Rechtsprechung
   BFH, 18.03.1986 - VII R 55/83   

Volltextveröffentlichungen

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zu den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung und von Treu und Glauben

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Abgabenordnung, § 94 Abs. 1 No. 1 ; Umsatzsteuergesetz, § 21 Abs. 2 und 4
    Freier Warenverkehr, Zollunion, Überseeische Länder und Hoheitsgebiete

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 146, 294
  • BB 1986, 1074



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03  

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

    b) Auch der Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2, 3 GG) steht der Erweiterung der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung auf das Steuerrechtsverhältnis zwischen an einer solchen Vereinbarung nicht beteiligten Finanzbehörden und Steuerpflichtigen entgegen: Zum einen würde der Handlungsbereich der Verwaltung in praktisch unkontrollierbarer Weise erweitert und damit gleichzeitig in den Aufgabenbereich der Legislative eingegriffen, zum anderen würde der verfassungsmäßige Auftrag der Rechtsprechung zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beeinträchtigt (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. März 1986 VII R 55/83, BFHE 146, 294, unter 2., zur im Regelfall fehlenden Bindungswirkung gesetzwidriger Verwaltungsanweisungen).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85  

    Treu und Glauben gegenüber Spendenquittungen

    Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig voraus, daß sich der Steuerpflichtige und die Verwaltungsbehörde als Partner eines konkreten Rechtsverhältnisses gegenüberstehen (vgl. u. a. die Urteile vom 10. Juni 1975 VIII R 50/72, BFHE 116, 103, 105, BStBl II 1975, 789; in BFHE 117, 317, 322; in BFHE 130, 90, 95; vom 18. März 1986 VII R 55/83, BFHE 146, 294, 297, und vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, BFHE 150, 108, 112, BStBl II 1987, 606).
  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86  

    Kein Billigkeitserlaß bei verschärfender Änderung der Rechtsauffassung

    Anderenfalls würde zum einen das an bestimmte Voraussetzungen gebundene Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 80 des Grundgesetzes - GG -) unkontrollierbar erweitert und damit in die Legislative eingegriffen und zum anderen würde das verfassungsmäßige Recht der Rechtsprechung auf Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beeinträchtigt (vgl. Art. 20 GG; BFH-Urteil vom 18. März 1986 VII R 55/83, BFHE 146, 294, 297, zu 2; ferner Ossenbühl, Die Öffentliche Verwaltung - DÖV - 1972, 25, 29).
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