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   BFH, 26.06.1984 - VII R 60/83   

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BFH, 26.06.1984 - VII R 60/83 (https://dejure.org/1984,2073)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1984 - VII R 60/83 (https://dejure.org/1984,2073)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1984 - VII R 60/83 (https://dejure.org/1984,2073)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 369
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Verbrauchsteuern sollen die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit des Endverbrauchers abschöpfen (BVerfGE 31, 8 ; 98, 106 ; 110, 274 ; BFHE 141, 369 ; Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 83 f.; F. Kirchhof, Die steuerliche Doppelbelastung der Zigaretten, 1990, S. 31; Lang, in: DStJG, Bd. 15 [1993], Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht, S. 115 ; Arndt, Rechtsfragen einer deutschen CO²-Energiesteuer entwickelt am Beispiel des DIW-Vorschlages, 1995, S. 63 f.; Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, S. 87; Herdegen/Schön, Ökologische Steuerreform, Verfassungsrecht und Verkehrsgewerbe, 2000, S. 28 f.; Weber-Grellet, Steuern im modernen Verfassungsstaat, 2001, S. 97; Waldhoff, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 13 Rn. 2; P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 118 Rn. 247; Schaumburg, in: Festschrift für Wolfgang Reiß, 2008, S. 25 ; Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 56; Drüen, ZfZ 2012, S. 309 ; Martini, ZUR 2012, S. 219 ; Desens, in: Festschrift für Paul Kirchhof, Bd. 2, 2013, § 189 Rn. 21; Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 2 Rn. 47).

    Vor diesem Hintergrund wurden Steuern auf "auch" konsumtiv nutzbare Produktionsmittel im traditionellen deutschen Verbrauchsteuerrecht als Verbrauchsteuern eingeordnet; das Anknüpfen an ein Produktionsmittel war in diesem Zusammenhang nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BTDrucks 9/167, S. 6; BVerfGE 110, 274 ; BFHE 141, 369 ).

    Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang § 103b des Gesetzes über das Branntweinmonopol für kompetenzgemäß im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG erachtet (BFHE 141, 369 unter Bezugnahme auf BTDrucks 9/167, S. 6).

    Eine vorbehaltlose Aussage, dass die Besteuerung reiner Produktionsmittel typuskongruent ist, enthalten damit weder die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts noch die Ausführungen des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 9/167, S. 6) oder des Bundesfinanzhofs (BFHE 141, 369 ).

    (1) Ein Hinweis, dass auf die Einkommensverwendung zugegriffen werden soll, könnte in dem körperlichen Vorhandensein des besteuerten Rohstoffs im Endprodukt für den privaten Konsum zu sehen sein (Drüen, ZfZ 2012, S. 309 ; vgl. identisch: BTDrucks 9/167, S. 6 und BFHE 141, 369 ; ähnlich auch: Köck, JZ 1991, S. 692 ; Breuer, DVBl. 1992, S. 485 ; Franke, StuW 1994, S. 26 ; Bach, StuW 1995, S. 264 ; Herdegen/Schön, Ökologische Steuerreform, Verfassungsrecht und Verkehrsgewerbe, 2000, S. 30 f.; Eiling, Verfassungs- und europarechtliche Vorgaben an die Einführung neuer Verbrauchsteuern, 2014, S. 107 ff.).

  • FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11

    Vorlage des KernbrStG an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KernbrStG

    Der Bundesfinanzhof und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht hätten - in ihren Entscheidungen zur Einführung einer Branntweinsteuer auf bestimmte technische Alkohole bzw. zur sog. Ökosteuer - die Besteuerung von Gütern, die der Verwendung in der Produktion dienten, ausdrücklich als Verbrauchsteuern anerkannt (BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369; BVerfG, "Ökosteuer-" Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

    Auch bei der von Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht als Verbrauchsteuer anerkannten Steuer auf technische Alkohole (BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369; BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274) habe die Steuerentstehung nicht an den Übertritt der Ware in den ungebundenen Verkehr angeknüpft.

    Der Beklagte meint, die Kernbrennstoffsteuer sei der - nach der vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17.09.1985, 1 BvR 1260/84) bestätigten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369) als Verbrauchsteuer einzuordnenden - Steuer auf technische Alkohole in jeder Hinsicht vergleichbar.

    Entsprechendes gilt für die Reichsverfassungen von 1871 und 1919, aus denen dieser Begriff übernommen wurde (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 370).

    b) Der Wortlaut gibt nur eine geringe Interpretationshilfe (BFH, Urteil vom 26.06.1984, BFHE 141, 369, 371; Dänzer-Vanotti, Tabaksteuererhöhung verfassungswidrig? Zum Begriff der Verbrauchsteuer, BB 1989, 754) und erlaubt keine hinreichende Bestimmung, welche Art von Verbrauch unter den Begriff der Verbrauchsteuer fällt - der Gebrauch eines Gutes, der dazu führt, dass das Gut anschließend nicht mehr vorhanden ist oder dass das Gut, obwohl körperlich noch vorhanden, anschließend funktions- und wertlos geworden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106, 124, BGBl I 1998, 1526), oder jedenfalls nicht mehr so zur Verfügung steht, dass es in derselben Weise weiter gebraucht werden kann wie vor dem Gebrauch.

    Im Rahmen der historischen Auslegung geben allerdings die frühesten Materialien zum Grundgesetz, die der Sitzungen des Parlamentarischen Rates von 1949, keinen Aufschluss darüber, was der Grundgesetzgeber unter Verbrauchsteuern verstanden wissen wollte (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 370, unter Bezugnahme auf Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 10).

    Es spricht einiges dafür, dass bei den ersten Beratungen zum Grundgesetz keine finanztheoretisch-systematischen Überlegungen angestellt worden sind, sondern mit Art. 106 GG allein die Ertragskompetenzen anhand der bekannten Steuern und Steuerarten innerhalb des zu schaffenden föderalen Staates pragmatisch und angemessen verteilt werden sollten (vgl. ausführlicher mit Nachweisen Drüen, ZfZ 2012, 309, 311) und Begriffe wie der der Verbrauchsteuer einfach vorausgesetzt wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, BStBl II 1984, 72, 75; BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 370).

    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass die maßgebenden Kriterien für die kompetenzrechtlich relevante Unterscheidung der verschiedenen im Grundgesetz genannten Steuerarten dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958, 2 BvL 31, 3/56, BVerfGE 7, 244, 251; Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 91; vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, m. w. N.), und es hat wiederholt ausgeführt, dass das Grundgesetz die in ihm verwendeten Begriffe als bekannt voraussetzt und dass jedenfalls diejenigen Steuern unter den jeweiligen Steuertatbestand fallen, die bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes herkömmlich der jeweiligen Steuerart zugeordnet gewesen sind, jedenfalls sofern keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie nicht eine ihrem traditionellen Charakter entsprechende, sondern eine andere Steuer oder eine Abgabe anderer Art sein sollen (vgl. BVerfG vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16).

    dd) Auch die Art der Erhebungstechnik der Kernbrennstoffsteuer entspricht nicht den herkömmlichen Verbrauchsteuern, für die prägend ist, dass sie an den Übergang eines Gutes aus der steuerlichen Gebundenheit in den freien Verkehr, also an das "Verbringen des Verbrauchsgutes in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr" anknüpfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, BVerfGE 98, 106, 124; Urteil vom 07.05.1963, 2 BvL 8/61, BVerfGE 16, 64, 74; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 19.08.1994, 8 N 1/93, BVerwGE 96, 272; BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 374; ebenso Maunz in: Maunz / Dürig, Grundgesetz, Art. 105, Rz. 49; Ossenbühl / di Fabio, Verfassungsrechtliche Grenzen einer Erhöhung der Tabaksteuer, StuW 1988, 349, 352).

    aa) Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt bei der Prüfung, ob eine konkrete Steuer den im System der grundgesetzlichen Kompetenznormen genannten Steuern und Steuerarten zuzuordnen ist, die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung einer Steuer außer Acht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958, 2 BvL 31/56, BVerfGE 7, 244, 255; zuletzt Urteil vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16) und bestimmt vielmehr die Steuer unter dem Blickwinkel des traditionellen deutschen Steuerrechts und zwar ausdrücklich nach drei Gesichtspunkten, nämlich dem Steuertatbestand, dem Steuermaßstab und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Steuer (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerfG, Entscheidung vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05, 16; siehe auch Beschlusse vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, E 65, 325, BStBl II 1984, 72, 76, Beschluss vom 12.10.1978, 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343, 355; vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1987, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 371).

    Der vorlegende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Bundesfinanzhof in einer seiner Entscheidungen bemerkt hat, der Steuerkatalog des Art. 106 GG sei vollständig, so dass sich alle zulässigen Steuern darin einordnen lassen müssten (Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 372, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 07.03.1958, VII C 84.57, BVerwGE 6, 247, 255, das seinerseits insoweit Bezug nahm auf Blendermann, Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Heft 54 der Veröffentlichungen des Instituts Finanzen und Steuern, S. 46 Anm. 129, 49/50, 54, 57, 89).

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, es gebe keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbiete.

    Die Steuerlast soll letztlich allein den privaten Verbraucher treffen." (BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 375; Unterstreichungen nur hier).

    Soweit es in der Diskussion des Verbrauchsteuerbegriffs und insbesondere der Kernbrennstoffsteuer um die Möglichkeit einer Anknüpfung an Produktionsmittel geht, wird vor allem auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369) erörtert.

    Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass eine solche Steuer bei Gesamtbetrachtung aller ihrer Merkmale den Typusbegriff der Verbrauchsteuer erfüllen kann - insbesondere wenn sie sich, wie die dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369) zugrunde liegende Besteuerung der technischen Alkohole, als ein Element einer umfassenderen Steuer, nämlich der Branntweinsteuer, darstellt, die ihrerseits eine herkömmliche und typische Verbrauchsteuer ist (vgl. hierzu Selmer / Brodersen, DVBl 2000, 1153, 1160).

    Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz vielzitierten Urteil vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369, 375 m. w. N.) festgestellt, dass die Abwälzbarkeit der Steuer auf den Verbraucher nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zum Wesen einer Verbrauchsteuer gehört.

    "dass der Markt mit seinen Überwälzungsmöglichkeiten jegliche Vorausbestimmung des "final resting place" der Steuerlast praktisch unmöglich macht", (BVerfG, Urteil vom 20.04.2001 unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, 375),.

    Wie der Bundesfinanzhof in seiner bereits oben angesprochenen Entscheidung zur Besteuerung technischer Alkohole, die zur Produktion von Riech- und Schönheitsmitteln eingesetzt wurden (Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BVHE 141, 369), ausgeführt hat, wurden technische Alkohole, die der Branntweinsteuer zunächst nicht unterfielen, weil diese darauf zielte, den Verbrauch von Branntwein durch Verzehr zu belasten, und die technischen Alkohole zum menschlichen Verzehr nicht geeignet und bestimmt waren, sodann jedoch bei der Herstellung von Riech- und Schönheitsmitteln eingesetzt, um den ursprünglich verwendeten, aber steuerpflichtigen Branntwein zu substituieren.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Letztlich lässt sich die tatsächliche Belastung der Beschwerdeführerinnen durch die Strom- und die Mineralölsteuer nicht bestimmen, weil der Markt mit seinen Über- und Weiterwälzungsmöglichkeiten jegliche Feststellung des "final resting place" der Steuerlast praktisch unmöglich macht (vgl. BFHE 141, 369 ; vgl. auch Schmölders/Hansmeyer, Allgemeine Steuerlehre, 5. Aufl. 1980, S. 222).

    Es gibt keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbietet (vgl. BFHE 141, 369 ; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse des Vorprüfungsausschusses vom 17. September 1985 - 1 BvR 1261/84 -, Information StW 1985, S. 575, und vom 17. September 1985 - 1 BvR 1260/84 -, DStZ/E 1985, S. 334; vgl. auch BFHE 164, 148 sowie Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetzes 1981, BTDrucks 9/167, S. 6).

  • FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11

    Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

    Auch die Materialien über die Sitzungen des Parlamentarischen Rates von 1949 geben keinen Aufschluss darüber, was der Grundgesetzgeber unter Verbrauchsteuern verstanden wissen wollte (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, juris Rdnr. 6 unter Bezugnahme auf Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 10).

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, es gebe keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbiete.

    In der bereits zitierten Entscheidung vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369) ging es indes - wie im hier vorliegenden Fall - um die Frage, ob die Einführung einer Steuer (Branntweinsteuer auf bestimmte technische Alkohole) im Einklang mit dem Grundgesetz stand.

    Das deutsche Steuerrecht kennt bzw. kannte eine Reihe von Fallgestaltungen, in denen spezielle Güter einer Verbrauchsteuer unterworfen werden, die der nichtkonsumtiven Verwendung, d. h. der Verwendung in der Produktion, dienen sollen (vgl. BFH Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369).

    Für den Typus einer Verbrauchsteuer ist hingegen prägend, dass diese an den Übergang einer Sache aus der steuerlichen Gebundenheit in den freien Verkehr, also an das "Verbringen des Verbrauchsgutes in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr" anknüpft (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, BVerfGE 98, 106; BVerfG, Urteil vom 07.05.1963, 2 BvL 8/61, BVerfGE 16, 64; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994, 8 N 1/93, BVerwGE 96, 272; BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369; ebenso Maunz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 105, Rz. 49).

    Selbst wenn eine auf die Belastung von kommerziellen Verbrauchern beschränkte Verbrauchsteuer möglich sein sollte (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369), dürfte indes eine zielgerichtet ausschließlich den gewerblichen Produzenten belastende Steuer, deren Abwälzung auf den Verbraucher des produzierten Gutes nicht vorgesehen ist, ohne Beispiel unter den bisher in Vergangenheit oder Gegenwart in Deutschland bereits erhobenen Verbrauchsteuern sein, was ebenfalls ernsthafte Zweifel begründet, ob sie überhaupt dem Typus von Verbrauchsteuern entspricht, der in Art. 106 GG angesprochen ist.

    Der beschließende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass allerdings der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung bemerkt hat, der Steuerkatalog des Art. 106 GG sei vollständig, so dass sich alle zulässigen Steuern darin einordnen lassen müssten (Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.1958, VII C 84.57, BVerwGE 6, 247, 255, das seinerseits insoweit Bezug nahm auf Blendermann, Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Heft 54 der Veröffentlichungen des Instituts Finanzen und Steuern, S. 46 Anm. 129, 49/50, 54, 57, 89).

  • BFH, 10.07.1990 - VII R 12/88

    Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Halter nicht schadstoffarmer PKW

    Voraussetzung für die Übereinstimmung einer (Steuer-)Regelung mit dem Gleichheitssatz ist lediglich, daß die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen beruht; seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo es an einem sachlichen Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt (z.B. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81 und 20/82, BStBl II 1987, 240, 245, mit Nachweisen; Senat, Urteil vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369, 377, 381).

    Die entsprechende Entscheidung des Steuergesetzgebers hält sich im Rahmen seiner grundsätzlichen Befugnis, der Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zugrunde zu legen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 354, BStBl II 1984, 72, 77; BFHE 141, 369, 377).

    Eine Erdrosselung durch Abschneiden der Möglichkeit, den Steuertatbestand zu erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1974 1 BvR 51/69 usw., BVerfGE 38, 61, 80 mit Hinweis auf ältere Rechtsprechung; BFHE 141, 369, 383), ist mithin nicht gegeben.

  • BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund

    Dieser Rechtsprechung ist der BFH gefolgt (Urteile vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 184, 336; vom 15. April 1987 VII R 108/82, BFH/NV 1988, 132; vom 27. Juni 1973 II R 179/71, BFHE 110, 213, BStBl II 1973, 807; vom 25. September 1953 V 69/53 S, BFHE 58, 109, BStBl III 1953, 332).
  • BFH, 21.04.2016 - II B 4/16

    Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer - leichtfertige

    Nach der Rechtsprechung des BFH kennzeichnet die Verbrauchsteuer, dass sie als Steuergegenstand ein spezielles Gut hat, an welches auch der Steuermaßstab und die Art der Erhebungstechnik anknüpfen; sie kann sowohl Konsum als auch Produktion belasten (BFH-Urteil vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369).
  • BFH, 10.11.2009 - VII R 39/08

    Kein wirksames Steueraussetzungsverfahren ohne Bezugsberechtigung des Empfängers

    Wie bereits ausgeführt, sind die besonderen Verbrauchsteuern zwar auf Abwälzung der Steuerlast auf den Verbraucher als den eigentlichen Belastungsträger angelegt, nach der Rechtsprechung des BVerfG, der sich der BFH angeschlossen hat, gehört zum Begriff der Verbrauchsteuer jedoch nicht die rechtliche Gewähr, dass der Schuldner stets den von ihm entrichteten Betrag von der Person ersetzt erhält, die nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll (Senatsurteil vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369, m. w. N.).
  • BFH, 30.03.2015 - VII B 30/14

    Kein Anspruch des Tabakwarenhändlers auf Entlastung von der Tabaksteuer bei

    Der BFH ist dieser Rechtsprechung gefolgt (Urteile vom 17. Dezember 2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 171; vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369, ZfZ 1984, 336; vom 15. April 1987 VII R 108/82, BFH/NV 1988, 132; vom 27. Juni 1973 II R 179/71, BFHE 110, 213, BStBl II 1973, 807, und vom 25. September 1953 V 69/53 S, BFHE 58, 109, BStBl III 1953, 332).

    Bei allgemeinen Steuergesetzen wie dem TabakStG fehlt es in der Regel an dieser Voraussetzung, es sei denn, ihre Fiskalfunktion schlüge in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter um, d.h. sie wirkten erdrosselnd (Senatsurteil in BFHE 141, 369, ZfZ 1984, 336, m.w.N.).

  • BFH, 15.04.1987 - VII R 108/82

    Nachversteuerung einer bereits angemeldeten Mineralölsteuer auf Grund eines

    Die aufgrund einer Nachversteuerung zu erhebende Steuer hat den Charakter der Steuer, deren Erhöhung der Grund für die Nachversteuerung ist (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 28. Januar 1970 1 BvL 4/67, BverfGE 27, 375, 383 f.; in ZfZ 1985, 364; Beschluß des Senats vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369, 376).

    Denn es wäre sinnwidrig, die Abwälzbarkeit auch dann noch zu fordern (vgl. BFHE 141, 369, 376).

    Als Vermögensteuer i.S. des Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG kann die aufgrund der Nachversteuerung zu erhebende Steuer deshalb nicht angesehen werden, weil Gegenstand der Besteuerung Mineralöl als ein spezielles Erzeugnis und nicht das im Mineralöl verkörperte Vermögen ist (vgl. Beschluß des BVerfG in ZfZ 1985, 364; Senatsbeschluß in BFHE 141, 369, 377).

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97

    Schaumweinbesteuerung - Verfassungsmäßigkeit - Weinsteuer - Alkoholsteuer

  • FG Hessen, 16.03.2006 - 5 K 4400/02

    Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung einer Genossenschaft

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 2661/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

  • FG München, 05.10.2011 - 14 V 2155/11

    Verfassungsmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

  • FG Düsseldorf, 27.03.2006 - 4 V 452/06

    Tabaksteuererhöhung; Nachsteuer für Vorräte; Vorportionierter Feinschnitt;

  • BFH, 08.01.1991 - VII R 48/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten nicht

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