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   BFH, 17.12.1985 - VII B 116/85   

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BFH, 17.12.1985 - VII B 116/85 (https://dejure.org/1985,20771)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1985 - VII B 116/85 (https://dejure.org/1985,20771)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1985 - VII B 116/85 (https://dejure.org/1985,20771)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 289
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind nicht nur die finanzbehördlichen Verwaltungsakte über die Abgabe nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung, sondern auch diejenigen über die Ermittlung der im Einzelfall maßgeblichen Referenzmenge vollziehbar und -- da die Einlegung von Rechtsbehelfen die Vollziehung nicht hemmt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO) -- im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes der behördlichen und der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 und 3 AO, § 69 Abs. 2 und 3 FGO, Art. 3 § 7 Entlastungsgesetz) zugänglich (BFH, Beschluß vom 26. März 1985, Agrarrecht 1985, S. 154; Beschluß vom 16. Juli 1985, BFHE 143, 523 [527]; Beschluß vom 17. Dezember 1985, VII B 116/85, Umdruck S. 8 ff.).

    Der Milcherzeuger kann solchermaßen -- im Umfange der erfolgten Aussetzung -- einstweilen über die im Grundlagenbescheid festgesetzte individuelle Anlieferungs-Referenzmenge hinaus Milch der Molkerei anliefern, ohne mit der Abgabe belegt zu werden (vgl. BFH, Beschluß vom 17. Dezember 1985, VII B 116/85, Umdruck S. 10).

    Ebenso bleibt es auch hier bei der Vollziehbarkeit der Verwaltungsakte, ungeachtet der Einlegung der Rechtsbehelfe, sowie bei den geschilderten Verfahren und Maßstäben für die behördliche und gerichtliche Aussetzung dieser Vollziehung (vgl. zum Ganzen BFH, Beschluß vom 17. Dezember 1985, VII B 116/85, Umdruck S. 7 ff.).

  • BFH, 05.08.1986 - VII R 13/86

    Anerkennung einer besonderen Situation bei der Festsetzung der Milchquote eines

    Zu den Entscheidungen des Senats vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85 (BFHE 145, 289) und vom 25. März 1986 VII B 164-165/85 (BFHE 146, 188) nahm der Kläger wie folgt Stellung: Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in den Entscheidungen festgestellt, daß in der stillschweigenden Entgegennahme der Mitteilung der Molkerei durch das HZA ein Referenzmengenfeststellungsbescheid zu sehen sei.

    Die Entscheidung in BFHE 145, 289 behandle einen Fall, in dem ein Junglandwirt eine höhere Referenzmenge begehrt habe.

    Dementsprechend müsse der Kläger auch vorläufigen Rechtsschutz vor den VG suchen (BFHE 145, 289).

    Zu Recht hat das FG - ohne weitere Begründung - den Finanzrechtsweg für gegeben erachtet (vgl. BFHE 145, 289).

    Wie der Senat mit Beschluß in BFHE 145, 289 entschieden hat, ist in einem solchen Fall Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung und nicht durch einstweilige Anordnung zu gewähren.

    Zur Begründung verweist der Senat auf Nr. 3 der Gründe seines Beschlusses in BFHE 145, 289.

    Der Senat hat im Beschluß in BFHE 145, 289 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Betroffene jeweils vorläufigen Rechtsschutz bei der zuständigen Landesstelle bzw. bei den VG suchen kann.

  • BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 35.03

    Milch; Milchquote; Milch-Garantiemenge; Referenzmenge; staatliche Reserve; Abzug

    Er befindet sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 5. und 6. September 1990 - 2 BvR 848/88 und 2 BvR 965/88 - juris) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 17. Dezember 1985 - VII B 116/85 - BFHE 145, 289 ; Urteil vom 22. April 1986 - VII R 184/85 - BFHE 146, 302 ; Beschluss vom 25. September 2003 - VII B 309/02 - BFHE 203, 243 ).
  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

    Der Senat hat bereits entschieden, dass § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 --MOG 1972-- (BGBl 1, 1617) als Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprach (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289, 296).

    Soweit der Kläger geltend macht, durch die §§ 8, 12 MOG werde dem Verordnungsgeber in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die Entscheidung darüber übertragen, ob eine Abgabe erhoben werde oder nicht, gelten unverändert die Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluss in BFHE 145, 289, 296 dargelegt hat.

  • OLG Frankfurt, 09.03.2004 - 2 Ss 237/03

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milchgarantiemengenverordnung

    Der BFH hat entschieden, dass § 8 Abs. 1 Nr. 1 des MOG vom 31. August 1972 - MOG 1972 - (BGBl 1, 1617) als Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprach (vgl. BFH, Beschluss vom 17.12.1985 - VII B 116/85, BFHE 145, 289, 296).

    Soweit der Angeklagte geltend macht, durch die §§ 8, 12 MOG werde dem Verordnungsgeber in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die Entscheidung darüber übertragen, ob eine Abgabe erhoben werde oder nicht, gelten unverändert die Grundsätze, die der BFH in seinem Beschluss in BFHE 145, 289 (296) dargelegt hat.

  • BFH, 15.04.1986 - VII B 135/85

    Umdeutung einer Beschwerde in eine unselbständige Anschlussbeschwerde - Frist für

    Zu Recht hat das FG den Finanzrechtsweg für gegeben erachtet (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289, Recht der internationalen Wirtschaft/Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters - RIW/AWD - 1986, 229).

    Wie der Senat mit Beschluß in BFHE 145, 289, RIW/AWD 1986, 229 entschieden hat, ist in einem solchen Fall Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung und nicht durch einstweilige Anordnung zu gewähren.

    Zur Begründung verweist der Senat auf die Nr. 3 der Begründung seines Beschlusses in BFHE 145, 289, RIW/AWD 1986, 229.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.12.1986 - 3 A 192/86

    Molkerei; Landwirtschaftlicher Betrieb; Bescheinigung; Ausstellung;

    Das folgt aus § 8 Abs. 1 MOG a.F., der auch zur Festlegung von "Voraussetzungen und Höhe" der Abgabe ermächtigt (BFH, Beschl. v. 17.12.1985 - VII B 116/85 -, BFHE 145, 289).

    Daraus folgt, daß verfassungsrechtliche Bedenken, die zwar die Voraussetzungen über die Erhebung der Abgabe als solche betreffen, über die aber bereits im Feststellungsverfahren abschließend entschieden wird, in diesem Verfahren geltend zu machen und von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen sind (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 27.7. 1986 - 9 B 249/86 -, - AgrarR 1986, 297; BFH, Beschl. v. 26.3.1985, aaO; Beschl. v. 17.12.1985, aaO).

  • BFH, 18.02.1986 - VII B 114/85

    Aufnahme eines Betriebs zur Milcherzeugung nach Investitionen - Berechnung einer

    Wie der erkennende Senat durch Beschluß vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85 (zur Veröffentlichung bestimmt, Abdruck ist den Ausfertigungen dieser Entscheidung beigefügt) entschieden hat, ist in Fällen, in denen ein Milcherzeuger begehrt, für ihn im Wege vorläufigen Rechtsschutzes eine höhere Referenzmenge vorzusehen als die bisher festgestellte, Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

    Diese Situation zu berücksichtigen, ist das HZA nach §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 3 MGVO indes nur befugt, wenn ihm eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesstelle vorliegt (vgl. den zitierten, beigefügten Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85).

  • BFH, 04.11.1986 - VII B 90/86

    Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Wege einer Aussetzung der Vollziehung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Beschluß vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85 (BFHE 145, 289) ähnlich wie das FG argumentiert.

    Anders als im Fall in BFHE 145, 289 könne ein Antrag nach § 6 MGVO bei der zuständigen Landesstelle nicht gestellt werden, weil es nicht um die Berücksichtigung von Investitionen bei der Festsetzung der Anlieferungs-Referenzmenge gehe.

  • BFH, 03.09.1987 - VII B 44/87
    Begehrt der Milcherzeuger, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes eine höhere als die vom HZA festgesetzte Referenzmenge festzustellen, so ist dieser Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung und nicht durch einstweilige Anordnung zu gewähren (vgl. BFH-Beschluß vom 17.12.1985 VII B 116/85).2.

    Die VO ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 2 GG nichtig (vgl. BFH-Beschluß vom 17.12.1985 VII B 116/85; BayVGH).5.

  • BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97

    Direktverkaufs-Referenzmenge - Zuteilung

  • BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98

    PKH; Rechtmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

  • FG Sachsen, 17.01.2013 - 7 K 1561/08

    Rückwirkende Einziehung der vorläufigen Anlieferungsmenge für Milch wegen

  • BVerwG, 16.01.1992 - 3 C 54.89

    Milchproduktion - Milch-Garantiemengen-Verordnung - Ungeregelter Härtefall -

  • BFH, 19.03.1998 - VII B 20/98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorgehen gegen einen negativen

  • BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87

    Aussetzung der Vollziehung eines negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheides

  • VGH Hessen, 21.02.1996 - 8 UE 2043/94

    Voraussetzungen für die Gewährung der Milchaufgabevergütung - hier Übergang von

  • BFH, 29.09.1987 - VII B 104/87

    Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids nach der Milchgarantiemengenverordnung

  • BFH, 20.10.1987 - VII B 128/87

    Rechtmäßigkeit eines Referenzmengenfeststellungsbescheids auf Grund nicht

  • BFH, 09.07.1991 - VII B 239/90

    Antrag auf einstweilige Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung eines negativen

  • BFH, 08.04.1987 - VII B 142/86

    Geltendmachung von Kosten der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Wege

  • BFH, 17.02.1987 - VII B 136/86

    Vorliegen eines Feststellungsbescheides des Hauptzollamtes - Anforderungen an

  • BFH, 18.11.1986 - VII E 9/86

    Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes im Verfahren vor Gerichten der

  • BFH, 04.11.1986 - VII R 40/86

    Aussetzbarkeit der Vollziehung eines Referenzmengenfeststellungsbescheides

  • BFH, 12.06.1986 - VII B 12/86

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Abgabenerhebung

  • FG Hamburg, 17.01.1997 - IV 138/96

    Neuberechnung der Referenzmenge eines Milcherzeugungsbetriebes bei Rückgabe der

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