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   BFH, 23.03.1984 - VI R 182/81   

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BFH, 23.03.1984 - VI R 182/81 (https://dejure.org/1984,342)
BFH, Entscheidung vom 23.03.1984 - VI R 182/81 (https://dejure.org/1984,342)
BFH, Entscheidung vom 23. März 1984 - VI R 182/81 (https://dejure.org/1984,342)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 18
  • VersR 1984, 1103
  • BB 1984, 1342
  • BStBl II 1984, 557
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 23.03.1984 - VI R 182/81
    Ein Werbungskostenabzug kommt jedoch nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen, es sei denn, daß der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise von den Werbungskosten abgrenzen läßt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. insbesondere Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).

    Bei solchen Anlässen ist die private und die dienstliche Veranlassung für die Geschenkaufwendungen so untrennbar miteinander verbunden, daß hier das vom Großen Senat des BFH in den Entscheidungen in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 im Rahmen der Auslegung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG herausgestellte allgemeine Aufteilungs- und Abzugsverbot eingreift.

    Dies brauche jedoch nicht geprüft zu werden, da insoweit der vom Großen Senat in der Entscheidung in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 aufgestellte Rechtsgrund durchgreife, wonach bei Kosten, die zu den in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bezeichneten Aufwendungen gehörten, eine Aufteilung in nichtabziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten insbesondere nur zulässig sei, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten, und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung sei.

  • BFH, 24.05.1973 - IV R 92/72

    Aufwendungen eines o. Professors für Weihnachtsfeier mit Mitarbeitern und für

    Auszug aus BFH, 23.03.1984 - VI R 182/81
    Hierauf hat der BFH insbesondere in dem Urteil vom 24. Mai 1973 IV R 92/72 (BFHE 109, 352, BStBl II 1973, 634) hingewiesen.

    Denn solche Zusammenkünfte erfolgen nach den Ausführungen des BFH im vorgenannten Urteil in BFHE 109, 352, BStBl II 1973, 634 oft in Ausübung gewisser Repräsentationspflichten, die eine gehobene berufliche Position mit sich bringen kann.

    Dieser Entscheidung des Senats steht das Urteil in BFHE 109, 352, BStBl II 1973, 634 nicht entgegen.

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 23.03.1984 - VI R 182/81
    Ein Werbungskostenabzug kommt jedoch nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen, es sei denn, daß der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise von den Werbungskosten abgrenzen läßt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. insbesondere Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).

    Bei solchen Anlässen ist die private und die dienstliche Veranlassung für die Geschenkaufwendungen so untrennbar miteinander verbunden, daß hier das vom Großen Senat des BFH in den Entscheidungen in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 im Rahmen der Auslegung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG herausgestellte allgemeine Aufteilungs- und Abzugsverbot eingreift.

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

    Auszug aus BFH, 23.03.1984 - VI R 182/81
    Werbungskosten liegen nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; Urteil des Senats vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 49, BStBl II 1980, 75) vor, wenn sie durch den Beruf veranlaßt worden sind.
  • BFH, 13.09.1962 - IV 11/61 U

    Repräsentationsaufwendungen eines Chefarztes anläßlich der Ernennung zum

    Auszug aus BFH, 23.03.1984 - VI R 182/81
    a) Handelt es sich um Geschenke an Arbeitskollegen zu besonderen privaten Anlässen, wie etwa Hochzeiten, Geburtstagen, Taufen oder Konfirmationen von Kindern, so sind derartige Aufwendungen in gleicher Weise wie im betrieblichen Bereich (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 1962 IV 11/61 U, BFHE 75, 748, BStBl III 1962, 539) nichtabziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 23.03.1984 - VI R 182/81
    Werbungskosten liegen nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; Urteil des Senats vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 49, BStBl II 1980, 75) vor, wenn sie durch den Beruf veranlaßt worden sind.
  • BFH, 29.06.1993 - VI R 77/91

    Aufwendungen für die Reinigung von typischer Berufskleidung in der privaten

    Es sind Aufwendungen, die objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlaßt sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557).
  • BFH, 29.06.1993 - VI R 53/92

    1. Werbungskostenabzug nur bei Reinigung typischer Berufskleidung i. S. des § 9

    Es sind Aufwendungen, die objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlaßt sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557).
  • BFH, 11.01.2007 - VI R 52/03

    Bewirtungsaufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein

    Soweit in der Rechtsprechung des BFH dahin erkannt wurde, dass Aufwendungen von Arbeitnehmern mit feststehenden Bezügen zugunsten anderer, ihnen unterstellter Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers, oder für die Bewirtung anderer Personen in der Regel keine beruflich veranlassten Werbungskosten seien (z.B. BFH-Urteile vom 23. März 1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557; vom 8. November 1984 IV R 186/82, BFHE 143, 21, BStBl II 1985, 286, und vom 23. Januar 1991 X R 6/84, BFHE 163, 372, BStBl II 1991, 396), beruhte dies nicht auf einem grundsätzlich anderen Verständnis des Veranlassungsprinzips.
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 25/03

    Bewirtungsaufwendungen können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein

    Eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen hat der BFH zwar bislang nur für den Fall angenommen, dass die Teilnahme daran eine besondere Belohnung für den Teil der Mitarbeiter darstellt, der sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet hat (BFH-Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557, unter 3. c der Gründe).

    Hierzu hat er als Begründung ausgeführt, dass derartige Veranstaltungen infolge der herausgehobenen beruflichen Position der betreffenden Personen auch deren persönlicher Ehrung und der Erfüllung gewisser Repräsentationspflichten dienten und somit Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheit seien (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 560; in BFHE 175, 88, BStBl II 1994, 896; in BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350; vom 8. März 1990 IV R 108/88, BFH/NV 1991, 436; in BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557, unter 3. b der Gründe).

  • BFH, 08.11.1984 - IV R 186/82

    Kein Abzug als WErbungskosten oder Betriebsausgaben für Geschenke an

    Nach denselben Grundsätzen hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81 (BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557) den Standpunkt vertreten, daß Aufwendungen eines angestellten Bezirksdirektors einer Versicherung mit überwiegend erfolgsabhängigen Bezügen für Bewirtung und Geschenke an Mitarbeiter seines Bezirks beruflich veranlaßte Werbungskosten sein können, weil seine Bezüge nicht unwesentlich von den Leistungen seiner Mitarbeiter abhängen.

    Die Mitarbeiter der Krankenhausabteilung waren so wenig Arbeitnehmer des Klägers wie im angeführten Urteil in BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557 die dem Bezirksdirektor unterstellten Mitarbeiter dessen Arbeitnehmer waren oder Staatsbedienstete Arbeitnehmer ihres Behördenleiters sind, auf dessen Weisung sie ihre Arbeiten ausführen.

    Der VI. Senat hat sich im angeführten Urteil in BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557 den Ausführungen im Urteil des Senats in BFHE 109, 352, BStBl II 1973, 634 ausdrücklich angeschlossen; er hält nur bei erfolgsabhängigen Arbeitnehmerbezügen eine andere Beurteilung für möglich.

  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 306/12

    Werbungskostenabzug der Aufwendungen eines angestellten Chefarztes für die

    Diese Rechtsprechung hatte eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen nur für den Fall angenommen, dass die Teilnahme daran eine besondere Belohnung für den Teil der Mitarbeiter darstellt, der sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557, unter 3. c der Gründe).

    Hierzu hat der BFH als Begründung ausgeführt, dass derartige Veranstaltungen infolge der herausgehobenen beruflichen Position der betreffenden Personen auch deren persönlicher Ehrung und der Erfüllung gewisser Repräsentationspflichten dienten und somit Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheit seien (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560; vom 15. Juli 1994 VI R 70/93, a.a.O.; vom 4. Dezember 1992 VI R 59/92, BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350; vom 8. März 1990 IV R 108/88, BFH/NV 1991, 436; vom 23. März 1984 VI R 182/81, a.a.O., unter 3. b der Gründe).

    Insoweit hat der BFH noch in seinem Urteil vom 08.11.1984 IV R 186/82, BFHE 143, 21, BStBl II 1985, 286 entschieden, dass bei einem angestellten Chefarzt eines Krankenhauses Aufwendungen für Weihnachtsgeschenke an seine Mitarbeiter bereits deshalb unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 EStG fielen, weil die Mitarbeiter der Krankenhausabteilung so wenig Arbeitnehmer des Klägers gewesen seien, wie im BFH-Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557 die einem Bezirksdirektor unterstellten Mitarbeiter dessen Arbeitnehmer gewesen seien oder Staatsbedienstete Arbeitnehmer ihres Behördenleiters seien, auf dessen Weisung sie ihre Arbeiten ausführten.

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 178/84

    Abzug der Kosten für Weihnachtsgeschenke bei den Einkünften aus freiberuflicher

    Nach denselben Grundsätzen hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81 (BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557) den Standpunkt vertreten, daß Aufwendungen eines angestellten Bezirksdirektors einer Versicherung mit überwiegend erfolgsabhängigen Bezügen für Bewirtung und Geschenke an Mitarbeiter seines Bezirks beruflich veranlaßte Werbungskosten sein können, weil seine Bezüge nicht unwesentlich von den Leistungen seiner Mitarbeiter abhängen.

    Die Mitarbeiter des Krankenhauses waren so wenig Arbeitnehmer des Klägers wie im angeführten Urteil in BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557 die dem Bezirksdirektor unterstellten Mitarbeiter dessen Arbeitnehmer waren oder Staatsbedienstete Arbeitnehmer ihres Behördenleiters sind, auf dessen Weisung sie ihre Arbeiten ausführen.

    Der VI. Senat hat sich im angeführten Urteil in BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557 den Ausführungen im Urteil des Senats in BFHE 109, 352, BStBl II 1973, 634 ausdrücklich angeschlossen; er hält nur bei erfolgsabhängigen Arbeitnehmerbezügen eine andere Beurteilung für möglich.

  • FG Köln, 28.04.2009 - 12 K 839/08

    Qualifizierung von Reinigungskosten eines Angestellten als Werbungskosten i.S.d.

    Es sind Aufwendungen, die objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81, BStBl II 1984, 557).
  • FG Niedersachsen, 20.11.2002 - 4 K 156/99

    Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen eines Geschäftsführers anlässlich

    Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeitern eines Steuerpflichtigen mit festen Bezügen hat der BFH nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn die Bewirtung im Zusammenhang mit Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen oder als eine vorher (etwa in Form einer Auslobung oder eines Wettbewerbs) in Aussicht gestellte Belohnung für besondere Leistungen erfolgte (vgl. BFH-Urteile vom 23.03.1984 VI R 182/81, BStBl II 1984, 557; vom 04.12.1992 VI R 59/92 a.a.O.).

    Die Revision war wegen der aufgezeigten, nicht einheitlichen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.1991 IV R 58/88, a.a.O. und vom 23.03.1984 VI R 182/81, a.a.O.) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 08.03.1990 - IV R 108/88

    Bewirtungskosten als Werbungskosten ohne Bezug zu Einkünften aus selbständiger

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81 (BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557) zur Anerkennung von Bewirtungskosten eines angestellten Bezirksdirektors einer Versicherungsgesellschaft, der nicht unerhebliche erfolgsabhängige Bezüge erhielt, als Werbungskosten, wenn die bewirteten Personen ihm unterstellte Mitarbeiter sind.

    Ein Empfang zu einem vierzigjährigen Dienstjubiläum für die vom Jubilar eingeladenen und bewirteten Berufskollegen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ist jedoch keine derartige berufliche Veranstaltung, vielmehr sind die Repräsentationspflichten bestimmend, die die gehobene berufliche Position mit sich bringt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557 unter 3., und vom 21. Oktober 1986 IX R 70/81, BFH/NV 1987, 241).

  • BFH, 27.05.1993 - VI R 57/90

    Steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten (§ 12 EStG )

  • BFH, 27.04.1990 - VI R 54/88

    Anerkennung von Aufwendungen für den Empfang von Geschäftspartnern als

  • BFH, 04.07.1986 - VI R 227/83

    Geldentwendung auf einer Dienstreise führt nicht zu Werbungskostenabzug

  • BFH, 04.12.1992 - VI R 59/92

    Bewirtungskosten für Feierstunde sind keine Werbungskosten

  • FG Köln, 19.01.2007 - 10 K 4902/04

    Leitender Angestellter kann Kosten für die Bewirtung seiner Mitarbeiter

  • BFH, 21.10.1986 - IX R 70/81

    Anerkennung von Aufwedungen als Werbungskosten

  • FG Düsseldorf, 26.11.2002 - 14 K 657/00

    Werbungskosten; Nichtselbständige Arbeit; Bewirtung; Werbemittel;

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.1995 - 3 K 213/91

    Aufwendungen für eine Jahresabschlussfeier als Werbungskosten bei den Einkünften

  • BFH, 14.05.1991 - VI R 119/88

    Aufwendungen für die Ausschmückung eines behördlichen Dienstzimmers mit Postern

  • FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 5681/03

    Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften

  • FG Niedersachsen, 15.06.2006 - 1 K 11346/02

    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine Bewirtung von Arbeitskollegen;

  • BFH, 07.09.1990 - VI R 141/86

    Anforderungen an die Feststellung der nur unwesentlich privaten Zwecken

  • FG Bremen, 17.01.2008 - 4 K 168/07

    Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Schulleiters in Form kleiner Geschenke als

  • FG Saarland, 19.03.2002 - 2 K 138/98

    Anerkennung von Aufwendungen eines Diplom-Ingenieurs (FH) im Fach Maschinenbau

  • FG Thüringen, 04.11.1999 - II 276/98

    Aufwendungen eines Berufskraftfahrers wegen Verschmutzung oder Beschädigung

  • FG Köln, 22.02.2007 - 10 K 3447/06

    Abziehbarkeit von Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Arbeitnehmern durch

  • FG Niedersachsen, 27.02.2002 - 4 K 30/96

    Aufwendungen eines selbständig und nichtselbständig tätigen Chefarztes für eine

  • FG Hamburg, 05.07.2006 - 1 K 4/06

    Einkommensteuergesetz: Auf der Fahrt zur Arbeit gestohlener Pkw als

  • FG Niedersachsen, 19.12.2003 - 1 K 341/01

    Steuermindernde Geltendmachung von Werbungskosten und Betriebsausgaben; Abzug von

  • FG München, 11.12.2002 - 1 K 4048/01

    Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers; Einkommensteuer 1998

  • BFH, 06.12.1984 - IV R 135/83

    Chefarzt - Bewirtungskosten - Krankenhauspersonal

  • FG Saarland, 26.04.2001 - 2 K 327/97

    Werbungskostenabzug trotz vorübergehender Unterbrechung der beruflichen

  • FG München, 27.03.2001 - 6 K 4093/00

    Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten bei Pkw-Diebstahl; Einkommensteuer 1997

  • FG Saarland, 12.06.2001 - 2 K 131/00

    Anerkennung von Aufwendungen in Form von Telefonkosten und Fahrtkosten als

  • FG Münster, 20.03.1998 - 11 K 4525/97
  • FG Münster, 20.03.1998 - 11 K 84/98
  • FG München, 10.12.1997 - 1 K 115/95
  • FG Hessen, 01.11.1995 - 2 K 639/95

    Werbungskosten als beruflich veranlasste Aufwendungen; Ursache und Berechtigung

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.05.1998 - 1 K 1289/97

    Lohnsteuer; Bewirtungs- und Geschenkaufwendungen eines Arbeitnehmers

  • FG Hessen, 21.01.1997 - 2 K 2317/96

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (Essenseinladungen, Präsenten) in Zusammenhang

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 19/81
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