Rechtsprechung
   BFH, 24.02.1982 - II R 4/81   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 136, 146
  • BStBl II 1982, 625



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 18.08.1993 - II R 10/90  

    Verlängerung eines Erbbaurechts grunderwerbsteuerpflichtig

    Durch die Verlängerung des Erbbaurechts entstehe jedoch Grunderwerbsteuer, wenn eine zusätzliche Gegenleistung vereinbart worden sei (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 1982 II R 4/81, BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625).

    Nach den Urteilen des BFH vom 24. Februar 1982 II R 4/81 (BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625) und vom 23. Juni 1982 II R 33/80 (BFHE 136, 150, BStBl II 1982, 630), auf die sich das FG gestützt hat, war die Vereinbarung, das Erbbaurecht vor seinem Ablauf zu verlängern, entsprechend der sachenrechtlichen Beurteilung als - bloße - Inhaltsänderung i. S. des § 877 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht als für sich der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang, insbesondere nicht als Rechtsgeschäft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 anzusehen.

  • BFH, 26.04.2006 - II R 3/05  

    Steuerrecht - Bemessung der Grunderwerbssteuer für nachträgl. Kaufpreiserhöhung

    Der erforderliche rechtliche Zusammenhang beider Verträge ist mit der --wenn auch abgeänderten-- Anpassungsklausel gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1982 II R 4/81, BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625, 627).
  • BFH, 13.04.1994 - II R 93/90  

    Nachträgliche zusätzliche Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1

    Im Regelfall handelt es sich dabei um Leistungen, die vom Erwerber zusätzlich zu der beim Erwerbsvorgang selbst bereits vereinbarten Gegenleistung, also nachträglich, gewährt werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1982 II R 4/81, BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625), um sich das Eigentum am Grundstück zu verschaffen oder zu erhalten.
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  • FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 4930/02  

    Zusätzliche Gegenleistung i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

    Gleiches gilt, wenn an Vertragsbedingungen des ursprünglichen Vertrages angeknüpft wird oder diese verändert werden (BFH-Urteil vom 24. Februar 1982, II R 4/81, BStBl. II 1982, 625, 627).
  • FG Brandenburg, 23.11.2004 - 3 K 2358/01  

    Nachträgliche Änderung des Kaufvertrages; Änderung der grunderwerbsteuerlichen

    Im Regelfall handelt es sich dabei um Leistungen, die vom Erwerber zusätzlich zu der beim Erwerbsvorgang selbst bereits vereinbarten Gegenleistung gewährt werden, um sich das Eigentum am Grundstück zu verschaffen oder zu erhalten, also um nachträgliche, das heißt nach Verwirklichung des Erwerbsvorgangs begründete Leistungen (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 24.02.1982 - II R 4/81 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 1982, 625).
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