Rechtsprechung
| BFH, 06.11.1987 - III R 112/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 33a Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur außergewöhnlichen Belastung
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
EStG § 33 a Abs. 2
Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes gehören auch solche für dessen Unterbringung außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 151, 422
- BFHE 151, 423
- FamRZ 1988, 617 (Ls.)
- BB 1988, 391
- BStBl II 1988, 422
Wird zitiert von ... (7)
- BFH, 22.04.1994 - III R 22/92
Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind
Dabei reicht es aus, wenn (auch) Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung entstanden sind (BFH-Urteile vom 6. November 1987 III R 112/85, BFHE 151, 422, BStBl II 1988, 422, und in BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442). - BFH, 22.03.1996 - III R 7/93
Kein anteiliger monatlicher Ausbildungsfreibetrag bei eigenen Einkünften des …
Zu den im Zusammenhang mit der Berufsausbildung eines Kindes stehenden Kosten gehören sowohl die unmittelbar das Erlangen von fachlichen Fähigkeiten und Kenntnissen betreffenden Ausgaben als auch grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch die Ausbildung zu dem gewählten Beruf an einem bestimmten, frei gewählten Ort veranlaßt sind, wie etwa Unterbringungskosten am Studienort, Studiengebühren, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lehrmaterial (BFH-Urteil vom 6. November 1987 III R 112/85, BFHE 151, 422, BStBl II 1988, 422). - BFH, 26.06.1992 - III R 83/91
Unterbringung von asthmakrankem Kind als außergewöhnliche Belastung
Wohnt ein in Berufsausbildung befindliches Kind außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen, gehören demnach die Aufwendungen für die Unterhaltung der Wohnung ebenso zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung dieses Kindes wie etwa Schulgelder, Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und anderes Lernmaterial sowie Fahrtkosten zu Ausbildungsstätten (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 1987 III R 112/85, BFHE 151, 422, BStBl II 1988, 422).
- BFH, 18.12.1996 - III R 207/94
Ausbildungsfreibetrag nach Entlassung aus dem Wehrdienst
Der erkennende Senat hat diese Vorschriften dahin ausgelegt, daß Voraussetzung für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages ist, daß dem Steuerpflichtigen über die allgemeinen Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes hinaus besondere Aufwendungen für dessen Berufsausbildung erwachsen; zu diesen rechnen alle Kosten, die unmittelbar das Erlangen von fachlichen Fähigkeiten und Kenntnissen betreffen, aber auch solche Kosten, die durch die Ausbildung zu dem gewählten Beruf an einem bestimmten Ort veranlaßt sind, wie etwa Unterbringung, Kosten am Studienort, Studiengebühren, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lehrmaterial (BFH-Urteile vom 6. November 1987 III R 112/85, BFHE 151, 422, BStBl II 1988, 422, und vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 122, BStBl II 1997, 30). - BFH, 06.11.1987 - III R 178/85
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur außergewöhnlichen Belastung
Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß den Klägern (auch) Unterbringungskosten für ihren Sohn entstanden sind, so würde bereits dies die Gewährung des beantragten Freibetrages rechtfertigen (s. hierzu Urteil des Senats in der Streitsache III R 112/85 vom 6. November 1987, BFHE 151, 422). - FG Saarland, 04.11.2002 - 1 K 202/01
Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes
Die typisierende Regelung des Ausbildungsfreibetrages bedeutet daher nur, dass, sofern den Eltern überhaupt entsprechende Berufsausbildungskosten entstanden sind, solchenfalls der Freibetrag unabhängig davon gewährt wird, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen waren (BFH-Urteile vom vom 6. November 1987 III R 112/85, BStBl II 1988, 422; III R 241/83, BStBl II 1988, 438; III R 178/85, BStBl II 1988, 442; vom 22. März 1996 III R 7/93, BStBl II 1997, 30). - BFH, 06.11.1987 - III R 204/82 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
