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   BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87   

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BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87 (https://dejure.org/1988,1032)
BFH, Entscheidung vom 25.01.1988 - VII B 85/87 (https://dejure.org/1988,1032)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 1988 - VII B 85/87 (https://dejure.org/1988,1032)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 53
  • NVwZ 1989, 96 (Ls.)
  • BB 1988, 1450
  • BStBl II 1988, 566
  • BStBl II 1998, 566
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.1951 - V ZB 4/51

    Zwangshypothek für Steuerrückstände

    Auszug aus BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87
    Die Regelungen in § 322 Abs. 3 AO 1977 bewirken hinsichtlich der Durchführung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht nur eine Beschränkung des Vollstreckungsgerichts, sondern auch der Vollstreckungsbehörde, und zwar in dem Maße, in dem es durch die rechtstechnischen Notwendigkeiten bei der Durchführung der Zwangsversteigerung aufgrund der Vorschriften im ZVG bedingt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Juli 1951 V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144).

    Es handelt sich also, wie auch in dem Wortlaut der Regelung in § 322 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck kommt, um den für die Anordnung der Zwangsversteigerung erforderlichen Antrag des Gläubigers im Sinne des ZVG (vgl. auch BGHZ 3, 140, 143), also um einen verfahrensrechtlich gebotenen Antrag, wie ihn jeder Gläubiger zu stellen hat, der eine Anordnung der Zwangsversteigerung erreichen will, und nicht etwa um ein spezifisches zwischenbehördliches Ersuchen.

    Das wird vor allem dadurch bestätigt, daß der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in § 15 ZVG eine besondere Rechtsgrundlage hat, daß also nicht § 322 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 Rechtsgrundlage des Antrags ist und daß demnach die Frage, ob eine Eingabe der Vollstreckungsbehörde an das Vollstreckungsgericht als Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zu behandeln ist, ausschließlich nach den Vorschriften des ZVG und nicht nach denen der AO 1977 zu beurteilen ist, was wiederum der Aufgabenverteilung zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsgericht entspricht (vgl. BGHZ 3, 140, 143).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 3, 140, 144 f.) die Vollstreckungsbehörde - auch ohne eine Bestätigung des Vorliegens der gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH im Gesetz noch nicht vorgesehen war - die Verantwortung dafür zu tragen hat, daß die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen und daß das Vollstreckungsgericht nach dieser Rechtsprechung - auch ohne die genannte Bestätigung - nicht prüfen darf, ob die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung vollstreckbar ist und ob die Voraussetzungen vorliegen, die gegeben sein müssen, um Steueransprüche durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beitreiben zu können.

    Danach dienen die genannten Vorschriften der Abgrenzung zwischen dem Funktionsbereich der Vollstreckungsbehörde und dem des Vollstreckungsgerichts (vgl. dazu auch BGHZ 3, 140, 144 f.), mit der erkennbar gewährleistet werden soll, daß die Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vollstreckung trägt.

  • BFH, 29.10.1985 - VII B 69/85

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87
    Die Verfügung der Vollstreckungsbehörde (Finanzamt), mit der die Zwangsversteigerung eines Grundstücks beantragt wird, ist zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, wenn sie die Feststellung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (Bestätigung des Beschlusses vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85 (BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236).

    Wie der Entscheidung des Senats vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85 (BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236) zu entnehmen ist, sind Verfügungen mit einem derartigen Inhalt aussetzungsfähige Verwaltungsakte (so im Ergebnis auch Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 322 AO 1977 Anm. 7; Schwarz in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., 104. Lieferung, § 322 AO 1977 Anm. 43; Klein/ Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 322 Anm. 4; Dumke in Schwarz, Abgabenordnung, Freiburg, 37. Ergänzungslieferung, § 322 AO 1977 Rdnr. 23 a).

    Da nicht festgestellt werden kann, daß die Verfügung dem Beschwerdegegner bekanntgegeben worden ist, bestehen an deren Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel (vgl. BFHE 145, 17, 22 f., BStBl II 1986, 236, 239).

    Kommt es für die Beurteilung der streitbefangenen Verfügung als Verwaltungsakt auf die Bestätigung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen an, so tritt die dargestellte Wirkung auf die Lage des Vollstreckungsschuldners als Verfahrensbeteiligter zwar dadurch ein, daß das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen für das Verfahren wegen Anordnung der Zwangsversteigerung vor dem Vollstreckungsgericht verbindlich festgestellt wird, wie sich bereits aus der Entscheidung des Senats in BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236 ergibt.

  • BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 99.76

    Wegfall der Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Zustimmung der

    Auszug aus BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87
    Denn insoweit kommt es darauf an, ob eine Maßnahme darauf gerichtet ist, Rechte zu begründen, festzustellen oder abzuändern, wobei als Recht jedes von der Rechtsordnung als schutzwürdig zu behandelndes Individualinteresse anzusehen ist und wobei es ausreicht, daß das betroffene Recht auch dem Individualinteresse dient (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 1. März 1978 8 C 99/76, BVerwGE 55, 280, 285).
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87
    Die Aufnahme der Bestimmungen, nach denen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde zu bestätigen und diese Bestätigung der Nachprüfung durch das Vollstreckungsgericht entzogen ist, in die AO 1977 wird damit begründet, daß diese Rechtslage der Aufteilung der Funktionen bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsgericht entspricht (vgl. Begründung des Entwurfs einer Abgabenordnung - AO 1974 -, zu § 305 Abs. 3, BTDrucks VI/1982 S. 183).
  • FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16

    Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt

    Auch den Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Grundbuchamt auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 322 Abs. 3 Satz 1 AO hält der BFH (Beschluss vom 25.1.1988 VII B 85/87, BStBl II 1988, 566) für einen aussetzungsfähigen Verwaltungsakt, wenn er die für das Grundbuchamt (§ 38 GBO) verbindliche Feststellung enthalte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorlägen, und der Antrag dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben werde.

    bb) Die in dem Haftanordnungsantrag liegende Regelung ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (BFH, Beschlüsse vom 29.10.1985 VII B 69/85, BStBl II 1986, 236 und vom 25.1.1988 VII B 85/87, BStBl II 1988, 566).

    Mit der Fassung des Tenors folgt der Senat den Formulierungen in den Beschlüssen des BFH vom 29.10.1985 (VII B 69/85, BStBl II 1986, 236) und vom 25.1.1988 (VII B 85/87, BStBl II 1988, 566) zur Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von Anträgen der Finanzbehörden auf Eintragungen in das Grundbuch bzw. auf Anordnung der Zwangsvollstreckung.

  • BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19

    Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der

    (1) Nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg in Verbindung mit § 322 Abs. 3 Satz 2 AO ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu bestätigen; das Vollstreckungsgericht hingegen darf nicht prüfen, ob die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung vollstreckbar ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gegeben sind (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO; BFHE 152, 53, 56; vgl. BT-Drucks. VI/1982 S. 183; ebenso für behördliche Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 und vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 12).

    Deshalb trägt nicht das Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (BFHE 152, 53, 58; Hornung, Rpfleger 1981, 86, 87; ebenso für Ersuchen nach § 38 GBO auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 145 und vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 11).

    Die Mitteilung seitens des Schuldners oder Dritter, dass eine gesetzliche Voraussetzung der Vollstreckung fehlt, ist für das Gericht unbeachtlich (vgl. BFHE 152, 53, 58 f.).

  • BGH, 08.12.2016 - V ZB 41/14

    Zwangsversteigerungsverfahren: Öffentliche Lasten des Grundstücks als dingliche

    Die Schuldnerin (bzw. der Insolvenzverwalter) kann insoweit Rechtsbehelfe vor den Finanzgerichten ergreifen (vgl. BFHE 152, 53; 158, 310).
  • BGH, 12.03.2015 - V ZB 41/14

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der EG-Insolvenzverordnung: Erstreckung

    Die Schuldnerin (bzw. der Insolvenzverwalter) kann insoweit Rechtsbehelfe vor den Finanzgerichten ergreifen (vgl. BFHE 152, 53; 158, 310).
  • BFH, 17.10.1989 - VII R 77/88

    Die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist auch ohne Bekanntgabe

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Beschlüssen vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85 (BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236) und vom 25. Januar 1988 VII B 85/87 (BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566) entschieden, daß die Verfügung der Vollstreckungsbehörde, mit der die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt werde, zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt sei, wenn sie die Feststellung enthalte, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorlägen.

    Der Senat hat seine vorgenannte Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit den dagegen im Schrifttum erhobenen Einwendungen, insbesondere mit der Auffassung, daß es sich bei dem an das Amtsgericht gerichteten Antrag nur um einen zwischenbehördlichen Akt (Amtshilfeersuchen) handele, in dem Beschluß in BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566 - dort Antrag nach § 322 Abs. 3 AO 1977 auf Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks - bestätigt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2006 - 6 B 11232/06

    Zwangsvollstreckung - Subsidiarität der Immobiliarvollstreckung

    Die Regelung des § 59 Abs. 2 LVwVG lehnt sich zwar weithin an die Vorschrift des § 322 Abs. 3 AO an, deren Satz 1 in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 1985 - VII B 69/85 - BFHE 145, 17, vom 25. Januar 19888 - VII B 85/87 - BFHE 152, 53, vom 21. August 1990 - VII B 71/90 - BFH/NV 1991, 394, vom 15. Dezember 1992 - VII B 131/92 - BFH/NV 1993, 460) eine solche Auslegung erfahren hat, dass die Vollstreckungsanträge der Vollstreckungsbehörde wegen der damit verbundenen Bestätigungswirkungen (vgl. § 322 Abs. 3 Satz 2 AO) bekannt zu gebende feststellende Verwaltungsakte seien (a.A. BVerwG, Urteil vom 18. November 1960 - VII C 184.57 - NJW 1961, 332; Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Band 2 § 322 Rdnrn. 34, 35 m.w.N.).

    Die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens beruht nämlich auf einer Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen den Vollstreckungsbehörden und den ordentlichen Gerichten (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Oktober 1985 - VII B 69/85 - BFHE 145, 17; Beschluss vom 25. Januar 1988 - VII B 85/87 - BFHE 152, 53 ff. m.w.N.).

    § 59 Abs. 3 LVwVG stellt eine die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde beschränkende spezialgesetzliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Immobiliarvollstreckung dar (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Januar 1988 - VII B 85/87 - BFHE 152, 53 ff.).

  • BFH, 21.08.2008 - VII B 243/07

    Effektiver Rechtsschutz gegen den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung

    Demgegenüber habe der Bundesfinanzhof --BFH-- (Beschluss vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566) in der AdV den zutreffenden einstweiligen Rechtsschutz gesehen.

    Der Kläger selbst führt in seiner Beschwerde den Senatsbeschluss in BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566 an, in dem der Verwaltungsaktcharakter der Anträge an das Vollstreckungsgericht nach § 322 AO festgestellt wird.

  • BFH, 18.03.2004 - III R 50/02

    Unterhaltsleistungen an gleichgestellte Personen

    In derartigen Ausnahmefällen ist die Finanzbehörde im Rahmen der ihr nach § 88 Abs. 1 Sätze 1 und 2 1. Halbsatz AO 1977 obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, gehalten, im Wege der Amtshilfe (§ 111 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, § 105 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) von der zuständigen Behörde die für die Besteuerung notwendigen Auskünfte einzuholen (BFH-Beschluss vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566, zur Amtshilfe).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2018 - 5 S 57.17

    Antrag der Behörde auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens - fehlende

    Damit erzeugt die in Rede stehende Bestätigung unmittelbare Rechtswirkung nach außen und greift in das rechtlich geschützte Individualinteresse des Antragstellers ein, weil sie dessen Stellung als Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nachteilig gestaltet (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - VII B 85/87 -, juris Rn. 32 ff., und vom 21. August 2008 - VII B 243/07 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Das gilt auch für ihren Einwand, der Antrag auf Zwangsversteigerung sei nur eine zwischenbehördliche Maßnahme und das zivilgerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren sei nur in das von der Selbstvollstreckung geprägte Verwaltungsvollstreckungsverfahren integriert, abgesehen davon, dass gegen diese These bereits spricht, dass der Antrag auf Zwangsversteigerung wohl eher eine eigenständige behördliche Maßnahme ist, durch die das behördliche Vollstreckungsverfahren abgeschlossen wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Januar 1988 - VII B 85/87 -, juris Rn. 28, und Urteil vom 17. Oktober 1989 - VII R 77/88 -, juris Rn. 5).

  • BGH, 28.09.2023 - V ZB 16/23

    Für elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag genügt einfache Signatur

    Der auf die Anordnung eines Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 15 ZVG) oder einen Beitritt (§ 27 ZVG) bezogene Antrag fällt in den Verantwortungsbereich der Vollstreckungsbehörde (§ 322 Abs. 3 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO; vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 21; BFHE 152, 53, 56).
  • BFH, 16.10.1990 - VII R 28/89

    Inanspruchnahme aus Duldungsbescheiden für Steuerschulden des Ehemanns - Anträge

  • BFH, 31.01.1989 - VII B 98/88

    Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2012 - 14 B 1137/11

    Fortführung der Zwangsvollstreckung zur Begleichung der zur Insolvenztabelle

  • OLG Bamberg, 31.07.2023 - 2 W 27/23

    Gebührenbefreiung des Kirchensteueramtes für Auskunftsersuchen zur Erbfolge beim

  • BFH, 21.08.1990 - VII B 71/90

    Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BFH, 15.12.1992 - VII B 131/92

    Aussetzungsfähigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes in das

  • BFH, 26.04.1988 - VII B 176/87

    Bestehen eines Konkursgrundes und Rechtfertigung des Konkursantrags nach Vorlage

  • SG Dortmund, 04.03.2016 - S 41 SO 3/15
  • BFH, 19.01.1993 - VII B 202/92

    Existenzbedrohende wesentliche Nachteile als Voraussetzung der

  • BFH, 08.01.1991 - VII R 111/89

    Antrag des Finanzamts an das Grundbuchamt auf Eintragung einer Sicherungshypothek

  • BFH, 06.11.1990 - VII B 79/90

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • VG Köln, 17.05.2013 - 14 L 637/13

    Keine (vorläufige) Einstellung der Zwangsversteigerung bei Vorliegen der

  • VG Köln, 05.11.2009 - 23 L 1660/09

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger

  • VG Köln, 23.04.2008 - 23 L 370/08
  • VG Gelsenkirchen, 05.03.2009 - 13 L 1085/08

    Einstellung der Zwangsvollstreckung, Eintragung einer Sicherungshypothek,

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.1999 - 1 V 1912/99
  • BFH, 15.12.1992 - VII B 132/92

    Erforderlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens gegen Verfügungen einer

  • VG Gelsenkirchen, 05.03.2009 - 13 L 1084/08

    Vollstreckung, Benutzungsgebühren

  • FG Hamburg, 18.08.2003 - VI 98/03

    Rechtsschutz gegen Beitritt zur Zwangsversteigerung

  • FG Köln, 11.11.1998 - 11 K 4408/95
  • FG Düsseldorf, 13.09.1989 - 5 V 364/89

    Abgabenordnung; zwischenstaatliche Amtshilfe

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