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   BFH, 12.01.1983 - IV R 180/80   

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BFH, 12.01.1983 - IV R 180/80 (https://dejure.org/1983,1091)
BFH, Entscheidung vom 12.01.1983 - IV R 180/80 (https://dejure.org/1983,1091)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 1983 - IV R 180/80 (https://dejure.org/1983,1091)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1975 § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Mitunternehmeranteil - Anteilsveräußerung - Veräußerungspreis - Anschaffungskosten - Verpflichtung zur Freistellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1975) § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zur Ermittlung des Veräußerungspreises i. S. von § 16 Abs. 2 EStG

Papierfundstellen

  • BFHE 137, 481
  • BStBl II 1983, 595
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.05.1976 - IV R 83/75

    Quotennießbrauch - Minderjährige Kinder - Anteil an Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 12.01.1983 - IV R 180/80
    Dabei kann der Senat offenlassen, aa) ob ein Gewinnstammrecht eines Gesellschafters einer Personengesellschaft zivilrechtlich überhaupt existiert und demgemäß mit einem Nießbrauch als dinglichem Recht belastet werden kann (vgl. dazu die Nachweise im Senatsurteil vom 13. Mai 1976 IV R 83/75, BFHE 119, 63, 65, BStBl II 1976, 592; ferner z. B. Staudinger/Promberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., Anhang zu §§ 1068, 1069 Rdnr. 70 mit weiteren Nachweisen).

    cc) ob ein Nießbrauch am Gewinnstammrecht eines Personengesellschaftsanteils bei Umwandlung der Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen nicht notwendig als dingliches Recht erlischt und rein schuldrechtliche Verpflichtungen des Einzelunternehmers zurückbleiben, weil jedenfalls bei einem Einzelunternehmen ein Gewinnstammrecht zivilrechtlich nicht existiert (vgl. das BFH-Urteil vom 28. November 1974 I R 232/72, BFHE 114, 418, 421, BStBl II 1975, 498) und dd) ob ein vorbehaltener Nießbrauch am Gewinnstammrecht ebenso wie ein schenkweise zugewendeter Nießbrauch am Gewinnstammrecht einkommensteuerrechtlich generell einer Vorausabtretung künftiger Gewinnansprüche gleichwertig ist (BFHE 119, 63, BStBl II 1976, 592).

  • BFH, 09.12.1969 - VII R 4/67

    Nachforderung - Steueranforderung - Anforderung eines weiteren Steuerbetrags

    Auszug aus BFH, 12.01.1983 - IV R 180/80
    a) Zwar geht das FG zu Recht - wenn auch in fehlerhafter Berufung auf das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1969 VII R 4/67 (BFHE 98, 6, BStBl II 1970, 354) - davon aus, daß der BFH gelegentlich die Auffassung vertreten hat, die gleiche rechtliche Bindungswirkung wie einer verbindlichen Zusage des FA, einen Sachverhalt bei der Veranlagung in bestimmter Weise rechtlich zu beurteilen, könne im Einzelfall einem bestimmten Handeln des FA beizumessen sein, weil dieses einer Zusage gleichwertig sei (z. B. BFH-Urteil vom 13. Januar 1970 I R 122/67, BFHE 98, 41, BStBl II 1970, 352).
  • BFH, 28.11.1974 - I R 232/72

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Beteiligung mehrerer - Gewerbliche Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 12.01.1983 - IV R 180/80
    cc) ob ein Nießbrauch am Gewinnstammrecht eines Personengesellschaftsanteils bei Umwandlung der Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen nicht notwendig als dingliches Recht erlischt und rein schuldrechtliche Verpflichtungen des Einzelunternehmers zurückbleiben, weil jedenfalls bei einem Einzelunternehmen ein Gewinnstammrecht zivilrechtlich nicht existiert (vgl. das BFH-Urteil vom 28. November 1974 I R 232/72, BFHE 114, 418, 421, BStBl II 1975, 498) und dd) ob ein vorbehaltener Nießbrauch am Gewinnstammrecht ebenso wie ein schenkweise zugewendeter Nießbrauch am Gewinnstammrecht einkommensteuerrechtlich generell einer Vorausabtretung künftiger Gewinnansprüche gleichwertig ist (BFHE 119, 63, BStBl II 1976, 592).
  • BFH, 13.01.1970 - I R 122/67

    Treu und Glauben - Umwandlung einer Einzelfirma - GmbH - Geschäftsaufgabe -

    Auszug aus BFH, 12.01.1983 - IV R 180/80
    a) Zwar geht das FG zu Recht - wenn auch in fehlerhafter Berufung auf das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1969 VII R 4/67 (BFHE 98, 6, BStBl II 1970, 354) - davon aus, daß der BFH gelegentlich die Auffassung vertreten hat, die gleiche rechtliche Bindungswirkung wie einer verbindlichen Zusage des FA, einen Sachverhalt bei der Veranlagung in bestimmter Weise rechtlich zu beurteilen, könne im Einzelfall einem bestimmten Handeln des FA beizumessen sein, weil dieses einer Zusage gleichwertig sei (z. B. BFH-Urteil vom 13. Januar 1970 I R 122/67, BFHE 98, 41, BStBl II 1970, 352).
  • BFH, 19.01.1978 - IV R 61/73

    Ansatz des gemeinen Werts für gestundete Kaufpreisforderung bei

    Auszug aus BFH, 12.01.1983 - IV R 180/80
    b) Zum Veräußerungspreis i. S. von § 16 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehört die Gegenleistung, die der Veräußerer vom Erwerber für den Mitunternehmeranteil erlangt, insbesondere also der Anspruch auf den Kaufpreis oder auf ein Tauschobjekt (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, 329, BStBl II 1978, 295, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 28.09.1967 - IV 288/62

    Gewährung einer Tarifvergünstigung für den durch einen festen Kaufpreis

    Auszug aus BFH, 12.01.1983 - IV R 180/80
    Gegenleistung und damit Teil des Veräußerungspreises einerseits und der Anschaffungskosten andererseits ist auch eine Verpflichtung des Erwerbers, den Veräußerer von einer privaten (und demgemäß auch nicht bilanzierten) Schuld gegenüber einem Dritten, z. B. einer privaten Darlehens- oder Leibrentenschuld, oder von einer betrieblichen (zu Recht nicht bilanzierten) Schuld, z. B. einer betrieblichen Versorgungsrentenverpflichtung, durch befreiende Schuldübernahme oder durch Schuldbeitritt mit befreiender Wirkung im Innenverhältnis freizustellen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. September 1967 IV 288/62, BFHE 90, 324, BStBl II 1968, 76, für die Übernahme der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz).
  • BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91

    1. Wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung, Uferschutzarbeiten und

    Richtig ist, daß die Übernahme von Verpflichtungen des Veräußerers bei Erwerb eines Wirtschaftsguts zu Anschaffungskosten führen kann (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 1972 I R 49/69, BFHE 106, 71, BStBl II 1972, 696; vom 12. Januar 1983 IV R 180/80, BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595).
  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

    Er ist als Erwerber des Anteils des Klägers an der M-KG zwar an dessen Stelle in die Gesellschaft eingetreten, so daß seine Anschaffungskosten auf der Grundlage des vom Kläger erzielten Veräußerungspreises zu berechnen waren (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 1983 IV R 180/80, BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595, und vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31).
  • BFH, 17.10.2007 - I R 61/06

    Auswirkung von Rückstellungsverboten auf Veräußerungsgewinn

    Im Unterschied zu den passivierten Verbindlichkeiten (vgl. oben II.3.b zur Nettomethode) wirkt sich deren Bestehen auch nicht wertmindernd auf das nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 zu ermittelnde Betriebsvermögen aus, so dass die übernommenen nicht passivierten Verbindlichkeiten zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns grundsätzlich zum Veräußerungspreis hinzugerechnet werden müssen (BFH-Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 180/80, BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 266; Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 16 EStG Rz 308; Blümich/Stuhrmann, EStG, KStG, GewStG, § 16 EStG Rz 389).

    bb) Der Senat weicht damit nicht i.S. von § 11 Abs. 2 FGO vom Urteil des IV. Senats in BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595 ab.

  • BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86

    Rechtsfolgen der Unterlassung der notwendigen Beiladung der Gesellschafter -

    In Höhe des bei der Klägerin anzusetzenden Veräußerungspreises liegen nämlich bei den ihren Anteil übernehmenden Gesellschaftern zusätzliche Anschaffungskosten vor (BFH-Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 180/80, BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595), die, falls nicht ein sofortiger Abzug unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abfindung eines lästigen Gesellschafters in Betracht kommt, in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz auszuweisen und, soweit sie auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfallen, im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG, im übrigen bei Veräußerung oder Verbrauch der Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 4 EStG gewinnmindernd abzuziehen sind.

    Gegenleistung und damit Teil des Veräußerungspreises ist auch eine Verpflichtung zur Freistellung von einer privaten nicht bilanzierten Schuld des Veräußerers gegenüber einem Dritten durch befreiende Schuldübernahme, z. B. der Anspruch, daß der Erwerber private Steuerschulden des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer von einer privaten Leibrentenverpflichtung freistellt (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1967 IV 288/62, BFHE 90, 324, BStBl II 1968, 76, für die Übernahme der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -, und Urteil in BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595, für die Übernahme einer Verpflichtung zur Zahlung wiederkehrender Bezüge).

    Der Senat hat es schon in dem Urteil in BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595, 597 abgelehnt, aus der Unentgeltlichkeit des privaten Erwerbs eines Mitunternehmeranteils Schlüsse im Sinne einer Unentgeltlichkeit auch der Veräußerung dieses Anteils zu ziehen, weil das Veräußerungsentgelt (teilweise) in der Übernahme einer anläßlich des unentgeltlichen Erwerbs begründeten Leibrentenverpflichtung bestand.

    Besteht das Entgelt für die Veräußerung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils nicht in Geld, sondern in einer Sachleistung oder, wie im Falle des Urteils in BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595 in der Befreiung von einer Verbindlichkeit zur Leistung wiederkehrender Bezüge, so ist, wie sich mittelbar aus § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG ergibt, für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns insoweit vom gemeinen Wert (§ 9 des Bewertungsgesetzes - BewG -) der Gegenleistung auszugehen (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295).

  • FG München, 10.07.2003 - 5 K 2681/97

    Anschaffungskosten beim Erwerb eines Anteils eines persönlich haftenden

    Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 12.01.1983 BStBl II 1983, 595 entschieden, dass bei entgeltlichem Erwerb von Mitunternehmeranteilen unter Freistellung des Veräußerers von Lasten aus an den Mitunternehmeranteilen bestehenden Nießbrauchsrechten der vereinbarte Barpreis für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns um den Wert der übernommenen Nießbrauchsverpflichtung zu erhöhen sei.

    Die vom Finanzamt in der Einspruchsentscheidung angeführte Entscheidung des BFH vom 12.01.1983 IV R 180/80, BStBl II 1983, 595 führt zu keinem abweichenden Ergebnis.

  • BFH, 07.07.2005 - IX R 77/03

    EigZul - Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten

    Denn der BFH hat --worauf die Klägerin in der Revisionsbegründung zutreffend hinweist-- in seinem Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 180/80 (BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595) eine solche Gestaltung (dort zwischen Geschwistern) ohne weiteres steuerrechtlich gebilligt.
  • FG Baden-Württemberg, 02.06.2005 - 6 K 247/03

    Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns bei Übernahme von betrieblichen, vom

    Es ist offensichtlich, dass es für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. von § 16 Abs. 2 EStG keinen relevanten Unterschied bilden kann, ob der Erwerber dem Veräußerer als zusätzliches Entgelt für den Betrieb die Befreiung von bestimmten Schulden gewährt oder ob er ihm ein zusätzliches Barentgelt in Höhe des zur Tilgung der Schulden erforderlichen Betrages zahlt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 180/80 IV R 180/80, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1983, 595; Schmidt/Wacker, EStG, Kommentar, 23. Auflage, 2004, § 16 Rz. 266, Kobor in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Kommentar, § 16 Anm. 308, Einkommensteuer-Handbuch -EStH- 2004 H 139 Abs. 10).
  • BFH, 16.07.1986 - I R 78/79

    Rechtmäßigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Steuerbehörden

    Voraussetzung einer das FA nach Treu und Glauben verpflichtenden Zusage ist u.a., daß die Zusage für bestimmte Maßnahmen und Dispositionen des Steuerpflichtigen ursächlich gewesen sein muß; sie muß also insbesondere vor Verwirklichung des von der Zusage umfaßten Sachverhalts erteilt worden sein (vgl. BFH- Urteile vom 25.Oktober 1960 I 62/59 5, BFHE 72, 185, BStBl III 1961, 69; vom 4.August 1961 VI 269/60 5, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562; vom 12.Januar 1983 IV R 180/80, BFHE 137, 481, 486, BStBl II 1983, 595, 597).
  • BFH, 08.11.1990 - IV R 73/87

    Betriebsübertragung entgeltlich, soweit außerbetriebliche Verbindlichkeiten

    Im Streitfall haben die Kläger derartige Verbindlichkeiten der Übergeberin auf sich genommen, die nach Feststellung des FG auf Aufwendungen für die Lebensführung der Eltern des Klägers zurückgingen, also privater Natur waren; sie gehörten gleichwohl zum Veräußerungs- und Übernahmeentgelt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 180/80, BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.09.2014 - 6 K 1008/08

    Fortbestehen einer Betriebsaufspaltung trotz Meinungsverschiedenheiten zwischen

    So sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 180/80, BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595) im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns vom Erwerber übernommene Freistellungspflichten hinsichtlich geschäftlicher und privater Verbindlichkeiten des Veräußerers grundsätzlich als Teil des Veräußerungspreises anzusehen.
  • BFH, 22.08.1990 - III R 27/88

    Erteilung von Auskünften mit bindender Wirkung durch die Finanzbehörde

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