffassung

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78
    Ein derartiges Interesse im Sinne der genannten Vorschriften ist nur dann berechtigt, wenn es durch die Sachlage aus rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Sicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. April 1978 VII K 4/77, BFHE 125, 24, BStBl II 1978, 407).
  • BFH, 03.02.1976 - VII B 54/75

    Streitwert - Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung -

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78
    Der erkennende Senat hat für Streitigkeiten, bei denen es um die Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter geht, im Beschluß vom 3. Februar 1976 VII B 54/75 (BFHE 118, 145, BStBl II 1976, 383) und im Urteil vom 23. März 1976 VII R 106/73 (BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459) entschieden, daß der Streitwert 8.000 DM beträgt.
  • FG Nürnberg, 20.08.2009 - 7 K 1702/08

    Nichtanerkennung einer als Vorratsgesellschaft angedachten

    Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns mit eindeutig gewerblicher Zielsetzung ist und bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung eingeschaltet werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586).

    Hinzu kommt: Steuerberatungsgesellschaften sind nach der Intention des StBerG grundsätzlich als bloßer Zusammenschluss von Steuerberatern zugelassen, welche ihren unveränderten Beruf lediglich in einer anderen Rechtsform (weiterhin) ausüben (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15.03.1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227; BFH-Urteil in BFHE 133, 132, BStBl II 1981, 586).

    Die Steuerberatungsgesellschaft ist - wie ausgeführt - vom Gesetz grundsätzlich als bloßer Zusammenschluss von Steuerberatern zur Ausübung ihres Berufes in einer anderen Rechtsform zugelassen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 21, 227; BFH-Urteil in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586).

    Das gilt umso mehr, wenn - wie im Streitfall - die Klägerin nach den Intentionen der Beteiligten offenkundig Teil eines "Konzerns" in der Hand dieser Kapitaleigner werden würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586).

    Insbesondere sind nach gefestigter Rechtsprechung oberster Bundesgerichte die aufgezeigten Gefahren nicht durch satzungsmäßige und/oder vertragliche Bestimmungen auszuräumen, und zwar umso weniger, als der berufsfremde Gesellschafter auch auf andere Weise außerhalb der Steuerberatung im engeren Sinne Einfluss nehmen, z.B. Kenntnisse über die Verhältnisse der Mandantschaft zur Nutzung in dem/den gewerblichen Sektor(en) abrufen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586; vom 08.03.1988 VII R 30, 32/85, BFHE 153, 272, BStBl II 1981, 638; BGH-Urteil in NJW 1996, 1833) oder den konkreten Gegenstand der Beratungstätigkeit und die Auswahl der Mandanten steuern kann.

  • BFH, 08.03.1988 - VII R 30/85

    Zur Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, deren alleinige Gesellschafter

    Sie dulden sogar, daß Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft nur Berufsfremde sind, wenn nur ein einziger Steuerberater - wie im Streitfall - als angestellter Geschäftsführer geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet (vgl. § 50 StBerG; Urteil des Senats vom 26. März 1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586, 589, und Beschluß vom 17. Oktober 1985 VII B 59/85, BFHE 144, 511, BStBl II 1986, 101, 102).

    c) Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1980 VII R 20/77, BFHE 132, 372, 376, BStBl II 1981, 343, und in BFHE 133, 322, 326, BStBl II 1981, 586, 589; in BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346, 348), ist bei der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft nicht nur zu beachten, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind.

    Die Steuerberatungsgesellschaft stellt sich damit nach den Intentionen des Gesetzgebers grundsätzlich als ein Zusammenschluß von Steuerberatern dar, die dadurch eine andere Ausübungsform ihres (freien) Berufs wählen (Urteil in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586, 589).

    Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie z.B. die Auswahl der Kunden (BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586, 589, 590; vgl. auch die §§ 63 und 65 StBerG).

    Der Senat hat demgemäß im Urteil in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586, 590 den in § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG für die Anerkennung vorgeschriebenen Nachweis, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird, dahin ausgelegt, daß dazu eine entsprechende satzungsmäßige Bestimmung nicht ausreicht.

    Sie entspricht den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in seiner oben dargestellten Entscheidung in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586 aufgestellt hat.

  • BFH, 08.03.1988 - VII R 32/85

    Steuerberatungsgesellschaft - GmbH - Anerkennung einer Gesellschaft -

    Sie dulden sogar, daß Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft nur Berufsfremde sind, wenn nur ein einziger Steuerberater -wie im Streitfall-- als angestellter Geschäftsführer geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet (vgl. § 50 StBerG; Urteil des Senats vom 26. März 1981 VII R 14/78 , BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586, 589, und Beschluß vom 17. Oktober 1985 VII B 59/85 , BFHE 144, 511, BStBl II 1986, 101, 102).

    c) Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1980 VII R 20/77 , BFHE 132, 372, 376, BStBl II 1981, 343, und in BFHE 133, 322, 326, BStBl II 1981, 586, 589; in BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346, 348), ist bei der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft nicht nur zu beachten, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind.

    Die Steuerberatungsgesellschaft stellt sich damit nach den Intentionen des Gesetzgebers grundsätzlich als ein Zusammenschluß von Steuerberatern dar, die dadurch eine andere Ausübungsform ihres (freien) Berufs wählen (Urteil in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586, 589).

    Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie z.B. die Auswahl der Kunden (BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586, 589, 590; vgl. auch die §§ 63 und 65 StBerG).

    Der Senat hat demgemäß im Urteil in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586, 590 den in § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG für die Anerkennung vorgeschriebenen Nachweis, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird, dahin ausgelegt, daß dazu eine entsprechende satzungsmäßige Bestimmung nicht ausreicht.

    Sie entspricht den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in seiner oben dargestellten Entscheidung in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586 aufgestellt hat.

  • BFH, 18.11.2010 - VII B 262/09

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft -

    So hat der beschließende Senat bereits mit Urteil vom 26. März 1981 VII R 14/78 (BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586) entschieden, dass die Nachweispflicht des § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erfordert, dass die mit der Leitung der Gesellschaft betrauten Steuerberater bei ihrer geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen so unabhängig und weisungsfrei sein müssen wie ein freier Steuerberater.

    Denn wie der Senat bereits in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586 entschieden hat, ist für den Nachweis des § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG die bloße satzungsmäßige Bestimmung eines Steuerberaters zum Geschäftsführer nicht ausreichend.

    Der Senat hat bereits in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586 entschieden, dass derjenige, der die Anerkennung beantragt hat, Tatsachen und Beweismittel dafür angeben muss, dass die mit der Leitung der Gesellschaft betrauten Steuerberater bei ihrer geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Dienste der Gesellschaft so unabhängig und frei sind wie ein freier Steuerberater.

    Das lässt es nicht nur als zulässig, sondern als naheliegend erscheinen, durch flankierende, die Gestaltungsfreiheit der Gesellschaft einschränkende Regelungen sicherzustellen, dass die in einer solchen Gesellschaft tätigen Steuerberater von berufsfremden Einflüssen abgeschirmt bleiben (vgl. schon Senatsurteil in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586).

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 12/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung

    Nicht feststellungsfähig sind hingegen einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.1999 - XI R 66/98, BFHE 190, 278, BStBl II 2000, 533, m.w.N.) oder abstrakte, nach Art einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme zu klärende Rechtsfragen (vgl. Senatsurteile vom 28.11.2017 - VII R 30/15, BFH/NV 2018, 405, Rz 14, und vom 26.03.1981 - VII R 14/78, BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586, unter I.; BFH-Beschluss vom 11.05.2009 - II S 6/09 (PKH), juris, unter II.3.c bb aaa; s.a. Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 126; Seer in Tipke/Kruse, § 41 FGO Rz 4a, jeweils m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 17.02.2017 - 1 K 2164/14

    Minderung der festgesetzten Umsatzsteuer wegen der von der Versandapotheke an

    Die Gerichte sind dementsprechend nur und erst zur Entscheidung berufen, wenn es sich um die ihnen obliegende Aufgabe der Gewährung von Rechtsschutz geht (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO-Komm., § 41 Rz. 12.; Gräber/Levedag FGO § 41 Rz. 16; BFH, Urteile vom 20.07.1977 VII R 42/76, BStBl. II 1977, 767; vom 26.03.1981 VII R 14/78, BStBl. II 1981, 586, vom 18.05.1988 X R 42/81, BFH/NV 1989, 54).
  • BFH, 04.09.2012 - VII R 54/10

    Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft - Mittelbare

    Das lässt es nicht nur als zulässig, sondern als naheliegend erscheinen, durch flankierende, die Gestaltungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft einschränkende Regelungen sicherzustellen, dass die in einer solchen Gesellschaft tätigen Steuerberater von berufsfremden Einflüssen abgeschirmt bleiben (vgl. schon Senatsurteil vom 26. März 1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586).

    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586) hat im Übrigen schon vor der Einfügung des § 50a StBerG im Zusammenhang mit dem von § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG geforderten Nachweis der unabhängigen, eigenverantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater grundsätzliche Bedenken gegen die Beteiligung berufsfremder Personen und Vereinigungen an Steuerberatungsgesellschaften geäußert und die Prüfung verlangt, ob die Gesellschafter bzw. Anteilseigner Einfluss auf die im Dienste der Gesellschaft stehenden Steuerberater nehmen können, z.B. wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns mit eindeutig gewerblicher Zielsetzung ist und die Gesellschaft bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung eingesetzt werden soll.

  • BFH, 27.07.1982 - VII R 21/82

    Hilfeleistung in Lohnsteuersachen - Lohnsteuerhilfeverein -

    Diese Hilfeleistung hat einen höchstpersönlichen Charakter (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, 327, BStBl II 1981, 586) und wird daher im Regelfall von Einzelpersonen in Form eines freien Berufs ausgeübt.

    Aber die Ausübung der Steuerberatung in Form einer Gesellschaft widerspricht im Grunde dem höchstpersönlichen Charakter dieses Berufs (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 133, 322, 327 ff., BStBl II 1981, 586, 589, mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte dieser Regelung und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227).

    Auch die geschäftsmäßige Hilfeleistung durch eine Steuerberatungsgesellschaft ist daher nicht eine Tätigkeit der Gesellschaft selbst, sondern der in der Gesellschaft zusammengeschlossenen Steuerberater (vgl. Urteil in BFHE 133, 322, 327, BStBl II 1981, 586, 589, und den Schriftlichen Bericht des Wirtschaftsausschusses zum Entwurf eines Steuerberatungsgesetzes, BTDrucks III zu 2859, S. 4: "Auch hier (d. h. bei Gesellschaften) ist die Berufsausübung an die natürliche Person gebunden.".

  • BFH, 13.05.1987 - VII R 37/84

    Schutzwürdige Vertrauenslage - Merkblatt

    a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 26. März 1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, 326, BStBl II 1981, 586, und vom 9. Dezember 1980 VII R 20/77, BFHE 132, 372, 376, BStBl II 1981, 343), ist bei der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft nicht nur zu beachten, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind.

    Eine derartige Ungleichbehandlung wäre mit dem Gleichheitssatz vor allem deshalb nicht vereinbar, weil die Ausübung des Berufs als Steuerberater in der Form einer Gesellschaft eine Ausnahme darstellt, die im Grunde dem höchstpersönlichen Charakter des Steuerberaterberufs widerspricht (vgl. Beschluß des BVerfG vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227, 232; BFHE 133, 322, 328, BStBl II 1981, 586).

  • FG Thüringen, 20.05.1998 - III 269/97

    Berechnung der Umsatzsteuer einer Steuerberatungs-GmbH; Gestattung der Berechnung

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  • BFH, 18.05.2000 - IV R 26/99

    Wirtschaftsjahr für Steuerberatungs-KG

  • FG Düsseldorf, 24.01.1996 - 5 K 5442/92

    Vorsteuerabzug zwischen aneinander beteiligten Steuerberatungsgesellschaften;

  • BFH, 17.10.1985 - VII B 59/85

    GmbH - Steuerberatungsgesellschaft - Zulässigkeit der Gründung - Berufsverband -

  • FG Düsseldorf, 24.01.1996 - 5 K 1874/91

    Umfang der Umsatzsteuerpflichtigkeit eines Steuerberaters; Rechtmäßigkeit des

  • BFH, 11.08.1981 - VII S 1/81

    Streitwert - Anerkennung einer GmbH - Steuerberatungsgesellschaft

  • FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 2 K 4450/08

    Widerruf der Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf;

  • BFH, 24.10.1989 - VII S 17/89

    Streitwert eines Verfahrens wegen Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

  • BFH, 03.02.1987 - VII R 116/82

    Finanzrechtsweg - Steuerberatungsgesellschaft - Anerkennung - Klage einer

  • BFH, 23.11.1998 - VII B 215/98

    Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf der Anerkennung

  • BFH, 07.11.1995 - VII S 10/95

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren über die Anerkennung einer

  • FG Niedersachsen, 20.06.2011 - 3 K 401/08

    Zulässigkeit der Verwendung von Fragebögen zu einer EDV-gestützten Kalkulation

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 44/96
  • BFH, 26.09.1989 - VII R 54/89

    Anerkennung einer unter der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter

  • BFH, 20.01.1987 - VII R 118/84

    Lohnsteuerhilfeverein - Widerruf der Anerkennung - Datenverarbeitungsunternehmen

  • BFH, 22.08.1985 - IV R 118/83

    Zuzlässigkeit einer Klage gegen Buchführungspflicht und Erstellung einer

  • FG Baden-Württemberg, 18.01.1995 - 13 K 212/93
  • BFH, 04.07.1986 - VII E 1/86

    Bemessung des Streitwerts in Rechtsstreitigkeiten wegen Anerkennung einer

  • FG Münster, 09.02.1990 - VII 5654/85

    Finanzgerichtsordnung; Streitwert bei Klage gegen Anerkennung einer

  • BFH, 09.10.1986 - VII B 131/85

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des

  • FG Köln, 10.03.1998 - 8 K 963/95

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Unabhängigkeit und

  • FG Münster, 08.08.1988 - VII 4644/85

    Finanzgerichtsordnung; Streitwert bei Klage gegen Anerkennung einer

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