Rechtsprechung
   BFH, 23.05.1985 - V R 124/79   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 143, 512
  • BB 1986, 187
  • BStBl II 1985, 489



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (75)  

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86  

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

    Diese Beurteilung hat der BFH in jüngerer Zeit weiterentwickelt und angenommen, daß mit den Säumniszuschlägen auch ein zusätzlicher Zweck verfolgt werde, nämlich die Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung (BFH-Urteile vom 15. März 1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429; vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, 517, BStBl II 1985, 489; vom 26. April 1988 VII R 127/85, BFH/ NV 1989, 71; vom 22. Juni 1990 III R 150/85, BFHE 161, 4).

    In den genannten Vorschriften kommt zum Ausdruck, daß die Finanzbehörde von dem in den §§ 240 und 361 Abs. 1 AO 1977 niedergelegten Grundsatz, wonach festgesetzte Steuerschulden bei Fälligkeit zu zahlen sind, nicht ohne eine Gegenleistung des Zahlungspflichtigen absehen kann (BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429, unter II. 2. am Ende; BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, unter II. 3. b).

    Der BFH hat in diesen Fällen einen Teilerlaß als ermessensgerecht angesehen, weil dadurch berücksichtigt werde, daß neben dem Zweck, Druck auszuüben, die Säumniszuschläge dem zusätzlichen Zweck der Gegenleistung dienen und dieser Zweck unabhängig von der Stundungssituation bestehen geblieben sei (Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, unter II. 3. b am Ende; BFH/ NV 1989, 71; BFHE 161, 4, unter 3.; zum gleichen Ergebnis kommt der BFH im Urteil vom 2. Juli 1986 I R 5/83, BFH/ NV 1987, 684, unter 3. b, cc, mit der Begründung, ein Teilerlaß vermeide eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Steuerpflichtigen gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die Stundungszinsen zahlen müßten).

    Als Maßstab für den Teilerlaß hat der BFH die Stundungs- oder Aussetzungszinsen (§ 238 AO 1977) herangezogen; der säumige Schuldner solle jedenfalls in der Höhe durch Säumniszuschläge belastet bleiben, in der im Falle der Aussetzung oder Stundung Zinsen angefallen wären (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; BFHE 161, 4).

  • BFH, 16.07.1997 - XI R 32/96  

    (Teil-)Erlaß von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

    Mit Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79 (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489) habe der Bundesfinanzhof (BFH) darüber hinaus einen Erlaß von Säumniszuschlägen dann für möglich gehalten, wenn bei Steuerfälligkeit eine Erlaß- oder Stundungssituation hinsichtlich der Steuerforderung bestanden habe oder wenn dem Steuerschuldner Ratenzahlungen als Maßnahme i.S. des § 258 AO 1977 eingeräumt worden seien, um auf die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit für eine längere Zeitspanne Rücksicht zu nehmen.

    Dementsprechend habe der BFH in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489 einen vollständigen Erlaß der Säumniszuschläge bei Vorliegen der Voraussetzungen einer zinslosen Stundung für möglich gehalten.

    Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, und vom 16. September 1992 X R 169/90, BFH/NV 1993, 510, m.w. Rechtsprechungshinweisen).

    Der Erlaß der vollen Säumniszuschläge kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen dann gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festsetzung von Stundungszinsen (§ 234 Abs. 2 AO 1977) erfüllt gewesen wären (BFH-Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. April 1996 V R 55/95, BFHE 180, 516, BStBl II 1996, 561).

  • BFH, 04.01.1996 - VII B 209/95  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht