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   BFH, 02.10.1986 - V R 91/78   

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BFH, 02.10.1986 - V R 91/78 (https://dejure.org/1986,939)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1986 - V R 91/78 (https://dejure.org/1986,939)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1986 - V R 91/78 (https://dejure.org/1986,939)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 15 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4, 5

  • Wolters Kluwer

    Eigenverbrauch - Betriebsgrundstück - Unentgeltliche Übertragung - Übertragung auf Tochter - Anrechnung auf Erb- und Pflichtteil - Pachtvertrag - Verwendung zu Zwecken des Unternehmens - Tod des Unternehmers - Entnahme eines Grundstücks - Berichtigung des Vorsteuerabzugs ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch einen Unternehmer an seine Tochter unter Anrechnung auf deren Erbteil ist Eigenverbrauch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1973, auch wenn das Grundstück auf Grund eines mit der Tochter abgeschlossenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 548
  • BB 1987, 393
  • BStBl II 1987, 44
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.02.1976 - V R 132/73

    Vorsteuerabzug bei Umbau eines Gebäudes auf einem Ehegattengrundstück

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - V R 91/78
    Stimme man der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309) zu, daß bei Eigenverbrauch durch Entnahme der unternehmerische Gegenstand den Bereich des Unternehmens verlassen müsse und dem Unternehmen nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen dienen dürfe, so läge im Streitfall keine Entnahme vor, weil der Erblasser das Grundstück aufgrund des Pachtvertrages mit seiner Tochter weiterhin im Unternehmen zur Ausübung von Umsätzen genutzt habe.

    Der erkennende Senat setzt sich mit diesen Ausführungen nicht in Gegensatz zu dem vom FG und von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309).

  • BFH, 03.11.1983 - V R 4/73

    Eigenverbrauch bei Erwerbsgesellschaften: Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - V R 91/78
    Gekennzeichnet ist dieser Vorgang durch das Fehlen der Entgeltlichkeit sowie durch die Bestimmung der Entnahme für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (BFH-Urteil vom 5. April 1984 V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499); die Besteuerung erfaßt in diesen Fällen die unentgeltliche, vom Willen des Unternehmers gesteuerte Wertabgabe aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke (BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169).
  • BFH, 12.12.1985 - V R 25/78

    Vorsteuerabzug für die Bewirtung von Geschäftsfreunden

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - V R 91/78
    Mit der Übertragung des Grundstücks auf die Tochter wurde die rechtliche Bindung des Grundstücks an den Erblasser, den Unternehmer, aufgehoben mit der Folge, daß die auf der Entscheidung des Erblassers beruhende Zuordnung des Grundstücks zu seinem unternehmerischen Tätigkeitsbereich endete; das für die Widmung zu unternehmerischen Zwecken maßgebende Recht der Zuordnung zum Unternehmen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216) ging vom Erblasser auf die Tochter über.
  • BFH, 05.04.1984 - V R 51/82

    Zum Eigenverbrauch sonstiger Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - V R 91/78
    Gekennzeichnet ist dieser Vorgang durch das Fehlen der Entgeltlichkeit sowie durch die Bestimmung der Entnahme für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (BFH-Urteil vom 5. April 1984 V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499); die Besteuerung erfaßt in diesen Fällen die unentgeltliche, vom Willen des Unternehmers gesteuerte Wertabgabe aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke (BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169).
  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - V R 91/78
    Aus der Sicht des Streitfalles käme als Entgelt im Sinne einer vom Erblasser gewollten, erwarteten oder erwartbaren Gegenleistung (BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) die Zuwendung eines Vermögenswertes durch die Tochter in Betracht; dieser Vermögenswert bestünde darin, daß der Erblasser durch die Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Schulden durch die Tochter von seiner Leistungsverpflichtung hinsichtlich dieser Belastungen befreit worden wäre, wie dies § 3 Satz 1 des Schenkungsvertrages vom 23. Oktober 1974 entnommen werden könnte.
  • BFH, 27.04.1994 - XI R 85/92

    Eigenverbrauch und Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG bei der

    Die Entnahme des Grundstücksanteils zum Eigenverbrauch ist nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei und führt ggf. zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a Abs. 4 und 6 UStG 1980 (Anschluß an BFH-Urteil vom 2. Oktober 1987 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44).

    Anders verhält es sich, wenn dem Unternehmer der Gebrauch an dem Miteigentumsanteil von der Bruchteilsgemeinschaft eingeräumt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44).

    Einen Verzicht auf die Steuerbefreiung läßt das Gesetz in diesem Fall nicht zu (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44).

    (Vermietungs-) Unternehmer i. S. des § 2 UStG 1980 wäre unter diesen Umständen allein die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft bzw. GbR (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; s. dazu auch Husmann, UR 1992, 70, 72; Völkel/Karg, UR 1985, 48; Schöckel, Steuerliche Quintessenz 1990, 246 = Fach 5 Nr. 300; Nowak, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Rundschau 1989, 367).

    Die Verwendung des Grundstücks würde nicht mehr aufgrund der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Zuordnungsentscheidung des Klägers, sondern aufgrund der Entscheidung der über das Grundstück verfügenden Bruchteilsgemeinschaft erfolgen (s. auch BFH-Urteil in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; Schön in Woerner, Umsatzsteuer in nationaler und europäischer Sicht, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft - DStJG - Bd. 13 1990, 81, 88 f.).

  • BFH, 18.11.1999 - V R 13/99

    Übertragung eines Grundstücks

    An der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich --bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993-- auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; vom 25. Juni 1987 V R 92/78, BFHE 150, 200, BStBl II 1987, 655; vom 21. Dezember 1989 V R 184/84, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1990, 212, und vom 28. Juni 1990 V R 110/87, BFH/NV 1991, 203).

    Die Grundstücksentnahme ist nämlich in entsprechender Anwendung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1993 steuerfrei (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 12. April 1935 V A 387/34, RStBl 1935, 925, und BFH in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44); sie schließt deshalb den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG 1993 aus.

    Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Veräußerer das Grundstück nicht mehr aufgrund seiner Eigentümerposition, sondern aufgrund einer Gebrauchsüberlassung durch den Erwerber vermietet (z.B. im Wege einer Untervermietung, vgl. BFH in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44).

  • BFH, 27.04.1994 - XI R 91/92

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Miteigentumsanteils an

    Die Annahme des FG, es handele sich um einen (zumindest teil-)entgeltlichen Leistungsaustausch, ist jedenfalls möglich (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44 mit Anmerkung von Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1987, 14; Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, Kommentar, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 538.1; derselbe, UR 1992, 70, 71; Birkenfeld, Das Große Umsatzsteuer-Handbuch, III Rz. 468; Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, Kommentar, 7. Aufl., § 10 Rdnr. 456; Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, Kommentar, 10. Aufl., §§ 1 bis 3 Rdnr. 1160; vgl. auch Oberfinanzdirektion Münster, Verfügung vom 14. Februar 1989 S 7102 - 44 - St 14-32, Steuererlasse in Karteiform - StEK - UStG 1980, § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 39).

    (Vermietungs-)Unternehmer i. S. des § 2 UStG 1980 wäre unter diesen Umständen allein die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft bzw. GbR (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; s. dazu auch Husmann, UR 1992, 70, 72; Völkel/Karg, UR 1985, 48; Schöckel, Die Quintessenz des steuerlichen Schrifttums - StQ - 1990, 246 = Fach 5 Nr. 300; Nowak, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1989, 367).

    Die Zuordnung zu seinem Unternehmen bleibt erhalten (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309; s. auch Urteil in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; Husmann, UR 1992, 70, 72).

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 5/94

    Keine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG bei einer unentgeltlichen

    Dementsprechend habe der Bundesfinanzhof (BFH) die schenkweise Übertragung eines Grundstücks mit einem Fabrikgebäude - trotz Rückverpachtung an den Unternehmer - und auch die unentgeltliche Übertragung der wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens an Familienangehörige jeweils als Entnahmeeigenverbrauch beurteilt (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; vom 25. Juni 1987 V R 92/78, BFHE 150, 200, BStBl II 1987, 655, und vom 28. Juni 1990 V R 110/87, BFH/NV 1991, 203).

    Es muß sich um eine unentgeltliche, vom Willen des Unternehmers gesteuerte endgültige Wertabgabe aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke handeln (vgl. u. a. BFH-Urteile in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169, und vom 28. Februar 1980 V R 138/72, BFHE 130, 111, BStBl II 1980, 309).

    Im Gegensatz zu dem dem Urteil in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44 zugrundeliegenden Fall verwendete der Kläger das Wirtschaftsgut im Rahmen eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses, nicht in Ausübung seines (Gesamthands-) Eigentums am Grundstück.

  • BFH, 15.05.1997 - V R 67/94

    Einbringung in Personengesellschaft gegen Schuldübernahme

    Bei einer Übertragung von Gegenständen (z. B. Grundstücken) kommt als Entgelt für die Übernahme der damit zusammenhängenden (z. B. auf dem Grundstück lastenden) Schulden durch den Erwerber die entsprechende Entlastung des Eigentümers von dieser Leistungsverpflichtung in Betracht (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 857; BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der durch Urteil in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44 im umgekehrten Fall entschieden hat, daß keine wirtschaftliche Entlastung und kein Entgelt als Bemessungsgrundlage für einen Umsatz vorhanden ist, wenn eine Schuldübernahme (Übernahme der Schulden des Vaters durch seine Tochter) zwar im Außenverhältnis stattfindet, aber wirtschaftlich nicht vorliegt, weil der bisherige Schuldner (Vater) den neuen Schuldner (Tochter) im Innenverhältnis freistellt und deshalb eigentlich nicht entlastet wird.

  • BFH, 25.06.1987 - V R 92/78

    Unentgeltliche Geschäftsveräußerung ist Eigenverbrauch

    Die Übertragung des Grundstücks auf die Ehefrau ist für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens des Klägers lagen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44); die beabsichtigte Steuerersparnis ändert hieran nichts, weil sie erst die Folge der Beurteilung ist, ob mit der Übertragung des Grundstücks ein unternehmensfremder Zweck verfolgt worden ist oder nicht.

    Die Übertragung des Grundstücks ist auch unentgeltlich erfolgt; der Sachverhalt ist insoweit dem vergleichbar, der dem Senatsurteil in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44 zugrunde gelegen hat.

    Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG 1973 kommt nicht in Betracht (Urteil in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44).

  • BFH, 13.11.1997 - V R 66/96

    Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

    Darin liege, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 91/78 (BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44) entschieden habe, eine Änderung der Verhältnisse.

    Die Entscheidung des Senats in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44 und das BFH-Urteil vom 16. September 1987 X R 51/81 (BFHE 152, 156, BStBl II 1988, 205) stehen dem nicht entgegen.

  • BFH, 16.09.1987 - X R 51/81

    Steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch bei unentgeltlichem Nießbrauch an

    In diesem Falle geht das für die Widmung zu unternehmerischen Zwecken maßgebende Recht der Zuordnung zum Unternehmen (vgl. Urteil in BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216) auf den Erwerber über (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, 555, BStBl II 1987, 44).

    Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 UStG 1973) ist ausgeschlossen (Urteil in BFHE 147, 548, 556, BStBl II 1987, 44).

  • FG Sachsen, 21.07.2003 - 1 K 1698/00

    Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG

    Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG 1993 kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 20.10.1986 V R 91/78, BStBl II 1987, 44; BFH, Urteil vom 25.06.1987 - V R 92/78, BStBl II 1987, 655).

    Geht man davon aus, dass dem Antragsteller eine Gegenleistung dadurch zugewandt worden ist, dass er durch die Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Schulden durch die Ehefrau von seiner Leistungsverpflichtung hinsichtlich dieser Belastungen befreit worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 02.10.1986 - V R 91/78, BStBl II 1987, 44), so ist diese gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 steuerbare Lieferung gem. § 4 Nr. 9 a UStG steuerfrei, da sie nach § 1 Abs. 2 , § 2 Abs. 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz der Grunderwerbsteuer unterliegt.

  • BFH, 29.02.1996 - V R 28/91

    Bemessungsgrundlage bei Grundstücksübertragung

    Im Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 91/78 (BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44) habe der Senat Grundsätze aufgestellt, nach denen im Streitfall Entgeltlichkeit anzunehmen sei.

    Bei Grundstücksübertragungen kommt als Entgelt die Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Schulden durch den Erwerber und eine entsprechende Entlastung des Eigentümers von dieser Leistungsverpflichtung in Betracht (Senatsurteil in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44 unter II. 1. a).

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1854/18

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund Einbringung eines Einzelunternehmens

  • BFH, 29.08.1991 - V B 113/91

    Kein Eigenverbrauch bei der Entnahme von Gegenständen, die der Unternehmer ohne

  • FG Düsseldorf, 28.10.1998 - 5 K 4716/93

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a Abs. 1 S. 1 UStG

  • BFH, 29.10.1987 - V R 155/78

    Unentgeltliche Wohnraumüberlassung an Gesellschafter als steuerfreier

  • FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01

    Kein Entnahmeeigenverbrauch durch die Überlassung eines Appartements in einem

  • FG Sachsen, 11.12.2003 - 1 K 1698/00

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Betrieb des Unternehmens in Gebäude auf

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2002 - 11 K 195/98

    Rechtmäßigkeit des Abzuges von Vorsteuern aus der Übertragung der

  • BFH, 26.02.1987 - V S 4/86

    Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile - Entscheidung über den Streitgegenstand

  • FG Düsseldorf, 24.11.1999 - 5 K 7297/95

    Umsatzsteuer 1993; Vorsteuerabzug; Treuhänder; steuerfreie Grundstückslieferung;

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.01.1995 - 2 K 2197/92
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