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   BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83   

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https://dejure.org/1985,1245
BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83 (https://dejure.org/1985,1245)
BFH, Entscheidung vom 04.07.1985 - IV R 136/83 (https://dejure.org/1985,1245)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 1985 - IV R 136/83 (https://dejure.org/1985,1245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO § 161 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 180 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Landwirts-Eheleute - Gemeinschaftlich erzielter Gewinn - Gesonderte Feststellung - Verzicht auf gesonderte Feststellung - Fall geringerer Bedeutung - Schätzungslandwirt - Buchführungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 161 Abs. 1 Nr. 1; AO (1977) § 180 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verzicht auf die gsonderte Feststellung des Gewinns von Landwirts-Eheleuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 141
  • BB 1985, 1969
  • BStBl II 1985, 56
  • BStBl II 1985, 576
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.08.1970 - IV 48/65

    Zusammenzuveranlagende Eheleute - Gemeinsame Steuererklärung -

    Auszug aus BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83
    Dies ist dann unbedenklich, wenn jeder Ehegatte Empfangsvollmacht für den anderen Ehegatten hat; eine solche Bevollmächtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn Eheleute, wie im Streitfall geschehen, ihre Einkommensteuererklärung gemeinsam abgeben (BFH-Urteile vom 13. August 1970 IV 48/65, BFHE 100, 171, BStBl II 1970, 839; vom 16. August 1978 I R 26/78, BFHE 126, 5, BStBl II 1979, 58).
  • BFH, 03.02.1976 - VIII R 29/71

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Zusammenveranlagung von Eheleuten -

    Auszug aus BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fall von geringerer Bedeutung anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und wenn vor allem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (Urteile vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396; vom 20. Oktober 1981 VIII R 65/77, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 16.08.1978 - I R 125/75

    Einkommensteuer - Ehegatte - Steuererklärung - Gesamtsteuerschuld

    Auszug aus BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83
    Die Unterlassung ist allerdings insofern bedenklich, als die Zuteilung der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für eine spätere Aufteilung der Einkommensteuerschuld gemäß § 270 AO 1977 bedeutsam ist (BFH-Urteil vom 16. August 1978 I R 125/75, BFHE 126, 4, BStBl II 1979, 26).
  • BFH, 09.05.1957 - IV 383/55 U

    Beginn der Buchführungspflicht bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83
    Die Rechtsprechung hat allerdings mit Rücksicht auf die Unerfahrenheit bisher nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte angenommen, daß nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Einhaltung der Buchführungspflicht erst dann verlangt werden könne, wenn der Steuerpflichtige hierauf und auf den maßgebenden Zeitpunkt seitens des FA durch eine besondere Mitteilung hingewiesen wurde (BFH-Urteile vom 9. Mai 1957 IV 383/55 U, BFHE 65, 151, BStBl III 1957, 291; vom 22. September 1960 IV 249/59 U, BFHE 71, 716, BStBl III 1960, 516).
  • BFH, 29.10.1981 - IV R 214/79

    Landwitschaft - Forstwirtschaft - Freiwillige Buchführung - Buchführungspflicht

    Auszug aus BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83
    Dies ist insbesondere angenommen worden, wenn ein steuerlich beratener Landwirt von sich aus eine Buchführung eingerichtet und den Gewinn nach den Buchführungsergebnissen ermittelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 214/79, BFHE 134, 347, BStBl II 1982, 161).
  • BFH, 22.09.1960 - IV 249/59 U

    Begriff der neuen Tatsache bei Gewinnschätzung bei Landwirten und Forstwirten

    Auszug aus BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83
    Die Rechtsprechung hat allerdings mit Rücksicht auf die Unerfahrenheit bisher nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte angenommen, daß nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Einhaltung der Buchführungspflicht erst dann verlangt werden könne, wenn der Steuerpflichtige hierauf und auf den maßgebenden Zeitpunkt seitens des FA durch eine besondere Mitteilung hingewiesen wurde (BFH-Urteile vom 9. Mai 1957 IV 383/55 U, BFHE 65, 151, BStBl III 1957, 291; vom 22. September 1960 IV 249/59 U, BFHE 71, 716, BStBl III 1960, 516).
  • BFH, 16.08.1978 - I R 26/78

    Ehegatte - Gemeinsame Steuererklärung - Bekanntgabe eines Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83
    Dies ist dann unbedenklich, wenn jeder Ehegatte Empfangsvollmacht für den anderen Ehegatten hat; eine solche Bevollmächtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn Eheleute, wie im Streitfall geschehen, ihre Einkommensteuererklärung gemeinsam abgeben (BFH-Urteile vom 13. August 1970 IV 48/65, BFHE 100, 171, BStBl II 1970, 839; vom 16. August 1978 I R 26/78, BFHE 126, 5, BStBl II 1979, 58).
  • BFH, 07.10.1982 - IV R 186/79

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Annerkennung der Mitunternehmerschaft -

    Auszug aus BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83
    Da den Klägern die Nutzungen der Landwirtschaft gemeinsam zustehen, sie also für beider Rechnung betrieben wird, sind sie als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Oktober 1982 IV R 186/79, BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73).
  • BFH, 20.10.1981 - VIII R 65/77
    Auszug aus BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fall von geringerer Bedeutung anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und wenn vor allem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (Urteile vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396; vom 20. Oktober 1981 VIII R 65/77, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 10.10.1989 - IV B 135/88

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und

    Mit der Beschwerde macht das FA geltend: Es handle sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO 1977 in der ab 1. Januar 1987 gültigen Fassung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, und vom 1. Juni 1989 IV R 54/87) ist ein Fall von geringer Bedeutung anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist.

    Zudem geht es im Streitfall - anders als im Urteil des erkennenden Senates in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576 - bei den land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nicht um gemeinschaftliches Vermögen der Kläger (§ 1416 Abs. 1 BGB), sondern um einen Hof, den allein der Kläger erworben hatte, so daß die Zurechnung der Gewinne, hier des strittigen Entnahmegewinnes, problematisch ist.

    Der Streitfall unterscheidet sich weiter auch dadurch von dem Sachverhalt im BFH-Urteil in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, daß die Kläger in den Einkommensteuererklärungen zwar Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für den Hof in X. angegeben, aber Einnahmen aus dem vom Kläger allein erworbenen Hof in Y. außer Ansatz gelassen hatten.

  • BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02

    Fall von geringer Bedeutung bei Streit um die Höhe eines Entnahmegewinns

    Die Kläger machen insoweit geltend, der Senat habe im Urteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83 (BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576) bei einer Gewinnschätzung einen Fall von geringer Bedeutung bejaht, weil die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen gewesen seien; so aber verhalte es sich auch im Streitfall, in dem der Entnahmegewinn zwar ebenso streitig sei, im Übrigen aber die Verteilung des Gewinns feststehe.

    Entgegen der Auffassung der Kläger war der geschätzte Gewinn im Senatsurteil in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576 unstreitig, denn die Kläger waren sog. Schätzungslandwirte, die sich nur insoweit gegen die geschätzten Gewinne gewandt hatten, als sie die Durchführung einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der damals geltenden Fassung begehrten.

    Ob es sich bei der Annahme eines Falls von geringer Bedeutung um eine Ermessensentscheidung handelt und ob der Senat in seinem Urteil in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576 von einer ermessensgebundenen Entscheidung über den Verzicht auf eine Gewinnfeststellung ausgegangen sein könnte, weil er ausgeführt hat, auf die Feststellung könne nach § 180 Abs. 3 AO 1977 verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handele (zu b der Entscheidungsgründe in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576), ist für den Streitfall nicht erheblich.

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der

    Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einem einfachen Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und wenn vor allem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BStBl II 1985, 576 Rn. 6).

    Jedenfalls hat der Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent auf die Abgabe einer Feststellungserklärung für das Streitjahr verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BStBl II 1985, 576 Rn. 5).

  • BFH, 29.06.2004 - IV B 127/03

    Fehlerhafte Zurechnung von Besteuerungsgrundlagen bei Zusammenveranlagung;

    In mehreren Entscheidungen hat der BFH denn auch eine Beschwer der zusammenveranlagten Steuerpflichtigen und im Ergebnis auch die Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Steuerbescheides bejaht, obwohl die fehlerhafte Einkunftszurechnung keine Auswirkung auf die Steuerfestsetzung zeitigte (BFH-Urteile vom 16. August 1978 I R 125/75, BFHE 126, 4, BStBl II 1979, 26; vom 27. Januar 1981 VIII R 20/79, nicht veröffentlicht; vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, und BFH-Beschluss vom 7. November 1986 III B 50/85, BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94).

    Der Steuerbescheid muss aber ebenso wenig dann aufgehoben werden, wenn ein Interesse der Ehegatten an einer Aufteilung der Steuerschuld zu keinem Zeitpunkt erkennbar war (Senatsurteil in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, Buchst. c).

  • BFH, 23.11.2000 - IV R 85/99

    Rechtsfehlerkorrektur bei rückwirkendem Ereignis

    Im Streitfall kann dahinstehen, ob das FA diese materiell-rechtlichen Fehler auch im Wege einer Nachholung der unterbliebenen einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte hätte korrigieren können; denn nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 konnte das FA auf eine Gewinnfeststellung auch verzichten, da es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelte (s. etwa Senatsurteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576).
  • BFH, 01.06.1989 - IV R 54/87

    Möglichkeit zur Durchführung einer gesonderten und einheitlichen

    Ein Fall von geringerer Bedeutung i. S. des § 215 Abs. 4 Satz 2 AO ist anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln, nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen und insbesondere die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576).

    Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen war wegen der beantragten Zusammenveranlagung nahezu ausgeschlossen und die Ermittlung der Einkünfte und ihrer Verteilung auf die Kläger unproblematisch (vgl. Urteil in BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576).

  • FG München, 06.05.2003 - 6 K 5168/01

    Entnahme von Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens;

    Ein derartiger Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und wenn vor allem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (Urteil vom 4.7.1985 IV R 136/83, BStBl II 1985, 576).

    Eine Beschwer ergibt sich hieraus nicht und eine Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 270 AO scheidet wegen des Versterbens des Kl und der Gesamtrechtsnachfolge der Klin aus (vgl. BFH-Urteil vom 4.7.1985 in BStBl II 1985, 576).

  • BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88

    - Zeitpunkt der Erfassung des nach § 6c EStG begünstigten Gewinns bei

    Das FA hätte deshalb, auch wenn im übrigen bei den Klägern die Voraussetzungen für ein Absehen von der gesonderten und einheitlichen Feststellung vorgelegen haben dürften (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, m.w.N.), von vornherein ein Verfahren der gesonderten Feststellung durchführen dürfen.
  • BFH, 24.11.2003 - IV B 53/02

    Schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

    Das Finanzgericht (FG) hat auf diese Rechtsprechung Bezug genommen und insoweit zutreffend ausgeführt, dass ein Fall von geringer Bedeutung vorliege, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen seien und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen sei (vgl. u.a. Senatsurteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, m.w.N.).
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 62/97

    Änderung von Feststellungsbescheiden

    Von der Feststellung kann nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO 1977 allerdings abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festzustellenden Betrags und seine Aufteilung feststehen und die Gefahr abweichender Entscheidungen auszuschließen ist (Senatsurteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, m.w.N.; s. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. § 180 Tz. 49).
  • BFH, 31.10.1991 - X B 69/91

    Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Grund von Zweifeln

  • FG Saarland, 18.12.1996 - 1 K 49/94

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.1996 - 1 K 52/96

    Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für gemeinsam

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1996 - 1 K 1466/93

    Einkommensteuer; Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.03.1987 - 2 K 26/86

    Rechtmäßigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung eines

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