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   BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82   

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https://dejure.org/1985,232
BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82 (https://dejure.org/1985,232)
BFH, Entscheidung vom 12.11.1985 - IX R 85/82 (https://dejure.org/1985,232)
BFH, Entscheidung vom 12. November 1985 - IX R 85/82 (https://dejure.org/1985,232)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Erforderlichkeit - Vorliegen von Einkünften - Beteiligung mehrerer Personen - Einkommensteuerveranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 308
  • BB 1986, 518
  • BStBl II 1986, 239
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.07.1983 - VIII R 28/79

    Im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids darf nicht endgültig

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82
    Er ist auch ohne entsprechende Verfahrensrüge zu beachten (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Februar 1984 VIII R 126/82, BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580, und vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Änderungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts auch in einem rechtshängigen Gerichtsverfahren zu berücksichtigen (Urteile vom 8. Februar 1977 VIII R 50/74, BFHE 121, 379, BStBl II 1977, 516, und in BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290).

    Auch in diesem Fall muß das FG das Klageverfahren gemäß § 74 FGO aussetzen, um den Ausgang des Verfahrens der gesonderten Feststellung abzuwarten (Urteil in BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290, 292, m. w. N.).

    Ein Fall geringerer Bedeutung ist anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (Urteil in BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290).

  • BFH, 08.02.1977 - VIII R 50/74

    Verwaltungsentscheidung - Inkrafttreten von Änderungen - Berücksichtigung durch

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Änderungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts auch in einem rechtshängigen Gerichtsverfahren zu berücksichtigen (Urteile vom 8. Februar 1977 VIII R 50/74, BFHE 121, 379, BStBl II 1977, 516, und in BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290).
  • BFH, 19.02.1981 - IV R 152/76

    Zur Frage der Behandlung einer sog. Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft i.

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82
    Diese Zweifel des FA, daß die von der Klägerin bezogenen Einkünfte - entweder als sonstige Einkünfte oder als solche aus Vermietung und Verpachtung - einkommensteuerpflichtig sind, können nur durch gesonderte und einheitliche Feststellungen geklärt werden, weil die Klägerin und ihre Mutter diesen Sachverhalt gemeinschaftlich (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 19. Februar 1981 IV R 152/76, BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602) verwirklicht haben.
  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 126/82

    Abfindung an einen stillen Gesellschafter, die den Betrag der Einlage übersteigt,

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82
    Er ist auch ohne entsprechende Verfahrensrüge zu beachten (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Februar 1984 VIII R 126/82, BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580, und vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290).
  • BFH, 14.04.1972 - IV R 172/69

    Zusammenschluß zur Gesellschaft - Erwerb eines Flugzeugs - Betrieb des Flugzeuges

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82
    Dem steht nicht die Entscheidung des BFH vom 14. April 1972 IV R 172/69 (BFHE 105, 360, BStBl II 1972, 599) entgegen, wonach eine einheitliche Gewinnfeststellung gemäß § 215 Abs. 2 AO wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht in Betracht kommt.
  • BFH, 17.05.1995 - X R 64/92

    Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt

    Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist nach diesen Vorschriften schon dann erforderlich, wenn zweifelhaft ist, ob einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt bzw. ob sie mehreren Personen zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239).

    Ein Fall von geringer Bedeutung ist nur anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung einfach ist und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (BFH in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239).

    Der Verstoß hiergegen berührt die Grundordnung des Verfahrens; er stellt einen wesentlichen auch ohne entsprechende Rüge im Revisionsverfahren zu beachtenden Verfahrensmangel dar (BFH in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239, m. w. N.).

    Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor, denn das FA hat hinsichtlich der streitigen Einkünfte keine vorläufige Maßnahme treffen wollen, sondern ist davon ausgegangen, daß es eines Verfahrens zur Feststellung der umstrittenen Einkünfte nicht bedurfte (vgl. BFH in BFHE 145, 308, 311, BStBl II 1986, 239).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass auch über diese rechtliche Qualifikation der von S erzielten Einnahmen nicht im Rahmen des --nach Maßgabe des Tatbestands der §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 vorrangigen-- Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der S-KG, sondern bei der Einkommensteuerveranlagung der Streitjahre zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239).
  • BFH, 19.07.2018 - IV R 10/17

    Mitunternehmerinitiative eines atypisch still Beteiligten

    Ob dies der Fall ist, kann nur durch das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt im entsprechenden Feststellungsverfahren entschieden werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239, und vom 18. Juli 1990 I R 39/89, BFH/NV 1991, 498).
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