Rechtsprechung
   BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    FGO § 65 Abs. 1, § 48
    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger Streitgegenstand

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 152, 414
  • BFHE 152, 415
  • BB 1988, 1810
  • BStBl II 1988, 544



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Wird zitiert von ... (114)  

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92  

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Da diese als ehemalige Gesellschafterin der P-KG auch in Angelegenheiten klagebefugt ist, die die Gewinnermittlung der Gesellschaft betreffen, ist insoweit von einer subjektiven und objektiven Klagehäufung auszugehen (zur Höhe des Gewinns oder Verlustes im Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters als selbständiger Streitgegenstand vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).

    b) Dem steht nicht entgegen, daß die Höhe des Gewinns oder Verlustes im Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters für sich genommen Streitgegenstand im Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid sein kann und dann auch grundsätzlich nur über die diesen Bereich betreffenden steuerrechtlichen Folgen zu entscheiden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 7. August 1990 VIII R 257/84, BFH/NV 1991, 507).

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß er eine Ausnahme von diesem Grundsatz ggf. dann für geboten hält, wenn die Angriffe gegen die Höhe des Sonderbetriebsgewinns eines Gesellschafters zwangsläufig Auswirkungen auf die Höhe des Sonderbetriebsgewinns eines anderen Gesellschafters oder auf die Höhe des Gewinns aus dem Gesellschaftsvermögen haben würden (BFH in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und vom 10. Februar 1988 VIII R 334/82, BFH/NV 1988, 791).

  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00  

    Betriebsveräußerung - Sonderbetriebsvermögen kann zur Steuerfalle werden

    Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, nach der ein Gewinnfeststellungsbescheid mehrere selbständige Feststellungen über einzelne Besteuerungsgrundlagen enthalten kann, die eines selbständigen Schicksals fähig sind und insbesondere eigenständig in Bestandskraft erwachsen (Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, m.w.N.).

    Da aber die Teilbestandskraft dieser Regelung nach ständiger Rechtsprechung für die Beteiligten Bindungswirkung entfaltet und hierdurch eine abweichende rechtliche Bewertung dieser Besteuerungsgrundlage ausgeschlossen wird (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und vom 18. November 1997 VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573), ist es dem erkennenden Senat verwehrt, im Rahmen der Entscheidung über die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des 10 %igen Gesellschaftsanteils an C.W. davon auszugehen, W.W. sei --trotz anderslautender bestandskräftiger Feststellung-- aufgrund der Einbringung zu Zwischenwerten kein (eigenständiger) Veräußerungsgewinn zuzurechnen, sondern er habe einen Aufgabeteilgewinn mit der Folge der vollständigen Aufdeckung der stillen Reserven des eingebrachten KG-Anteils (90 v.H.) realisiert (zur Überprüfung im Rahmen des Einspruchsverfahrens vgl. jedoch BFH vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282).

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10  

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    c) Die Vollbeendigung der KG im Streitfall hat zur Folge, dass grundsätzlich alle gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i. S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457).

    Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden ehemaligen Gesellschafter (Feststellungsbeteiligten) ist allerdings - wie in der Person der H-GmbH oder der insolvenzbedingt ausgeschiedenen W-GmbH - nicht geboten, wenn sie steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein können (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und in BFH/NV 2011, 1120).

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