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   BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84   

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BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84 (https://dejure.org/1987,1959)
BFH, Entscheidung vom 17.11.1987 - VIII R 83/84 (https://dejure.org/1987,1959)
BFH, Entscheidung vom 17. November 1987 - VIII R 83/84 (https://dejure.org/1987,1959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 230
  • BB 1988, 750
  • DB 1988, 996
  • BStBl II 1988, 230
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.06.1985 - VIII R 252/80

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft (hier: Mitunternehmerstellung

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
    Zivilrechtlich bestand die T-KG aus der T-GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin und der Klägerin als Kommanditistin; denn es ist zivilrechtlich anerkannt, daß eine KG Gesellschafterin einer anderen KG sein kann (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80 , BFHE 144, 357 , BStBl II 1987, 33 , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1986, 71, mit ausführlicher Anmerkung).

    Ein Mitunternehmerrisiko wird zwar regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt; dies schließt jedoch nicht aus, daß das Verlustrisiko aus einer möglichen Haftungsinanspruchnahme als Mitunternehmerrisiko angesehen wird (vgl. insgesamt BFHE 144, 357, 361, BStBl II 1987, 33 , m.w.N.; Schmidt, Einkommensteuergesetz , 6.Aufl., § 15 Anm. 52; z.T. a.A. Fischer, Mitunternehmerschaft des "angestellten Komplementärs", Betriebs-Berater 1986, 779; offengelassen in BFH-Urteil vom 14. August 1986 IV R 131/84 , BFHE 147, 432 , BStBl II 1987, 60 ).

    Danach braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gewerbebetrieb der Klägerin mit dem der T-KG zusammengefaßt werden könnte, wenn die Klägerin als einzige "Mit"-Unternehmerin der T-KG übrigbliebe (vgl. Hönle, a.a.O., DB 1981, 1007, und BFH-Urteile in BFHE 144, 357 , BStBl II 1987, 33, 35, und vom 10. November 1983 IV R 56/80 , BFHE 140, 93, 95, BStBl II 1984, 150, 151).

  • BFH, 24.05.1977 - IV R 47/76

    Erlassen eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides -

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
    Dem steht nicht entgegen, daß die T-GmbH die Beteiligung an der T-KG nur treuhänderisch für die Klägerin hielt und daß die Anteilseigner der T-GmbH ihrerseits die Anteile an der T-GmbH nur treuhänderisch für die Klägerin hielten; denn bei einem Treuhandverhältnis, dessen Gegenstand die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist, ist zivilrechtlich allein der Treuhänder Gesellschafter, nicht hingegen der hinter ihm stehende Treugeber (BFH-Urteile vom 24. Mai 1977 IV R 47/76 , BFHE 122, 400 , BStBl II 1977, 737 , m.w.N.; vom 13. November 1985 VIII R 263/80 , BFH/NV 1987, 238).
  • BFH, 13.03.1986 - IV R 208/84

    Besonderheiten beim Zusammenschluss mehrerer Personen mittels eines Treuhänders

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
    Vielmehr kann danach der Treugeber neben dem Treuhänder Mitunternehmer sein, und zwar dergestalt, daß die Einkunftszurechnung in der ersten Stufe beim Treuhänder und in der zweiten Stufe beim Treugeber erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1986 IV R 204/84 , BFHE 146, 340, BStBl II 1986, 584 ; IV R 208/84 , BFH/NV 1987, 627).
  • BFH, 13.11.1985 - VIII R 263/80

    Minderung des Gewerbeertrages um dem Arbeitnehmer-Kommanditisten gezahlte

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
    Dem steht nicht entgegen, daß die T-GmbH die Beteiligung an der T-KG nur treuhänderisch für die Klägerin hielt und daß die Anteilseigner der T-GmbH ihrerseits die Anteile an der T-GmbH nur treuhänderisch für die Klägerin hielten; denn bei einem Treuhandverhältnis, dessen Gegenstand die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist, ist zivilrechtlich allein der Treuhänder Gesellschafter, nicht hingegen der hinter ihm stehende Treugeber (BFH-Urteile vom 24. Mai 1977 IV R 47/76 , BFHE 122, 400 , BStBl II 1977, 737 , m.w.N.; vom 13. November 1985 VIII R 263/80 , BFH/NV 1987, 238).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
    Eine gegenteilige Schlußfolgerung kann nicht aus der Formulierung des Großen Senats gezogen werden, "daß bei einem Treuhandverhältnis, dessen Gegenstand die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist, auch der Treugeber Mitunternehmer i.S. des § 15 Nr. 2 EStG sein" kann (Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 439, BStBl II 1984, 751 ).
  • BFH, 10.11.1983 - IV R 56/80

    Hinzurechnung von Verlusten einer GmbH & Co. KG beim Kommanditisten, auch

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
    Danach braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gewerbebetrieb der Klägerin mit dem der T-KG zusammengefaßt werden könnte, wenn die Klägerin als einzige "Mit"-Unternehmerin der T-KG übrigbliebe (vgl. Hönle, a.a.O., DB 1981, 1007, und BFH-Urteile in BFHE 144, 357 , BStBl II 1987, 33, 35, und vom 10. November 1983 IV R 56/80 , BFHE 140, 93, 95, BStBl II 1984, 150, 151).
  • BFH, 13.03.1986 - IV R 204/84

    Gewinnzurechnung - KG - Treuhand-Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
    Vielmehr kann danach der Treugeber neben dem Treuhänder Mitunternehmer sein, und zwar dergestalt, daß die Einkunftszurechnung in der ersten Stufe beim Treuhänder und in der zweiten Stufe beim Treugeber erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1986 IV R 204/84 , BFHE 146, 340, BStBl II 1986, 584 ; IV R 208/84 , BFH/NV 1987, 627).
  • BFH, 11.10.1984 - IV R 179/82

    Übertragung einer Mitunternehmerstellung

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
    Das Vorliegen einer Mitunternehmerstellung sowohl beim Treuhänder als auch beim Treugeber beurteilt sich nach den allgemeingültigen Mitunternehmer- Merkmalen (zum Treugeber vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 179/82 , BFHE 142, 437, BStBl II 1985, 247 ).
  • BFH, 14.08.1986 - IV R 131/84

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "angestellter Komplementär" einer KG

    Auszug aus BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
    Ein Mitunternehmerrisiko wird zwar regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt; dies schließt jedoch nicht aus, daß das Verlustrisiko aus einer möglichen Haftungsinanspruchnahme als Mitunternehmerrisiko angesehen wird (vgl. insgesamt BFHE 144, 357, 361, BStBl II 1987, 33 , m.w.N.; Schmidt, Einkommensteuergesetz , 6.Aufl., § 15 Anm. 52; z.T. a.A. Fischer, Mitunternehmerschaft des "angestellten Komplementärs", Betriebs-Berater 1986, 779; offengelassen in BFH-Urteil vom 14. August 1986 IV R 131/84 , BFHE 147, 432 , BStBl II 1987, 60 ).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog.

    aa) Ein mitunternehmerschaftlich geführter Betrieb ist hiernach zwar zu bejahen, wenn bei einer KG die Rechte aus dem Komplementäranteil treuhänderisch für den Kommanditisten wahrgenommen werden, da eine solche Treuhandabrede die Mitunternehmerstellung des Komplementärs (Treuhänders), der mit Rücksicht auf die Regelung des § 170 des Handelsgesetzbuchs von der Vertretung der Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden kann und das Risiko der Haftungsinanspruchnahme für Verluste der KG zu tragen hat, regelmäßig unberührt lässt (BFH-Urteil vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230; Haep in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 424; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 298).
  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 42/10

    Abgrenzung gewerbliche Einkünfte - freiberufliche Einkünfte -

    Trotz Freistellungserklärung und unabhängig von etwaigen Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Freistellungserklärung bei Eintritt eines Haftungsfalls lässt sich ein Eintritt der Haftung --u.U. nach Ausfall der im Innenverhältnis vorrangig haftenden Kommanditisten-- weder ganz noch teilweise ausschließen (in diesem Sinne auch Senatsurteile in BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595; vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230; kritisch dazu Karl, Betriebs-Berater --BB-- 2010, 1311; ders., Deutsches Steuerrecht 2011, 159; Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 1989, 162; differenzierend Fischer, BB 1986, 779).
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

    Letzteres wird jedoch dann durch eine starke Ausprägung der Initiativrechte kompensiert, wenn dem Komplementär entweder das organschaftliche Vertretungsrecht nach § 170 HGB nicht entzogen werden kann (vgl. zum sog. angestellten Komplementär Senatsurteil vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33; ebenso zur Treuhand-Komplementärin BFH-Urteil vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230) oder ihm aufgrund seiner Geschäftsführungbefugnis (§§ 164, 161 Abs. 2 i.V.m. § 114 HGB) das Recht zusteht, typische unternehmerische Entscheidungen zu treffen (s.o. zu Abschn. II.1.b; BFH-Urteil in BFHE 121, 327, BStBl II 1977, 346; BFH-Urteile vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).

    c) Soweit der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 21. April 1988 IV R 47/85 (BFHE 153, 543, BStBl II 1989, 722) Bedenken dagegen geäußert hat, dass der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 152, 230 die Mitunternehmerstellung eines Treuhänders aus dessen Außenhaftung als Komplementär einer KG abgeleitet hatte, weil --so der IV. Senat-- unter Mitunternehmerrisiko bisher die Teilhabe am Gewinn und Verlust verstanden worden sei, kann sich der erkennende Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Rechtsstandpunkts diesem Einwand nicht anschließen.

  • FG Köln, 20.03.2019 - 4 K 3252/13

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft für erneute Steuerbescheide mit gesonderter

    Im Ausgangspunkt sei nämlich festzustellen, dass in den Fällen, in denen ein Gesellschafter die Mitgliedschaft in der Personengesellschaft als Treuhänder für einen oder mehrere Treugeber halte, grundsätzlich nicht der Treugeber anstelle des Treuhänders, sondern Treugeber und Treuhänder nebeneinander als Mitunternehmer anzusehen seien (BFH, Urteil vom 17.11.1987, VIII R 83/84, BFHE 152, 230; Beschluss vom 11.7.2012, IV B 1/11, BFH/NV 2012, 1929).

    Denn der Komplementär könne wegen der in Hinsicht auf § 170 HGB unentziehbaren Vertretungsmacht Mitunternehmerinitiative entfalten und trage wegen der unbeschränkten Haftung auch ein Mitunternehmerrisiko (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.1987, VIII R 83/84, BFHE 152, 230).

    Der BFH geht inzwischen ebenfalls davon aus, dass ein OHG-Gesellschafter im Hinblick auf seine unbeschränkte Haftung im Außenverhältnis Mitunternehmerrisiko trägt und in der Regel damit als Mitunternehmer zu behandeln ist (frühzeitig bereits BFH, Urteil vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230, Rn. 13: Mitunternehmerrisiko allein im Hinblick auf das Verlustrisiko aus einer drohenden Haftungsinanspruchnahme).

    Die einleitenden Ausführungen unter Randnummer 27 in dem benannten Urteil und der Verweis auf das BFH-Urteil vom 17.11.1987 (VIII R 83/84, BFHE 152, 230) lassen vielmehr außerdem erkennen, dass die Folgen des Treuhandmodells - Versagung der Mitunternehmerstellung des Treuhänders - nach Auffassung des BFH gerade nicht greifen, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter als Treuhänder agiert, wie im vorliegenden Fall die A1 GmbH.

  • BFH, 21.04.1988 - IV R 47/85

    1. Zur Mitunternehmerschaft von Treugebern einer Publikumsgesellschaft - 2. Ein

    Allerdings hat der VIII. Senat des BFH das Mitunternehmerrisiko eines Treuhänders schon aus dessen Außenhaftung als Komplementär einer KG hergeleitet (Urteil vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230, BB 1988, 750).
  • FG München, 10.07.2003 - 5 K 4398/99

    Mitunternehmerrisiko; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte

    Zwar hat der VIII. Senat des BFH im Urteil vom 17.11.1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230 angenommen, das Mitunternehmerrisiko folge allein schon aus der Außenhaftung als Komplementär.

    Die Entscheidungen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.11.1987 VIII R 83/84, BStBl II 1987, 33 und vom 09.02.1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1996 sind auf den Streitfall nicht anwendbar, weil in jenen Fällen die Mitunternehmerinitiative bei dem jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Komplementär stark ausgeprägt war.

  • BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98

    Tätigkeitsvergütung als Sondervergütung

    Dort hat der IV. Senat Bedenken gegen die Annahme des VIII. Senats in dem Urteil vom 17. November 1987 VIII R 83/84 (BFHE 152, 230) geäußert, daß sich das Mitunternehmerrisiko allein aus der Außenhaftung als Komplementär herleiten läßt.
  • BFH, 12.01.1995 - VIII B 43/94

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - Beteiligung

    Beteiligen sich mehrere Personen -- wie im Streitfall -- über einen Treuhänder am Vermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, werden grundsätzlich zwei Gewinnfeststellungen durchgeführt (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 130/90, BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574, 576; Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230, 231).
  • BFH, 28.11.2001 - X R 23/97

    Zweistufiges Gewinnfeststellungsverfahren; treuhänderische Beteiligung an einer

    Beteiligen sich mehrere Personen --wie im Streitfall-- über einen Treuhänder am Vermögen einer Personengesellschaft, werden grundsätzlich zwei Gewinnfeststellungen durchgeführt (§ 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977; hierzu: BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 IV R 130/90, BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574, 576, und vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230, 231).
  • FG München, 23.10.2008 - 5 K 2605/06

    Mitunternehmerstellung einer GbR-Geschäftsführerin

    Soweit der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 21.04.1988 IV R 47/85 (BFHE 153, 543, BStBl II 1989, 722) Bedenken dagegen geäußert habe, dass der erkennende Senat mit Urteil vom 17.11.1987 (VIII R 83/84, BFHE 152, 230) die Mitunternehmerstellung eines Treuhänders aus dessen Außenhaftung als Komplementär einer KG abgeleitet hatte, weil - so der IV. Senat - unter Mitunternehmerrisiko bisher die Teilhabe am Gewinn und Verlust verstanden worden sei, könne sich der erkennende Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Rechtsstandpunkts diesem Einwand nicht anschließen.
  • FG Hamburg, 28.09.1999 - I 29/99

    Auslösung von Grunderwerbssteuer durch die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen;

  • FG Hamburg, 21.09.2000 - II 697/99

    Zur Ernsthaftigkeit der Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen

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