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   BFH, 17.11.1987 - VII R 124/84   

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https://dejure.org/1987,1652
BFH, 17.11.1987 - VII R 124/84 (https://dejure.org/1987,1652)
BFH, Entscheidung vom 17.11.1987 - VII R 124/84 (https://dejure.org/1987,1652)
BFH, Entscheidung vom 17. November 1987 - VII R 124/84 (https://dejure.org/1987,1652)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 4 Nr. 11

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuerhilfeverein - Erstellung der Einkommensteuererklärung - Arbeitnehmer-Veranlagung - Grundstücksgemeinschaft - Einkünfte aus Beteiligung - Einheitliche und gesonderte Feststellung - Einnahmen aus Kapitalvermögen - Werbungskosten-Pauschbetrag - Sparer-Freibetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 4 Nr. 11

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 289
  • BFHE 151, 290
  • BB 1988, 826
  • BStBl II 1988, 147
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 13.10.1994 - VII R 37/94

    Ein Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei Erstellung der

    Ein Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht befugt, wenn in dem Einkommen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung des Steuerpflichtigen als Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) enthalten sind (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 17. November 1987 VII R 124/84, BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147).

    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 17. November 1987 VII R 124/84 (BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147) eine Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine auch in den Fällen angenommen, in denen zum Einkommen zwar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehörten, die dem Wortlaut nach nicht im Erlaubnistatbestand des § 4 Nr. 11 StBerG aufgeführt seien, die aber in einem vom Veranlagungsverfahren getrennten einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren ermittelt würden.

    Er beruft sich auf die Entscheidung des Senats in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 und macht geltend, diese sei auch auf den Streitfall anwendbar.

    Damit soll sichergestellt werden, daß die Lohnsteuerhilfevereine nur bei den typischen Arbeitnehmereinkünften Hilfe leisten (Urteile des Senats in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147, und vom 28. Februar 1989 VII R 20-21/88, BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384, 385).

    Der erkennende Senat hat indes in seinem Urteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147, auf das sich der Kläger beruft, der Auslegung des § 4 Nr. 11 StBerG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gegenüber derjenigen nach dem Wortlaut den Vorzug gegeben, was allerdings auch nicht zu einem Erfolg der Revision führen kann.

    b) Wäre allein auf die teleologische Auslegung des § 4 Nr. 11 StBerG abzustellen, wie sie dem Senatsurteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 zugrunde liegt - Schutz der Interessen der Finanzverwaltung an einer ordnungsgemäßen Steuerberatung und Schutz der Arbeitnehmer vor einer unsachgemäßen Beratung durch den Lohnsteuerhilfeverein -, so könnte auch im Streitfall erwogen werden, die Befugnis des Klägers zur Hilfeleistung in Steuersachen bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 der Eheleute R zu bejahen.

    c) Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann aber die Hilfeleistungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins bei Beteiligungseinkünften des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung nach dem Senatsurteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 nicht ausgedehnt werden auf Veranlagungsfälle, in denen im Einkommen auch (anteilige) Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung als Mitunternehmer enthalten sind (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. Dezember 1989, BStBl I 1989, 465, 466, Beispiel 4 a. E.; ebenso: Hamann, Grenzen der Befugnisse des Lohnsteuerhilfevereins, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1988, 277, 278; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 80 AO 1977 Tz. 35).

    Der Streitfall unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht - darunter auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung der maßgeblichen Rechtsnorm - von dem in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 entschiedenen Fall der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Grundstücksgemeinschaft; deshalb ist hier eine andere Beurteilung der Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins gerechtfertigt.

    Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (4. StBerÄndG) vom 9. Juni 1989 (BGBl I 1989, 1062) ist insoweit sogar die Hilfeleistungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins über die Rechtslage zur Zeit des Ergehens des Senatsurteils in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 hinaus erweitert worden, als sie nunmehr auch die Fälle umfaßt, in denen im Einkommen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines teilweise als eigene Wohnung genutzten Zweifamilienhauses enthalten sind.

    Deshalb verbietet sich auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Hinblick auf die berufliche Qualifikation der Beratungsstellenleiter eine Ausdehnung der Hilfeleistungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins, wie sie der Senat in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 für Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung angenommen hat, auf Einkünfte aus der Beteiligung an gewerblich tätigen Gesellschaften.

    Da somit im Falle der Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bereits bei der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen häufig schwierige Rechtsfragen, die mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Gewinnermittlung in einem besonderen Feststellungsverfahren -, geprüft und entschieden werden müssen, die im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft in der Regel nicht anfallen, kann auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins nach § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG, die der Senat in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 für gesondert festgestellte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bejaht hat, auf Veranlagungsfälle mit anteiligen Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht ausgedehnt werden.

    cc) Schließlich hat der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 (150) noch darauf abgestellt, daß nach § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG in der damaligen Fassung i. V. m. dem dort genannten § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Veranlagungsfällen auch die Fälle umfaßte, in denen das Einkommen neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einem nicht unter § 21 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG fallenden Grundstück enthielt, sofern diese Verluste durch Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte vorher geltend gemacht worden waren.

    Für den Streitfall, in dem in dem Einkommen der Steuerpflichtigen R Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb aus einer atypisch stillen Beteiligung enthalten sind, kann somit aufgrund der vorstehend dargestellten Argumentation in dem Senatsurteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins nicht hergeleitet werden.

  • BFH, 28.02.1989 - VII R 22/88

    Zurückweisung eines steuerlichen Bevollmächtigten/ Beistandes wegen fehlender

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe dagegen ausgeführt, eine wortgetreue Auslegung der Vorschrift werde dem Sinn und Zweck der Regelung über die Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine zu einer beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nicht gerecht (Urteil des Senats vom 17. November 1987 VII R 124/84, BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147).

    Der erkennende Senat hat aber in dem von der Revision zitierten Urteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 der Auslegung des § 4 Nr. 11 StBerG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gegenüber derjenigen nach dem Wortlaut den Vorzug gegeben.

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Grundsätze seines Urteils in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 auch auf die gesondert zu erklärenden und festzustellenden Einkünfte aus der gewerblichen Mitunternehmerschaft zutreffen und ob der Lohnsteuerhilfeverein, wenn er an einer Einkommensteuererklärung eines Mitunternehmers mitwirkt, hinsichtlich dieser Einkünfte keine eigenständige steuerberatende Tätigkeit ausübt und er deshalb zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.

    Die Beratungsbefugnis bleibt zwar, wie der Senat im Urteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 entschieden hat, dann unberührt, wenn die Einnahmen aus Kapitalvermögen den Werbungskostenpauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG) und den Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) nicht übersteigen.

    Denn es handelt sich insoweit nicht mehr um typische Arbeitnehmereinkünfte (vgl. BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147).

  • BFH, 28.02.1989 - VII R 20/88

    Arbeitnehmer - Einkommen - Einkünfte - Einkommensteuerveranlagung -

    Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 17. November 1987 VII R 124/84 (BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147) der Auslegung des § 4 Nr. 11 StBerG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gegenüber derjenigen nach dem Wortlaut den Vorzug gegeben.

    Denn es handelt sich insoweit, sofern es nicht um das in § 4 Nr. 11 Satz 2 Buchst. b StBerG genannte selbstgenutzte Einfamilienhaus geht, nicht mehr um typische Arbeitnehmereinkünfte (vgl. BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147).

    Denn im Gegensatz zu dem vom Senat in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 entschiedenen Fall der gesondert zu erklärenden und festzustellenden Einkünfte aus der Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft muß hier die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und damit die steuerberatende Tätigkeit in der Einkommensteuererklärung selbst erfolgen.

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 66/98

    Lohnsteuerhilfeverein und Vermietungseinkünfte

    Sofern der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung gelegentlich darauf hingewiesen hat, mit der Beschränkung der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine solle sichergestellt werden, daß diese nur bei den typischen Arbeitnehmereinkünften Hilfe leisten (Urteile des Senats vom 17. November 1987 VII R 124/84, BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147, und vom 28. Februar 1989 VII R 20-21/88, BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384), hat der Senat damit lediglich den Zweck der betreffenden gesetzlichen Regelungen schlagwortartig kennzeichnen wollen, nicht aber etwa neben die einzelnen gesetzlichen Tatbestände, die eine gegenständlich genau definierte Beratungsbefugnis eröffnen, gleichsam einen Auffangtatbestand "sonstige arbeitnehmertypische Einkünfte" gesetzt, der die Beratungsbefugnisse erweitern könnte.

    Danach leisten diese Vereine Hilfe in Lohnsteuersachen; diese Befugnis wird in § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG näher umrissen und in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG in einer auf einzelne Einkunftsarten oder -quellen beschränkten Weise gleichsam ausnahmsweise auf das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren (§ 46 EStG) erweitert, wobei für jede der dort genannten vier Einkunftsarten (§ 4 Nr. 11 Satz 2 Buchst. a bis d StBerG) Rechtfertigung und Umfang der Beratungsbefugnis einer eigenständigen Bestimmung bedürfen (vgl. ferner zur Beratungsbefugnis bezüglich Einkünften aufgrund Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft, die gemäß § 179 Abs. 1 und 2, § 180 AO 1977 einheitlich und gesondert festgestellt worden sind, Senatsurteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147).

  • BFH, 14.11.2007 - IX R 62/06

    Keine Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine bei selbständigen Einkünften in

    Die Beschränkung der Hilfeleistungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins auch in den Fällen der Arbeitnehmer-Veranlagung (§ 46 EStG) auf die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Einkünfte findet ihre Rechtfertigung darin, dass Personen, die die Hilfeleistung für den Verein ausüben, keiner umfassenden beruflichen Qualifikation auf dem Gebiet der Steuerberatung bedürfen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 17. November 1987 VII R 124/84, BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147, unter II. 3. a).

    Soweit der BFH die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung in den Arbeitnehmerveranlagungsfällen auch auf Sachverhalte erstreckt hat, in denen der Steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an einer Grundstückgemeinschaft bezieht (§ 179 Abs. 1 und 2, § 180 AO), hat er dies im Wesentlichen damit begründet, dass derartige Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung nur nachrichtlich anzuführen sind und es insoweit keiner eigenständigen steuerlichen Beratungsleistung des Lohnsteuerhilfevereins bedarf; ein Schutz des Vereinsmitglieds vor fehlerhafter Beratung hinsichtlich der für Arbeitnehmer nicht typischen Einkünfte sei nicht erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147).

  • FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 171/05

    Abgabenordnung: Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Insofern unterscheidet sich die hier maßgebliche Regelung des § 4 Nr. 11b auch von der Regelung, die der BFH in seiner Entscheidung aus 1987 (BFH vom 17.11.1987, VII R 124/84, BFHE 151, 289) zu beurteilen hatte, denn damals entschied er, dass sich die Erträge aus den für die Hilfeleistung schädlichen Einkunftsarten steuerlich auswirken müssen.

    Daraus folgt aber, dass nach dem Sinn und Zweck des § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG der Ausschluss der Hilfeleistungsbefugnis des Vereins bei Veranlagungsfällen von Arbeitnehmern mit Einkünften, die in der Vorschrift nicht genannt sind, nur dann geboten und sachgerecht ist, wenn sich die steuerliche Beratungsleistung des Lohnsteuerhilfevereins auch auf diese Einkünfte erstreckt (BFH vom 17.11.1987, VII R 124/84, BFHE 151, 289).

  • BFH, 19.04.1988 - VII R 56/87

    Notwendige Beiladung - Bestellung eines Beratungsstellenleiters -

    Ferner ist von Bedeutung, daß sich die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine, deren ordnungsgemäßer Erfüllung die Qualifikationsanforderungen an den Beratungsstellenleiter dienen, nach § 4 Nr. 11 StBerG nicht nur auf solche Fälle beschränkt, in denen das Einkommen des Vereinsmitglieds (Arbeitnehmer) ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht (vgl. Urteil des Senats vom 17. November 1987 VII R 124/84, BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147).
  • FG Hamburg, 20.06.2006 - 4 K 155/04

    Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung

    des BFH: BFH, Urteil vom 7.11.1973, I R 92/72; Urteil vom 26.4.1988, VII R 124/84; Beschluss vom 20.6.2001, VII B 10/01; so auch BVerfG, Beschluss vom 6.4.1990, 1 BvR 733/89).
  • FG Hamburg, 28.02.2006 - IV 8/05

    Abgaben bei aufgedecktem Zigarettenschmuggel mit mehreren Beteiligten

    des BFH: BFH, Urteil v. 07.11.1973, I R 92/72; Urteil v. 26.04.1988, VII R 124/84; Beschluss v. 20.06.2001, VII B 10/01; so auch BVerfG, Beschluss v. 06.04.1990, 1 BvR 733/89).
  • FG Hamburg, 20.09.2006 - 4 K 28/05

    Einfuhrabgaben auf der zollamtlichen Überwachung entzogene Zigaretten

    des BFH: BFH, Urteil vom 7.11.1973, I R 92/72; Urteil vom 26.4.1988, VII R 124/84; Beschluss vom 20.6.2001, VII B 10/01; so auch BVerfG, Beschluss vom 6.4.1990, 1 BvR 733/89).
  • FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 199/01

    Steuerschuldnerschaft bei Branntweinsteuerentziehung

  • BFH, 19.04.1988 - VII R 85/87

    Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin der Beratungsstelle eines

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