Rechtsprechung
   BFH, 24.09.1987 - V R 76/78   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 151, 221
  • BB 1988, 194
  • BStBl II 1988, 561



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 81/93  

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

    Die abweichende Festsetzung von Steuern ist ebenso wie der Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen dazu bestimmt, ungewollten Überhängen des gesetzlichen Tatbestandes entgegenzuwirken (z. B. BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 76/78, BFHE 151, 221, BStBl II 1988, 561; vom 20. Februar 1991 II R 63/88, BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541; vom 9. September 1993 V R 45/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131; vom 24. Februar 1994 V R 43/92, nicht veröffentlicht - NV -).
  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 89/91  

    Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit - Billigkeitserlaß

    Ein Billigkeitserlaß kann um der Belastungsgleichheit willen geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen (vgl. BFH, Urteil vom 24. September 1987 - V R 76/78 -, BStBl. 1988 II S. 561 >562 216 f. 136 ff.<).

    Ein Erlaß aus Gründen der sachlichen Billigkeit kommt - auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Beschluß vom 24. September 1987 - V R 76/78 -, BStBl. II 1988 S. 561 m.w.N.) - in Betracht, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte.

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07  

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen und der Ablehnung

    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFHE 151, 221 ).
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