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   BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86   

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BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86 (https://dejure.org/1987,370)
BFH, Entscheidung vom 22.12.1987 - IV B 174/86 (https://dejure.org/1987,370)
BFH, Entscheidung vom 22. Dezember 1987 - IV B 174/86 (https://dejure.org/1987,370)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 165; EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Tatsächliche Ungewißheit - Erfinder - Liebhaberei - Endgültige Steuerfestsetzung - Rechtliche Fehlbeurteilungen - Betriebsausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erstreckung der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung auf nachrangige Einzelfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 43
  • BB 1988, 752
  • DB 1988, 1580
  • BStBl II 1988, 234
  • BStBl II 1988, 235
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.04.1985 - IV R 64/83

    Vorläufige Steuerfestsetzung nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen zulässig

    Auszug aus BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86
    Die vorläufige, unter dem ausdrücklichen Ausschluß materieller Bestandskraft erfolgende Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO 1977 hat zur gesetzlichen Voraussetzung, daß Ungewißheiten hinsichtlich derjenigen Tatsachen bestehen, von deren Vorliegen die Erfüllung des Steuertatbestandes abhängt (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1985 IV R 64/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648).

    Der Grund der Vorläufigkeit ist mit dem Hinweis auf das mögliche Vorliegen von Liebhaberei hinreichend bezeichnet, was im Falle des Senatsurteils in BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648 nicht gegeben war.

  • BFH, 14.03.1985 - IV R 8/84

    Langjährige Verluste eines Erfinders allein kein Beweisanzeichen für fehlende

    Auszug aus BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86
    Beim Erfinder ist die Abgrenzung von steuerlich relevanter Tätigkeit gegen steuerlich irrelevante Liebhaberei vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht (im Sinne der Erzielung eines Totalgewinns) abhängig, was eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung erfordert (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts neben Umständen, die für seine Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder von entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • BFH, 08.11.1979 - IV R 145/77

    Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG ist auch bei Gewinnermittlung nach § 4

    Auszug aus BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86
    Derartige Aufwendungen unterlägen dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1979 IV R 145/77, BFHE 129, 260, BStBl II 1980, 146).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    § 165 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 verlangt, daß Umfang und Grund der Vorläufigkeit für den Steuerpflichtigen ausreichend erkennbar gemacht werden (BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234).

    In dieser Hinsicht erschließt sich der Umfang der Vorläufigkeit zum einen aus dem materiell-rechtlichen Gehalt des jeweils anzuwendenden Rechtssatzes, zum anderen aus den bei der verfahrensrechtlichen Bewältigung von Ungewißheit zu beachtenden Sachzwängen, die für die Ausübung des bei Anwendung des § 165 AO 1977 vorgesehenen behördlichen Ermessens (vgl. Beschluß in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234, unter 3. a) erheblich sein können.

    Denn es ist sachgerecht, nachrangige Ermittlungen zurückzustellen, solange noch nicht feststeht, daß den diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen überhaupt Bedeutung zukommt (BFH-Beschluß in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234).

    c) Der IV. Senat des BFH hat in seinem vorgenannten Beschluß in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234 zugleich ausgesprochen, daß es in jenem Falle "für den Steuerpflichtigen offensichtlich und auch nachvollziehbar" sei, daß das FA in dieser Weise verfahren wolle.

    Dies steht in Übereinstimmung mit dem Rechtsgrundsatz, daß § 133 BGB als auch für öffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregel erlaubt und gebietet, die Aussage eines Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der Interessenlagen von Adressat und Behörde zu würdigen (vgl. Beschluß in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234, unter 3. c).

  • BFH, 11.12.1991 - III R 59/89

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 25. April 1985 IV R 64/83 (BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648) und im Beschluß vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86 (BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234), wonach wegen vorbehaltener Rechtsprüfung und nicht wegen Ungewißheit über Tatsachen ergangene Vorläufigkeitsvermerke auch dann nicht zu einer Änderung der Steuerbescheide führen dürfen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, folgte das FG ausdrücklich nicht.

    Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des BFH in BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648 und in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234, nach der die im Streitfall erfolgte Änderung der vorläufigen Bescheide vom 23. November 1981 und vom 31. März 1982 durch die angegriffenen Bescheide vom 24. Juli 1985 nicht zulässig gewesen sei.

    Dabei kann entgegen der Auffassung des FG offenbleiben, ob der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH in BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234 zu folgen ist, wonach das FA eine bestandskräftige vorläufige Steuerfestsetzung nur im Hinblick auf Erkenntnisse über tatsächliche Verhältnisse, nicht aber allein im Hinblick auf eine veränderte rechtliche Beurteilung ändern darf (a. A. der IX. Senat des BFH im Urteil vom 12. März 1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506).

    Zu diesem Zweck durfte das FA nach den Urteilen in BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648 und in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234 in den Bescheiden vom 23. November 1981 und vom 31. März 1982 Vorläufigkeitsvermerke anbringen.

    Im Zusammenhang mit der vorbehaltenen Aufklärung der tatsächlichen Ungewißheit durfte das FA dann auch erstmalig eine genauere rechtliche Beurteilung vornehmen oder sogar eine vorherige rechtliche Beurteilung ändern (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234).

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 17/06

    Vorläufige Steuerfestsetzung unter Ausklammerung eines Verlustes bei Ungewissheit

    Die Finanzbehörde könne sich im Rahmen der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO dafür entscheiden, die in den tatsächlichen Voraussetzungen ungeklärte Frage aus der Besteuerung gänzlich auszuklammern oder in die Steuerfestsetzung einzubeziehen (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234).

    Die Entscheidung über die vorläufige Festsetzung oder Aussetzung liegt im Ermessen des FA (BFH-Urteil in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.b der Gründe; Senatsbeschluss in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234, unter 3.a der Gründe).

    Die Finanzbehörde kann dabei vorläufig den ungewissen Sachverhalt zugrunde legen; sie kann ihn jedoch auch vorläufig unberücksichtigt lassen (BFH-Urteil in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.b der Gründe; Senatsbeschluss in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234, unter 3.a der Gründe; Frenkel, DStR 1978, 465; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 165 Rz 61; v.Wedelstädt in: Kühn/v.Wedelstädt, 19. Aufl., AO, § 165 Rz 15; derselbe, Der AO-Steuerberater 2007, 297; Pahlke/Koenig/Cöster, a.a.O., § 165 Rz 17; Frotscher in Schwarz, AO, § 165 Rz 16a ff.; in diese Richtung auch Heuermann in HHSp, § 165 AO Rz 21; a.A. Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 165 AO Rz 14).

    Allerdings können nachrangige Ermittlungen und Nachprüfungen zurückgestellt werden, solange offen ist, ob ihnen bei der Steuerfestsetzung überhaupt eine Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234, unter 3.b der Gründe).

  • BFH, 20.11.2012 - IX R 7/11

    Abgrenzung der Änderungsbefugnisse nach § 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO -

    Dies führt zu einer kumulativen Anwendung der Sätze 1 und 2 des § 165 Abs. 2 AO bei Erlass des endgültigen Bescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234, unter 3.c).
  • BFH, 06.03.1992 - III R 47/91

    Änderungen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO

    § 165 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 verlangt allerdings, daß Umfang und Grund der Vorläufigkeit für den Steuerpflichtigen ausreichend erkennbar gemacht worden sind (BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, 47, BStBl II 1988, 234).

    Der Beschluß in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234 betrifft lediglich eine Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich einer für vorläufig erklärten Besteuerungsgrundlage.

    Die Auffassung des IV. Senats im Beschluß in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234 beruht insoweit auf der Annahme, daß die Veranlagung nicht nur wegen der Frage offengehalten werden sollte, ob es sich bei der Erfindertätigkeit um Liebhaberei handelte, sondern auch wegen anderer mit der Erfindertätigkeit zusammenhängenden Fragen, die sich erst stellten, wenn Liebhaberei endgültig verneint wurde (nachrangige Fragen).

  • FG Nürnberg, 20.02.2009 - 6 K 1410/07

    Vorläufigkeitsvermerk und Änderungsbefugnis nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO

    Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte umfasse die gesamten Besteuerungsgrundlagen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH-Beschluss vom 22.12.1987 IV B 174/86, BStBl II 1988, 234).

    Die vorläufige, unter dem ausdrücklichen Ausschluss materieller Bestandskraft erfolgende Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hat Ungewissheiten hinsichtlich derjenigen Tatsachen, von deren Vorliegen die Erfüllung des Steuertatbestandes abhängt, zur gesetzlichen Voraussetzung, (vgl. m.w.N.: BFH-Urteil vom 22.12.1987 IV B 174/86, BStBl II 1988, 234).

    Geht die Finanzbehörde zutreffend davon aus, dass die für den Steuerpflichtigen negative Beantwortung der (in tatsächlicher Hinsicht ungewissen) Hauptfrage (hier: Bejahung der Liebhaberei) Ermittlungs- und Prüfungshandlungen in Bezug auf alle nachrangigen Fragen überflüssig machen würde und entschließt es sich deswegen, die nachrangigen Fragen zunächst nicht zu überprüfen, sondern in den Vorbehalt vorläufiger Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO einzubeziehen, bewegt es sich im Rahmen eines von § 165 Abs. 1 und 2 AO abgedeckten Ermessensspielraums (vgl. BFH BStBl II 1988, 234).

    In diesem Falle ist die Finanzbehörde nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO befugt, alle zunächst hingenommenen rechtlichen (!) Fehlbeurteilungen des Steuerpflichtigen, deren Nachprüfung zunächst zurückgestellt war, zu korrigieren, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese mit tatsächlichen Ungewissheiten behaftet waren oder nicht (vgl. BFH BStBl II 1988, 234).

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2000 - 12 K 310/97

    Weitervermietung einer Einliegerwohnung innerhalb von sechs Monaten im Rahmen der

    Entgegen der Ansicht des Bekl seien auch die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234 ; BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1991 II B 71/90, BFH/NV 1992, 719 und BFH-Urteil vom 6. März 1992 III R 47/91, a.a.O.) können nach § 165 Abs. 2 AO von der tatsächlichen Ungewißheit nicht betroffene rechtliche Fehlbeurteilungen jedenfalls dann korrigiert werden, soweit es sich um die Beurteilung nachrangiger Rechtsfragen handelt.

    In seinem Beschluß vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86 hat der IV. Senat des BFH jedoch klargestellt, daß - soweit die vorrangige Frage der Einkünfteerzielungsabsicht (Gewinnerzielungsabsicht) bezüglich einer Einkunftsart nach § 165 Abs. 1 AO für vorläufig erklärt wird - nachrangige Einzelfragen des steuerlichen Tatbestands nach Beseitigung der tatsächlichen Ungewißheiten bezüglich der vorrangigen Hauptfrage von den Finanzbehörden rechtlich abweichend von der vorhergehenden Entscheidung behandeln dürfen.

    Zwischen den Entscheidungen des IV. Senats des BFH vom 25. April 1985 IV R 64/83 und IV B 174/86 (a.a.O.) besteht auch keine Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 FGO ; denn der IV. Senat des BFH ist in dem Beschluß IV B 174/86 offensichtlich davon ausgegangen, daß er im Einklang mit dem Urteil IV R 64/83 steht (vgl. die Ausführungen unter Nr. 1, 2 und 3 der Gründe des Beschluß IV B 174/86).

  • BFH, 02.03.2000 - VI R 48/97

    Korrektur von Rechtsfehlern bei vorläufiger Steuerfestsetzung

    Hieraus folge zwingend, dass eine Änderung der rechtlichen Beurteilung nur dann zulässig sei, wenn sie durch die Veränderung des (ungewissen) Sachverhalts bedingt sei (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234, 236).

    Auch der vom FA erwähnte BFH-Beschluss in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234 steht nicht entgegen.

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 60/07

    Liebhaberei - Zurückstellung nachrangiger Ermittlungen bei vorläufiger

    Wenn das FA bei einer vorläufigen Veranlagung von der tatsächlichen Ungewissheit nicht betroffene rechtliche Fehlbeurteilungen ändern könne (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234), müsse das erst recht für eine Ungewissheit im Tatsächlichen im vorliegenden Fall gelten.
  • BFH, 13.10.2009 - X B 55/09

    Vorläufige Steuerfestsetzung bei nachrangigen Fragen

    Seit der Entscheidung vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86 (BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234) entspricht es der ständigen Rechtsprechung (zuletzt BFH-Beschluss vom 24. Februar 2009 IX B 176/08, BFH/NV 2009, 889), dass die Finanzbehörde in mehrfacher Hinsicht einen Ermessensspielraum hat, wenn in tatsächlicher Hinsicht Ungewissheiten über die Voraussetzungen des gesetzlichen Steuertatbestandes bestehen.

    In der Entscheidung hat sich der BFH ausdrücklich mit dem Beschluss in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234, dessen Rechtsgrundsätze das FG im Streitfall auch nach der Einlassung der Kläger lediglich nachvollzogen hat, auseinandergesetzt.

  • FG Niedersachsen, 07.03.2012 - 9 K 180/09

    Unterstellung der Überschusserzielungsabsicht bei nur geringfügiger Selbstnutzung

  • FG Münster, 27.03.2014 - 2 K 1208/12

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO

  • BFH, 16.08.1995 - VIII B 156/94

    Abfindung an typisch stillen Gesellschafter

  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/08

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

  • FG Münster, 09.10.2002 - 8 K 5167/01

    Abzug von Kreditvermittlungsgebühren in voller Höhe als vorweggenommene

  • BFH, 16.09.2004 - X R 22/01

    Vorbehalt der Nachprüfung; Vorläufigkeitsvermerk

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07

    Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung - Aussetzung des Klageverfahren -

  • BFH, 20.07.2004 - XI B 189/03

    Versorgungsleistungen als Sonderausgaben; Ehegatten-Arbeitsverhältnis

  • FG Köln, 18.01.2008 - 5 K 572/06

    Bestimmung des Umfangs eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abgabenordnung

  • BFH, 24.02.2009 - IX B 176/08

    Vorläufigkeitsvermerk und Änderungsbefugnis nach § 165 Abs 2 AO in Bezug auf

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.06.2007 - 1 K 2445/05

    Änderung der gesonderten Feststellung des Gewinnes nach § 165 Abs. 2

  • BFH, 09.10.1991 - II B 71/90

    Möglichkeit der Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf eine

  • FG Sachsen, 13.04.2018 - 8 V 311/18

    Zugrundelegung vorläufig berücksichtigter Verluste aus Gewerbebetrieb als nicht

  • BFH, 30.06.1994 - V R 106/91

    Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO

  • FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13

    Abgabenordnung, Einkommensteuer: Zurückstellung der Qualifizierung von Einkünften

  • FG Thüringen, 14.06.2017 - 3 K 736/16

    Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks in einem Einkommensteuerbescheid -

  • BFH, 15.06.2009 - I B 230/08

    Keine Änderbarkeit des Steuerbescheids wegen rechtswidrig unterlassener

  • FG München, 19.06.2007 - 13 K 2602/03

    Einkommenssteuerliche Beurteilung von Einkünften aus der Vermietung von

  • FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 213/93

    Aufhebung der vorläufigen Gewährung eines Abzugsbetrages; Wirksamkeit einer

  • BFH, 26.10.1988 - I R 189/84

    Steuerbescheid - Erklärung für vorläufig - Bemessungsgrundlage - Umfang der

  • FG Düsseldorf, 13.04.2018 - 1 K 419/16

    Anerkennung von Abbruchkosten und des Restwerts des Gebäudes als abzugsfähige

  • FG München, 22.02.2008 - 8 K 2100/07

    Ansparrücklage für noch zu eröffnenden Betrieb auch ohne verbindliche Bestellung

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2001 - 1 K 793/98

    Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Änderung eines vorläufigen

  • FG Brandenburg, 29.11.2005 - 6 K 356/03

    Ordnungsgemäße Ermessensausübung bei einer vorläufigen Veranlagung

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2018 - 14 K 3172/17

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich Leibrentenbesteuerung

  • BFH, 24.02.2009 - IX 176/08

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensteuerbescheids durch das Finanzamt

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2008 - 1 V 1704/07

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides über die

  • FG Berlin, 15.12.2000 - 3 K 3669/97

    Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden

  • FG Berlin, 30.06.2003 - 9 K 9364/00

    Umfang der Vorläufigkeit eines Bescheides

  • FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung bei abschließender

  • FG Hamburg, 10.11.1995 - V 108/92

    Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuerbescheides wegen Festsetzungsverjährung bzw.

  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 10 K 5647/08

    Änderung Einkommensteuerbescheid trotz falscher Rechtsgrundlage; Voraussetzung

  • FG Köln, 10.01.2006 - 9 K 3460/05

    Nichtanerkennung zunächst fehlerhaft als vorläufig festgesetzter

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.11.1998 - 1 K 2702/97

    Drei-Objekt-Grenze in Errichtungsfällen

  • FG Nürnberg, 26.02.1997 - V 175/95
  • FG Bremen, 23.10.2019 - 1 K 184/17

    Reichweite einer Vorläufigkeitserklärung wegen verfassungsrechtlicher Fragen -

  • FG Köln, 30.01.2003 - 10 K 9/01

    Änderung nach § 165 AO vor Wegfall der Ungewissheit

  • FG Baden-Württemberg, 04.11.1999 - 8 K 43/99

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

  • FG Köln, 06.05.1998 - 10 V 2394/98

    Änderung einer vorläufigen Einkommensteuerfestsetzung; Anknüpfungspunkt der

  • FG Thüringen, 25.06.1997 - III 93/97

    Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides; Vorläufigkeitsvermerk nach §

  • FG Berlin, 22.02.1995 - I 105/94

    Anfechtung des Einkommensteuerbescheides; Berechnung der Rechtsbehelfsfrist;

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2001 - 3 K 2202/99

    Behandlung von Leerstandszeiten bei einer Ferienwohnung; Fahrtkosten zur

  • FG Berlin, 30.03.1989 - IV 129/87

    Abgabenordnung; Vorläufigkeitsvermerk

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