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   BFH, 05.05.1982 - VII R 96/78   

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BFH, 05.05.1982 - VII R 96/78 (https://dejure.org/1982,19254)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1982 - VII R 96/78 (https://dejure.org/1982,19254)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1982 - VII R 96/78 (https://dejure.org/1982,19254)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 319
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15

    Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und

    Dies ergibt sich bei Anwendung des - unter Heranziehung der herkömmlichen Methoden (vgl. BFH, Urteil vom 05. Mai 1982 - VII R 96/78 -, juris, Rdn. 28) gewonnen - Ergebnisses der Auslegung des § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG auf den streitigen Sachverhalt.
  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 82/86

    Kapitalerträge - Verfassungsmäßigkeit - Amnestie - Verfassungsmäßigkeit

    Denn nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. dazu BVerfG-Beschluß vom 11. Juni 1980 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 297; BFH-Urteil vom 5. Mai 1982 VIII R 96/78, BFHE 136, 319, 325 f.) erfaßt die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG nur solche Steuerpflichtige, die für die Veranlagungszeiträume vor 1986 im Hinblick auf die Besteuerung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen oder ihres Kapitalvermögens den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO 1977) oder der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO 1977) erfüllt haben und für die deshalb aufgrund vollständiger und richtiger Steuer- oder Berichtigungserklärungen betreffend die Veranlagungszeiträume ab 1986 die Gefahr der Aufdeckung der in den Vorjahren verwirklichten Steuerverkürzungen bestünde.
  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319, 325, m.w.N.).
  • BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82

    Kraftfahrzeugsteuer - Freistellung - Irrtum - Neufestsetzung - Änderungsbescheid

    Im übrigen kommt der Entstehungsgeschichte grundsätzlich nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit der sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang einer Vorschrift ergebenden Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die mittels dieser - objektiven - Kriterien nicht ausgeräumt werden können (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319, 326, mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes käme bei Fehlen eines die wörtliche Auslegung bestätigenden Willens des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes die Abweichung erforderte, die wortgetreue Auslegung also zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BFHE 136, 319, 330; s. auch BFH-Urteile vom 22. Oktober 1980 II R 104/79, BFHE 131, 538 f., BStBl II 1981, 73 f., und vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, 127, BStBl II 1984, 4, 6).

  • BFH, 13.07.1989 - IV R 55/88

    Zum Begriff der Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG

    Für die Auslegung des § 12 AO 1977 ist wie für die Auslegung anderer Gesetzesvorschriften sein objektiver Inhalt ausschlaggebend; Äußerungen in den Gesetzesmaterialien können daneben grundsätzlich nur unterstützend herangezogen werden, wenn sie im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (BVerfG-Beschluß vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, 130; BVerfG-Beschlüsse vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 297; vom 16. Februar 1983 2 BvE 1-4/83, BVerfGE 62, 1, 45; BFH-Urteil vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319; vgl. auch BFH-Urteil vom 5. Juni 1986 IV R 338/84, BFHE 146, 452, BStBl II 1986, 661).
  • FG Düsseldorf, 05.12.2019 - 14 K 3040/18

    Begrenzung der Nachzahlung des festgesetzten Kindergeldes gemäß § 66 Abs. 3 EStG

    Sofern sich nunmehr aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 01.03.2019 zum Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (Bundestags-Drucks. 97/19, Seite 69) erstmals ausdrücklich entnehmen lässt, dass die Regelung zum Sechs-Monats-Zeitraum in § 66 Abs. 3 EStG (bzw. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F.) nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Festsetzungsverfahren, sondern erst im Erhebungsverfahren anzuwenden sein soll, kann diese Gesetzesbegründung jedenfalls nicht für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, von welchen Vorstellungen die gesetzgebenden Organe beim Erlass des § 66 Abs. 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 23.06.2017 ausgegangen sind (vgl. zur Nichtberücksichtigung nachträglicher Ausführungen: BFH, Urteil vom 05.05.1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319, Rn. 50).
  • BFH, 17.03.1992 - IX R 55/90

    Zurückgezahlte Vorsteuerbeträge als Werbungskosten (§ 9 b Abs. 2 EStG )

    Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte - historische Auslegung - (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, 130; BFH-Urteil vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319).
  • FG Niedersachsen, 25.02.2020 - 9 K 156/18

    Rückwirkende Gewährung von Kindergeld für einen mehrjährigen Zeitraum in der

    Sofern sich nunmehr aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 1. März 2019 zum Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (Bundestags-Drucks. 97/19, Seite 69) erstmals ausdrücklich entnehmen lässt, dass die Regelung zum Sechs-Monats-Zeitraum in § 66 Abs. 3 EStG (bzw. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F.) nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Festsetzungsverfahren, sondern erst im Erhebungsverfahren anzuwenden sein soll, kann diese Gesetzesbegründung jedenfalls nicht für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, von welchen Vorstellungen die gesetzgebenden Organe beim Erlass des § 66 Abs. 3 EStG in der Fassung des StUmgBG ausgegangen sind (vgl. zur Nichtberücksichtigung nachträglicher Ausführungen: BFH-Urteil vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319).
  • BFH, 28.01.1986 - VII R 37/85

    Verfahren - Beschluß - Verwaltungsgericht - Finanzgericht - Einstweilige

    Die so zu verstehende Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO bestätigt damit die Richtigkeit der sich aus dem Wortlaut der Vorschrift - "einschließlich" - ergebenden Auslegung (zur Zulässigkeit der Heranziehung der die Wortauslegung bestätigenden Motive Senat, Urteil vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319, 326, mit Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG Niedersachsen, 25.02.2020 - 9 K 157/18

    Anspruch auf Auszahlung von festgesetztem Kindergeld

    Sofern sich nunmehr aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 1. März 2019 zum Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (Bundestags-Drucks. 97/19, Seite 69) erstmals ausdrücklich entnehmen lässt, dass die Regelung zum Sechs-Monats-Zeitraum in § 66 Abs. 3 EStG (bzw. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F.) nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Festsetzungsverfahren, sondern erst im Erhebungsverfahren anzuwenden sein soll, kann diese Gesetzesbegründung jedenfalls nicht für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, von welchen Vorstellungen die gesetzgebenden Organe beim Erlass des § 66 Abs. 3 EStG in der Fassung des StUmgBG ausgegangen sind (vgl. zur Nichtberücksichtigung nachträglicher Ausführungen: BFH-Urteil vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319).
  • BFH, 21.07.1988 - IX R 169/83

    Berlin - Wohngebäude - Frei finanzierter Wohnungsbau - Steuerbegünstigter

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 4 K 2030/04

    Renovierungsarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 17/92
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