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   BFH, 19.08.1982 - IV R 64/79   

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BFH, 19.08.1982 - IV R 64/79 (https://dejure.org/1982,761)
BFH, Entscheidung vom 19.08.1982 - IV R 64/79 (https://dejure.org/1982,761)
BFH, Entscheidung vom 19. August 1982 - IV R 64/79 (https://dejure.org/1982,761)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 474
  • NJW 1983, 1224
  • BStBl II 1983, 7
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.12.1976 - VIII R 76/75

    Für die Abgrenzung der künstlerischen gegenüber der gewerblichen Tätigkeit sind

    Auszug aus BFH, 19.08.1982 - IV R 64/79
    Für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit sei entscheidend, daß sie etwas Eigenschöpferisches enthalte und eine künstlerische Gestaltungshöhe aufweise (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Dezember 1976 VIII R 76/75, BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474).

    Da ein musikalischer Laie zu diesen Bewertungen kaum im Stande sein wird, kann die Frage, ob im Einzelfall eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, häufig nur aufgrund eines Gutachtens getroffen werden (BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474).

  • BFH, 03.11.1955 - IV 277/54 U

    Einordnung von zeitweiser küstlerischer Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 19.08.1982 - IV R 64/79
    In seinem Urteil vom 3. November 1955 IV 277/54 U (BFHE 62, 302, BStBl III 1956, 112) hat es der BFH zwar noch dahinstehen lassen, ob die Darbietung "bloßer Unterhaltungs- und Tanzmusik" eine künstlerische Betätigung darstellt; nach der genannten Entscheidung sollte lediglich die Leistung eines einzelnen Musikers im Rahmen einer Tanzkapelle für den Fall als künstlerisch angesehen werden, daß die Darbietungen im Rundfunk oder für die Herstellung von Schallplatten erbracht werden.
  • BFH, 14.08.1980 - IV R 9/77

    Einkünfte aus dem Verkauf von Bilder - Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 19.08.1982 - IV R 64/79
    Darunter wird nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt Beschluß vom 14. August 1980 IV R 9/77, BFHE 131, 365, BStBl II 1981, 21) eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe verstanden.
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BFH, 19.08.1982 - IV R 64/79
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (Beschluß vom 24. Februar 1971 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 188 f.).
  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 16/11

    Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1

    Auch die Darbietung von Tanz- und Unterhaltungsmusik ist grundsätzlich unter den Begriff der Kunst nach diesen Maßstäben einzuordnen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19. August 1982 IV R 64/79, BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7; vom 28. Oktober 1982 IV R 202/80, juris; Schmidt/ Wacker, EStG, 33. Aufl., § 18 Rz 66).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Bemessungsgrundlage -

    Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 1995 (aaO) deutlich gemacht, daß der Gesetzgeber gerade auch den Artisten als Unterhaltungskünstler in den Schutzbereich der Künstlersozialversicherung einbeziehen wollte; dementsprechend unterliegt auch die Verwertung "artistischer Kunst" der Künstlersozialabgabepflicht, obgleich Artistik nur dem Wortstamm nach zur Kunst zählt, im übrigen aber den allgemein gebräuchlichen Definitionen von Kunst nicht entspricht (zum Kunstbegriff vgl BVerfGE 67, 213, 226 f; 75, 369, 377 und 83, 130, 138 ff; BVerwGE 91, 211, 213; BFHE 136, 474; 160, 253 und 175, 40 sowie BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 S 75 ff).
  • BFH, 12.04.1984 - IV R 97/81

    "Künstlerisch" - Musikunterricht - Nebenberuflich erteilter Musikunterricht -

    Unter einer "künstlerischen" Tätigkeit wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. zuletzt Urteil vom 19. August 1982 IV R 64/79, BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7) eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe verstanden.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7 ausgeführt hat, enthalten diese Umschreibungen keinen allgemein verbindlichen Kunstbegriff.

    a) Hinsichtlich der Fähigkeiten, die die Person des Unterrichtenden haben muß, damit seine Tätigkeit als "künstlerisch" i. S. des § 34 Abs. 4 EStG angesehen werden kann, müssen im wesentlichen die Voraussetzungen erfüllt sein, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7 für die künstlerischen Qualitäten einer musikalischen Tätigkeit für erforderlich erachtete.

    Die Kriterien, nach denen im Einzelfall zu werten ist, ob der für eine "künstlerische" Tätigkeit vorauszusetzende Qualitätsstandard erreicht ist, sind u. a. die manuelle Geschicklichkeit, die Tongebung, die rhythmische Genauigkeit, die Sauberkeit der Intonation sowie die Wendigkeit in der Umsetzung des musikalischen Textes (BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7).

    Ein musikalischer Laie wird allerdings zur Bewertung solcher Fähigkeiten eines Musikers kaum imstande sein; die Frage, ob im Einzelfall hinreichende künstlerische Fähigkeiten vorliegen, kann deshalb in der Regel nur aufgrund eines Gutachtens getroffen werden (BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7).

  • FG Düsseldorf, 12.08.2021 - 11 K 2430/18

    Einstufung der Tätigkeit eines Diskjockey als künstlerische oder gewerbliche

    Ob dies der Fall ist, richtet sich u.a. nach den zutage getretenen Fähigkeiten der Musikschaffenden (vgl. BFH-Urteile vom 19.08.1982 IV R 64/79, BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7, und vom 27.08.2014 VIII R 16/11, BFHE 247, 499, BStBl II 2015, 996).

    Diese sog. "kleine Münze" des Urheberrechts, die Entsprechungen auch auf musikalischem Gebiet hat, kann für die Grenzziehung zwischen künstlerischer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und nichtkünstlerischer Betätigung nicht maßgebend sein (BFH-Urteil vom 19.08.1982 IV R 64/79, BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7, unter 3.).

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94

    Künstlersozialabgabe bei Unterhaltungsshows, Variete

    Zum Kunstbegriff in anderen Rechtsgebieten werden zwar materielle Kriterien gefordert, wie etwa die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (vgl. zu dieser Unterscheidung auch BVerfGE 67, 213, 226 f; 75, 369, 377 und 83, 130, 138 ff.; zum Kunstbegriff im Jugendschutz: BVerwGE 91, 211, 223; zum Kunstbegriff im Einkommensteuerrecht vgl. BFHE 136, 474; 160, 253, 513; 175, 40).
  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 80/92

    Künstlersozialversicherung - Musiklehrer - Musikschule - Musikalische

    Der Senat hat bislang offengelassen, ob nach dem KSVG von einem eher weiten, formalen Kunstbegriff auszugehen ist, der bereits erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk ohne Rücksicht auf sein geistiges Niveau den Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps der Kunst (zB Gedicht, Gemälde, Tanz usw) entspricht (vgl BVerfGE 67, 219, 226 f), oder ob außerdem materielle Kriterien erfüllt sein müssen, wie etwa die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (zum Kunstbegriff im Verfassungsrecht vgl BVerfGE 67, 213; 30, 173, 179; im Jugendschutz vgl BVerwGE 28, 223; im strafrechtlichen Jugendschutz vgl BGHSt 37, 55; im Einkommensteuerrecht vgl BFHE 136, 474 = NJW 1983, 1224; zum urheberrechtlichen Begriff der "geistigen Schöpfung" vgl Hubmann, Urheber und Verlagsrecht, 4. Aufl, S 35).
  • BFH, 22.03.1990 - IV R 145/88

    Klavierstimmer übt keine künstlerische Tätigkeit aus

    Der BFH hat für das Instrumentalspiel - und als solches stellt sich das künstlerische Produkt, an dem der Kläger mitwirkt, dar - die hochentwickelte manuelle Geschicklichkeit, die Tongebung, die rhythmische Genauigkeit, die Sauberkeit der Intonation sowie die Wendigkeit in der Umsetzung des musikalischen Textes als die wesentlichen Kennzeichen für künstlerische Fähigkeiten angesehen (Urteil vom 19. August 1982 IV R 64/79, BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7).
  • FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 230/21

    Gewerbesteuer: Abgrenzung freier Beruf - gewerbliche Tätigkeit

    Einen allgemeinen Begriff der Kunst gibt es nicht (BFH, Urteil vom 19. August 1982, 1 IV R 64/79, BStBl. II, 1983, 7, juris Rn. 15).

    Dabei muss grundsätzlich eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden (BFH, Urteil vom 23. September 1998, XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; BFH, Urteil vom 19. August 1982, 1 IV R 64/79, BStBl. II, 1983, 7, juris Rn. 15).

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 105/85

    Künstlerische Tätigkeit - Büttenredner

    Unter "künstlerischer" Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. August 1982 IV R 64/79, BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7, und vom 12. April 1984 IV R 97/81, BFHE 141, 42, BStBl II 1984, 491) eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe zu verstehen.
  • BFH, 10.03.1993 - I R 96/92

    Steuerrechtliche Abgrenzung zwischen einer künstlerischen und einer gewerblichen

    Hierbei ist zu berücksichtigen, daß für den Kunstbegriff in den jeweiligen Gesellschaften und Epochen unterschiedliche, von den jeweiligen historischen Bedingungen abhängige Maßstäbe gelten (BFH-Urteil vom 19. August 1982 IV R 64/79, BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7).
  • BFH, 27.06.1985 - I R 22/81

    Einordnung der Tätigkeit eines Künstlers mit Mithilfe fachlich vorgebildeter

  • BFH, 28.10.1982 - IV R 202/80
  • VG Stade, 15.06.1983 - 1 VG D 136/83

    Verbot eines Festivals auf Grund von Feiertagen; Antrag auf vorläufigen

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