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   BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81   

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https://dejure.org/1983,182
BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81 (https://dejure.org/1983,182)
BFH, Entscheidung vom 28.06.1983 - VIII R 37/81 (https://dejure.org/1983,182)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 1983 - VIII R 37/81 (https://dejure.org/1983,182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Grobes Verschulden eines steuerlichen Beraters - Anfertigung der Steuererklärung - Verschulden eines Bevollmächtigten - Steuermindernde Tatsachen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das des steuerlichen Beraters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 8
  • BStBl II 1984, 2
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81
    Der VIII. Senat schließt sich der Rechtsauffassung des IV. Senats im Urteil vom 3. Februar 1983 IV R 153/80 (BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324) an, daß im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise zu vertreten hat wie das Verschulden eines Bevollmächtigten.

    Das Verschulden eines Beteiligten hängt im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 - wie auch sonst im Verwaltungsverfahren - von seinen persönlichen Umständen und Fähigkeiten ab (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324).

    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die ihm persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt (BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324, mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen).

    Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG können - abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen - in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Verhältnisse hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324).

    Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats in dem Urteil in BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324 an, daß dem Steuerpflichtigen im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung von Steuererklärungen in gleicher Weise wie das Verschulden eines Bevollmächtigten zuzurechnen ist.

    Insbesondere muß von Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Kenntnis und sachgemäße Anwendung der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen erwartet werden (BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324).

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Nach der Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten; dabei werden an einen solchen Berater erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von diesem zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften gestellt (z.B. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566; Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 173 Rz 126).
  • BFH, 16.05.2013 - III R 12/12

    Überlassung einer komprimierten "Elster" -Einkommensteuererklärung: Grobes

    Dabei sind an einen steuerlichen Berater, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, erhöhte Anforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu stellen (z.B. BFH-Urteile vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; vom 26. August 1987 I R 144/86, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109, und vom 13. Juni 1989 VIII R 174/85, BFHE 157, 196, BStBl II 1989, 789).
  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

    Der Senat neigt aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts auch dazu, daß den Kläger kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden des Sachverhalts trifft, wobei er sich nach ständiger Rechtsprechung ein solches Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen müßte (Senatsurteil vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2, und Urteil vom 3. Juni 1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342).

    Insbesondere die Frage des groben Verschuldens obliegt im wesentlichen dem FG als tatsächliche Würdigung (Senat in BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; Urteile vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65, und vom 28. August 1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147).

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