Rechtsprechung
BFH, 28.11.1986 - III R 1/86 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
EStG 1979 § 33a Abs. 3 Nr. 1; EStG 1983 § 53a
- Wolters Kluwer
Verpflegungsmehraufwand - Unterbringung von Kindern - Kindertagesstätte - Dienstleistung zur Beaufsichtigung eines Kindes - Dienstleistung zur Betreuung eines Kindes - Unterhaltsaufwendungen - Kinderlastenausgleich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 149, 211
- FamRZ 1987, 941 (Ls.)
- BB 1987, 1095
- DB 1987, 1333
- BStBl II 1987, 490
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 29.08.1986 - III R 209/82
Fahrtkosten, die entstehen, um das Kind zur Betreuungsperson zu bringen, sind …
Auszug aus BFH, 28.11.1986 - III R 1/86
Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. August 1986 III R 209/82 (BFHE 148, 22, BStBl II 1987, 167) entschieden hat, wird der Begriff der Aufwendungen in § 33a Abs. 3 Nr. 1 EStG 1979 durch die Beifügung der weiteren Tatbestandsmerkmale "Dienstleistungen" und "Beaufsichtigung oder Betreuung" erkennbar eingeschränkt.Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) Fahrtkosten, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstanden sind, daß er sein Kind zu einer Betreuungsperson bringt, nicht als Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung des Kindes anerkannt (Urteil in BFHE 148, 22, BStBl II 1987, 167).
b) Auch die weiteren das Senatsurteil in BFHE 148, 22, BStBl II 1987, 167 tragenden systematischen Erwägungen sprechen im Streitfall gegen eine Anerkennung der Verpflegungskosten als außergewöhnliche Belastung.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Leistungen Unterhaltsverpflichteter in Erfüllung ihrer Pflicht zur Personensorge (§§ 1601, 1603, 1612 BGB) grundsätzlich durch die Regelungen über den Kinderlastenausgleich (Kindergeld sowie andere kinderbedingte Entlastungen, Freibeträge und Pauschalen) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 23. November 1976 1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 103, BStBl II 1977, 135) abgegolten (vgl. Urteil in BFHE 148, 22, BStBl II 1987, 167, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH).
- BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
Kinderfreibeträge
Auszug aus BFH, 28.11.1986 - III R 1/86
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Leistungen Unterhaltsverpflichteter in Erfüllung ihrer Pflicht zur Personensorge (§§ 1601, 1603, 1612 BGB) grundsätzlich durch die Regelungen über den Kinderlastenausgleich (Kindergeld sowie andere kinderbedingte Entlastungen, Freibeträge und Pauschalen) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 23. November 1976 1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 103, BStBl II 1977, 135) abgegolten (vgl. Urteil in BFHE 148, 22, BStBl II 1987, 167, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH).
- FG Thüringen, 25.10.2016 - 2 K 95/15
Steuerliche Anerkennung von Unterbringungskosten in einem Internat bei einem Kind …
Neben der behütenden und beaufsichtigenden Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden umfasst er grundsätzlich auch die Personensorge i.S. des § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 28.11.1986 III R 1/86, BFHE 149, 211, BStBl II 1987, 490). - BFH, 19.04.2012 - III R 29/11
Abgrenzung zwischen Kinderbetreuungskosten und nicht abziehbaren …
Darüber hinausgehend ist Betreuung aber grundsätzlich als Personensorge i.S. des § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verstehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1986 III R 1/86, BFHE 149, 211, BStBl II 1987, 490) und erfasst daher --mit Ausnahme der durch das Kindergeld oder die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG bereits abgegoltenen Verpflegung des Kindes-- auch die Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes. - FG München, 24.08.2021 - 12 K 912/20
Keine Sonderausgaben bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten
d) Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die ursprünglich geltend gemachten Aufwendungen für Kinderbetreuung um die Verpflegungskosten für die Kinder gekürzt wurden, denn diese Verpflegungskosten sind nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 28. November 1986 III R 1/86, BFHE 149, 211, BStBl II 1987, 490;… Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10 EStG Rz. 144 [Dez. 2017]). - FG Baden-Württemberg, 11.05.2000 - 2 K 102/99
Aufteilung eines Gesamtentgelts für Kinderbetreuung
Hierunter fallen nicht Aufwendungen zur Verpflegung des Kindes während der Betreuung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. November 1986 III R 1/86, BStBl II 1987, 490 ), was von der Klägerin auch nicht bestritten wird.