Rechtsprechung
BFH, 17.02.1988 - VII R 68/86 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 152, 377
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 18.08.1998 - VII R 8/98
Kostenpflichtigkeit von Abfertigungshandlungen - Marktordnungsrechtliche …
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sind, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, § 17 Abs. 5 und 6 MOG, mit denen der Gesetzgeber durch Art. 8 des Grenzpendlergesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl 1, 1395) die von dem erkennenden Senat im Bereich des Marktordnungsrechts vermißte Rechtsgrundlage (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1988 VII R 68/86, BFHE 152, 377) für eine Erhebung der Kosten bei u.a. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes geschaffen hat.Der Gesetzesbegründung zu Art. 8 des Grenzpendlergesetzes (BTDrucks 12/7427 S. 40) ist zu entnehmen, daß es durch die Anfügung der Absätze 5 und 6 und die Neufassung der Überschrift des § 17 MOG ermöglicht werden sollte, für die marktordnungsrechtliche Abfertigung von Ausfuhrsendungen wieder Kosten zu erheben, wie dies bis zur Entscheidung des Senats in BFHE 152, 377 der Fall war.
- BFH, 08.01.1991 - VII R 119/89
Währungsausgleichsbeträge bei Versand von Milchpulver zu Futterzwecken nach …
Die entsprechende Regelung ist somit als eine Subvention anzusehen (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Februar 1988 VII R 68/86, BFHE 152, 377, 379, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats). - BFH, 05.02.1998 - VII B 246/97
Erhebung von Kosten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sind, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, § 17 Abs. 5 und 6 MOG, mit denen der Gesetzgeber die vom Senat im Bereich des Marktordnungsrechts vermißte Rechtsgrundlage (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1988 VII R 68/86, BFHE 152, 377) für eine Erhebung der Kosten bei u. a. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes geschaffen hat. - BFH, 13.07.1995 - VII R 3/95
Abgrenzung zwischen Abgabenbefreiungen und Abgabenvergütungen und …
Ausfuhrerstattungen, wie sie hier aufgrund der beantragten Bestätigungen erstrebt werden sollten, sind weder Abgabenbefreiungen noch -vergütungen; sie sind vielmehr marktordnungsrechtliche Subventionen (Senat, Urteil vom 17. Februar 1987 VII R 21/84, BFHE 149, 15, 17, BStBl II 1987, 368 m. N.; vgl. auch -- für die Gewährung von Ausgleichsbeträgen Währung -- Urteil vom 17. Februar 1988 VII R 68/86, BFHE 152, 377, 379 m. N.), besondere (marktordnungsrechtliche) Vergünstigungen, die nicht als abgabenrechtliche Vergütungen angesehen werden können, auch wenn bestimmte abgabenrechtliche Vorschriften für erstattungsrechtliche Verwaltungsakte sinngemäß gelten (z. B. § 20 AEV).