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   BFH, 24.03.1983 - IV R 123/80   

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https://dejure.org/1983,419
BFH, 24.03.1983 - IV R 123/80 (https://dejure.org/1983,419)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1983 - IV R 123/80 (https://dejure.org/1983,419)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1983 - IV R 123/80 (https://dejure.org/1983,419)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 337
  • BStBl II 1983, 598
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.12.1969 - IV R 92/68

    Überführung von Wirtschaftsgütern - Betrieb - Entnahme - Einlage -

    Auszug aus BFH, 24.03.1983 - IV R 123/80
    Wegen dieser Unternehmeridentität seien gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1969 IV R 92/68 (BFHE 99, 192, BStBl II 1970, 618) die von der KG der GbR in Rechnung gestellten Leistungen für Baubetreuung als innerbetrieblicher Vorgang anzusehen, der bei Personengesellschaften ebenso wie bei einem Einzelunternehmer zu keiner Gewinn- oder Verlustrealisierung (und auch nicht zu Entnahmen und Einlagen) führen könne; diese Gleichbehandlung von Einzelunternehmer und Mitunternehmer müsse in gleicher Weise für den Austausch von Wirtschaftsgütern wie für sonstige Leistungen zwischen den Betrieben gelten.

    a) Allerdings hat der Senat, wie die Vorentscheidung zutreffend betont, mit Urteil in BFHE 99, 192, BStBl II 1970, 618 entschieden, daß Liefergeschäfte zwischen zwei Personenhandelsgesellschaften, an denen dieselben Personen in demselben Verhältnis beteiligt sind, wie innerbetriebliche Vorgänge bei einem Einzelunternehmer nicht zu einem Gewinnausweis berechtigen und verpflichten, auch wenn sie inhaltlich typischen Fremdgeschäften entsprechen.

    Der Senat hat sein Urteil in BFHE 99, 192, BStBl II 1970, 618 primär auf die Erwägung gestützt, daß der aus dem handelsrechtlichen Gewinn der Gesellschaft abgeleitete "Gewinn des Gesellschafters" ..." einkommensteuerrechtlich anteilmäßig unmittelbar sein Gewinn" sei und das Einkommensteuerrecht von der weitreichenden handelsrechtlichen Selbständigkeit einer OHG oder KG "keine Notiz" nehme (BFHE 99, 192, 194 bis 195, BStBl II 1970, 618).

    Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob, wie die Vorentscheidung angenommen hat, zwischen der KG und der GbR wirklich volle Beteiligungsidentität bestanden hat, und ob die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 99, 192, BStBl II 1970, 618, wären sie noch maßgeblich, auch bei teilweiser Beteiligungsidentität anzuwenden wären.

  • BFH, 23.05.1979 - I R 56/77

    Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 24.03.1983 - IV R 123/80
    Zu Recht betont die Revision, daß die Rechtslage anders ist, wenn - anders als im Streitfall - eine an sich freiberuflich tätige GbR für eine ganz oder teilweise beteiligungsidentische KG tätig ist und dafür Vergütungen erhält; (nur) in diesem Falle werden bei der Gewinnermittlung für die KG die der GbR geschuldeten Vergütungen von § 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG erfaßt, soweit die Gesellschafter der KG auch an der GbR beteiligt sind (BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 56/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763).
  • BFH, 10.07.1980 - IV R 136/77

    Entgeltliche Übertragung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden

    Auszug aus BFH, 24.03.1983 - IV R 123/80
    Der BFH hat in neuerer Zeit mehrfach entschieden, daß entgeltliche Veräußerungsgeschäfte zwischen einer Personengesellschaft und einem Gesellschafter zu Bedingungen, die den bei entgeltlichen Veräußerungen zwischen Fremden üblichen Bedingungen entsprechen, bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung grundsätzlich wie vergleichbare Fremdgeschäfte zu beurteilen sind (z. B. Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 06.11.1980 - IV R 5/77

    Leistungsaustausch - Beteiligung der Gesellschafter - Personenhandelsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 24.03.1983 - IV R 123/80
    Wie aber der Senat mit Urteil vom 6. November 1980 IV R 5/77 (BFHE 132, 241, BStBl II 1981, 307) entschieden hat, ist § 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG in der Regel nicht anwendbar, wenn eine KG gegen Entgelt Leistungen zugunsten einer anderen Personenhandelsgesellschaft erbringt, an der teilweise dieselben Gesellschafter beteiligt sind; in diesem Falle sind bei der die Vergütung schuldenden "anderen Personenhandelsgesellschaft" die Vergütungen wie Leistungen an Fremde als Betriebsausgaben abzugsfähig oder nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter zu aktivieren und bei der die Vergütung beanspruchenden KG wie Erträge aus reinen Fremdgeschäften zu erfassen.
  • BFH, 21.02.1980 - I R 95/76

    Keine Unternehmenseinheit zwischen Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 24.03.1983 - IV R 123/80
    Mit dieser gewandelten Betrachtungsweise stimmt überein, daß nach dem Urteil des I. Senats des BFH vom 21. Februar 1980 I R 95/76 (BFHE 130, 403, BStBl II 1980, 465) entgegen der bisherigen Rechtsprechung gewerbesteuerrechtlich mehrere Personengesellschaften, insbesondere Personenhandelsgesellschaften, auch wenn an diesen dieselben Personen in demselben Verhältnis beteiligt sind, "nicht zu einem einheitlichen Steuersubjekt zusammengefaßt werden" können.
  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 24.03.1983 - IV R 123/80
    Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung des BFH davon aus, daß Gewinnanteile i. S. von § 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG die Anteile der Gesellschafter "am Gewinn der Gesellschaft" sind und dieser "Gewinn oder Verlust der Gesellschaft" ..." durch einen Vermögensvergleich der Gesellschaft" auf der Grundlage der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz der Gesellschaft zu ermitteln ist, nicht durch Vermögensvergleich der einzelnen Gesellschafter (Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 251 bis 252, BStBl II 1981, 164).
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Damit übereinstimmend wird bei der betriebsfremden Nutzung von Betriebsvermögen nicht der Wert der Nutzung, sondern der durch sie verursachte Aufwand als entnommen angesehen (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1953 IV 536/52 U, BFHE 58, 120, BStBl III 1953, 337, m.w.N.; vom 14. Oktober 1954 IV 352/53 U, BFHE 59, 383, BStBl III 1954, 358; vom 9. November 1962 IV 224/59, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 535; vom 26. Juli 1979 IV R 170/74, BFHE 129, 315, BStBl II 1980, 176; vom 24. März 1983 IV R 123/80, BFHE 138, 337, BStBl II 1983, 598).
  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Der BFH hat den Grundsatz, daß eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft als Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung anzusehen ist, auch in den Fällen bekräftigt, in denen die Gesellschaft Leistungen an eine ganz oder teilweise personenidentische andere gewerblich tätige Personengesellschaft erbringt; er hat nicht angenommen, daß die Leistungen von den Gesellschaftern der leistungsempfangenden Gesellschaft erbracht würden und deshalb § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG in der Regel für nicht anwendbar gehalten (Urteile vom 24. März 1983 IV R 123/80, BFHE 138, 337, BStBl II 1983, 598; vom 6. November 1980 IV R 5/77, BFHE 132, 241, BStBl II 1981, 307).

    Im Urteil in BFHE 138, 337, BStBl II 1983, 598 findet sich ferner die auf Döllerer (DStZ/A, 1982, 267, 271) gestützte Aussage, "eine Personengesellschaft, mindestens eine Personenhandelsgesellschaft" sei als solche Subjekt der Gewinnerzielung, und schließlich der zustimmende Hinweis auf das Urteil des I. Senats vom 21. Februar 1980 I R 95/76 (BFHE 130, 403, 407, BStBl II 1980, 465), wonach das Gesetz in der Einkommensbesteuerung an die gesellschaftsrechtlich vorgeprägten Rechtsformen, z. B. der OHG und KG "anknüpft".

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Daraus ergibt sich weiter, daß auch Verträge und Veräußerungsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern der Besteuerung zugrunde gelegt werden, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen und soweit sie fremdüblichen Bedingungen entsprechen (BFH-Urteil vom 24. März 1983 IV R 123/80, BFHE 138, 337, BStBl II 1983, 598).
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