Rechtsprechung
   BFH, 12.07.1983 - VII B 19/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,692
BFH, 12.07.1983 - VII B 19/83 (https://dejure.org/1983,692)
BFH, Entscheidung vom 12.07.1983 - VII B 19/83 (https://dejure.org/1983,692)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 1983 - VII B 19/83 (https://dejure.org/1983,692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 424
  • NJW 1983, 2464 (Ls.)
  • ZIP 1983, 1121
  • BStBl II 1983, 655
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 12.07.1983 - VII B 19/83
    Dabei ist davon auszugehen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuer streng zu beurteilen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).

    In einem solchen Fall darf ein verantwortlicher gesetzlicher Vertreter, wenn die vorhandenen Gelder für die Abführung der Lohnsteuer nicht reichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, und er muß die entsprechende Lohnsteuer aus den dann übrigbleibenden Mitteln abführen (BFHE 135, 416, 420, BStBl II 1982, 521, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

  • BFH, 21.05.1969 - I R 8/68

    Bevollmächtigter - Verfügungsberechtigter - Steuerliche Pflichten -

    Auszug aus BFH, 12.07.1983 - VII B 19/83
    Überdies konnte der Beschwerdeführer sich seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht, für die Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, auch nicht durch privatrechtliche Vereinbarung entziehen; auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Urteil vom 21. Mai 1969 I R 8/68, BFHE 96, 39, BStBl II 1969, 539).
  • BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Lohnzahlung aus

    Selbst bei einem Dritten, z.B. der Bank der GmbH, dürfte es ein Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des Senats nicht hinnehmen, dass auf deren Betreiben lediglich die Löhne ausgezahlt werden, der Gesellschaft eingeräumte Kredite aber für die Entrichtung von Lohnsteuer nicht zur Verfügung gestellt werden (Senatsbeschluss vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655).
  • BFH, 17.07.1984 - VII S 9/84

    Inhaltliche Anforderungen an einen Haftungsbescheid - Haftungsbescheid gegen

    Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht aus, so darf der Arbeitgeber oder der verantwortliche Geschäftsführer die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, und er muß aus den dann übrigbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (BFHE 135, 416, 420, BStBl II 1982, 521; Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655; ebenso bis zum 31. Dezember 1974 ausdrücklich vorgeschrieben in § 30 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Er durfte nicht einer Vereinbarung mit einer Bank seine Zustimmung geben, die einseitig den Fiskus schlechter stellt als die Arbeitnehmer (vgl. Beschluß des erkennenden Senats in BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655).

  • FG Saarland, 15.01.2008 - 2 K 2338/01

    Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO wegen Lohnsteuerschulden: Verschulden bei

    aa) Vorsätzlich handelt, wer die Pflichten gekannt und ihre Verletzung gewollt hat (vgl. BFH vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BStBl. II 1983, 655).

    Er durfte daher einer Vereinbarung mit einer Bank nicht die Zustimmung geben, die einseitig den Fiskus schlechter stellte (BFH vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BStBl. II 1983, 655).

  • BFH, 24.11.1987 - VII R 82/84

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids - Haftung des Geschäftsführers für die

    Sein Einwand, daß er von der R-Bank abhängig gewesen sei, könne ihn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluß des Senats vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655) nicht entlasten.

    Die Pflichtverletzung des Klägers könnte in diesem Falle allenfalls darin bestehen, daß er die Entscheidung der Bank widerspruchslos hingenommen hat oder daß er nicht schon vor Auszahlung der Oktober-Löhne von seinem Amt als Geschäftsführer zurückgetreten ist, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt damit rechnen mußte, daß die Bank Mittel zur Entrichtung der Steuern nicht zur Verfügung stellen werde (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1963 V 45/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 96, und Beschluß des Senats vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655).

  • BFH, 19.11.1985 - VII S 13/85

    Voraussetzung für die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Das gelte selbst dann, wenn die Lohnzahlungen aus Kreditmitteln erfolgten, die nach der Vereinbarung mit dem Kreditgeber nur für Nettolohnzahlungen verwendet werden sollten (BFH-Beschluß vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655).

    Wie der Senat in seinem Beschluß in BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655 entschieden hat, darf der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht einer Vereinbarung mit der Bank seine Zustimmung geben, die einseitig den Fiskus schlechterstellt als die Arbeitnehmer.

  • BFH, 17.09.1987 - VII R 101/84

    Pflicht zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuern - Abführung der Steuern im

    Der vorliegende Sachverhalt entspreche nicht dem, über den der Senat im Beschluß vom 12. Juli 1983 VII B 19/83 (BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655) zu entscheiden gehabt habe.

    Wie der Senat in BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655 entschieden hat, darf ein Geschäftsführer einer GmbH nicht einer Vereinbarung mit einer Bank seine Zustimmung geben, die einseitig den Fiskus schlechterstellt als die Arbeitnehmer.

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 267/05

    Haftung: Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote

    Er hat die Geschäftsführerhaftung bejaht, wenn der Geschäftsführer über die Mittel, die er für die Lohnzahlungen verwandt hat, verfügen konnte, von diesen also die für die Begleichung der Lohnsteuer benötigten Beträge hätte einbehalten und der GmbH zuführen oder an deren Stelle unmittelbar an das FA abführen können (BFH-Urteil vom 22. November 2005 VII R 21/05, BFHE 211, 407, BStBl II 2006, 397; BFH-Beschluss vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655).
  • BFH, 14.01.1986 - VII R 9/85

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

    Das gelte selbst dann, wenn die Lohnzahlungen aus Kreditmitteln erfolgten, die nach der Vereinbarung mit dem Kreditgeber nur für Nettolohnzahlungen verwendet werden sollten (BFH-Beschluß vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655).

    Wie der Senat in seinem Beschluß in BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655 entschieden hat, darf der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht einer Vereinbarung mit der Bank seine Zustimmung geben, die einseitig den Fiskus schlechterstellt als die Arbeitnehmer.

  • FG Hamburg, 25.10.1993 - I 8/89

    Verkürzung von Lohnsteueransprüchen und Lohnkirchensteueransprüchen ;

    Als alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gehörte der Kläger zu den in § 34 Abs. 1 AO 1977 genannten Geschäftsführern von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.1.1972 VI R 187/68, Bundessteuerblatt - BStBI -II 1972, 364, und vom 12.7:1983 VII B 19183, BStBl II 1983, 655).

    Im Falle der Verkürzung von Lohnsteueransprüchen ist bei der Frage des Verschuldens nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein strenger Maßstab anzulegen (BFH BStBl II 1983, 655).

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2008 - 1 K 698/08

    Haftung eines Steuerberaters in seiner Funktion als Sequester für nicht

    Wenn die vorhandenen Gelder der Gemeinschuldnerin für die Abführung der auf die ausgezahlten Löhne entfallenden Lohnsteuer nicht reichten, durfte ein verantwortlicher gesetzlicher Vertreter die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und musste die entsprechende Lohnsteuer dann aus den übrigbleibenden Mitteln an den Beklagten abführen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 1983, VII B 19/83, BStBl II 1983, 655 m.w.N.).
  • FG Saarland, 05.11.1998 - 2 K 74/95
  • BFH, 25.03.1999 - VII B 36/98

    NZB; mangelnde Sachaufklärung und grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 05.11.1991 - VII B 116/91

    Grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Leistung der vollen vereinbarten Löhne

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.11.2000 - 2 K 426/98

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände der GmbH;

  • BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84

    Pflicht des Arbeitgebers, die von den Einkünften seiner Arbeitnehmer durch Abzug

  • BFH, 12.06.1986 - VII R 135/80

    Verkürzung des Steueranspruches - Rechtzeitige Abführung von Umsatzsteuerbeträgen

  • BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82

    Pflicht des Arbeitgebers, bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer für die

  • BFH, 29.01.1985 - VII R 15/81

    Anlass zur weiteren Erforschung des Sachverhalts - Erlöschen der

  • FG Düsseldorf, 06.06.2007 - 7 K 3484/04

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen den Geschäftsführer einer GmbH für

  • BFH, 21.10.1986 - VII R 144/83

    Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuern

  • FG Hamburg, 23.05.2002 - II 328/01

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung fälliger Lohnsteuern

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.02.1987 - 3 K 193/85
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht