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   BFH, 12.04.1988 - VII R 131/85   

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https://dejure.org/1988,2499
BFH, 12.04.1988 - VII R 131/85 (https://dejure.org/1988,2499)
BFH, Entscheidung vom 12.04.1988 - VII R 131/85 (https://dejure.org/1988,2499)
BFH, Entscheidung vom 12. April 1988 - VII R 131/85 (https://dejure.org/1988,2499)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 69, 34; UStG 1980 § 18

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerrückstand - Veranlagung einer Gesellschaft - Geschäftsführerhaftung - Liquiditätsschwierigkeiten - Haftungssumme - Anteilige Umsatzsteuer - Vorauszahlungszeitpunkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) §§ 69, 34; UStG (1980) § 18

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 199
  • BB 1988, 1515
  • DB 1988, 1882
  • BStBl II 1988, 742
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme -

    Auszug aus BFH, 12.04.1988 - VII R 131/85
    Ergibt sich bei der Veranlagung einer Gesellschaft ein Umsatzsteuerrückstand, so ist im Fall der Geschäftsführerhaftung bei Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaft in die Berechnung der Haftungssumme (sog. anteilige Umsatzsteuer) auch die Liquiditätslage im Vorauszahlungszeitraum und nicht nur im Veranlagungszeitpunkt einzubeziehen, wenn der Steuerrückstand darauf beruht, daß in vorwerfbarer Weise zu niedrige Vorauszahlungen erbracht worden sind (Anschluß an das Urteil des BFH vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).

    Die Berechnung der Haftungssumme in der Einspruchsentscheidung des FA entspricht - insbesondere in bezug auf den Haftungszeitraum - im wesentlichen der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 12.04.1988 - VII R 131/85
    Da die Pflicht zur Bereitstellung der erforderlichen Zahlungsmittel für die Tilgung der Umsatzsteuervorauszahlungen schon bei deren Fälligkeit - also jedenfalls bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen 1980 - bestanden habe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776), habe das FA der Ermittlung der anteiligen Haftungsquote zu Recht die Verhältnisse für die Zeit ab Beginn 1980 bis November 1982 (Konkursantrag) zugrunde gelegt.

    Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit durch die verspätete Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1980 im September 1982 die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Jahresnachzahlung 1980 hinausgeschoben worden ist (vgl. hierzu Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 4 zu § 69 AO 1977, S. 23 oben) oder ob bereits vor Fälligkeit der Primärschuld(en) in Fällen der vorliegenden Art eine Verpflichtung des Geschäftsführers zur Bereitstellung von entsprechenden Zahlungsmitteln besteht (vgl. die noch zu §§ 109, 103 der Reichsabgabenordnung ergangenen Urteile des BFH vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und des Schleswig-Holsteinischen FG vom 14. März 1979 III 272/75 (IV), Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 368).

  • BFH, 17.07.1984 - VII S 9/84

    Inhaltliche Anforderungen an einen Haftungsbescheid - Haftungsbescheid gegen

    Auszug aus BFH, 12.04.1988 - VII R 131/85
    Die Haftung nach § 69 AO 1977 greift also nicht nur ein, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis überhaupt nicht, sondern auch, wenn sie nicht rechtzeitig erfüllt werden (vgl. Beschluß des BFH vom 17. Juli 1984 VII S 9/84, BFH/NV 1986, 583, 585 mit Hinweisen).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 103/83

    Zu den Voraussetzungen einer auf Erstattung gerichteten Leistungsklage; zu den

    Auszug aus BFH, 12.04.1988 - VII R 131/85
    Dementsprechend hat das FA die Umsatzsteuerveranlagung 1980 durchgeführt und der steuerpflichtigen GmbH am 28. Oktober 1982 eine bereits dem Steuererhebungsverfahren zuzuordnende "Abrechnung" (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 103/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702) erteilt.
  • FG Schleswig-Holstein, 14.03.1979 - III 272/75
    Auszug aus BFH, 12.04.1988 - VII R 131/85
    Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit durch die verspätete Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1980 im September 1982 die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Jahresnachzahlung 1980 hinausgeschoben worden ist (vgl. hierzu Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 4 zu § 69 AO 1977, S. 23 oben) oder ob bereits vor Fälligkeit der Primärschuld(en) in Fällen der vorliegenden Art eine Verpflichtung des Geschäftsführers zur Bereitstellung von entsprechenden Zahlungsmitteln besteht (vgl. die noch zu §§ 109, 103 der Reichsabgabenordnung ergangenen Urteile des BFH vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und des Schleswig-Holsteinischen FG vom 14. März 1979 III 272/75 (IV), Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 368).
  • BFH, 12.06.2018 - VII R 2/17

    Haftungsbescheid und bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners

    Auch die Abgabe einer unvollständigen oder unrichtigen Steuererklärung kann dazu führen, dass eine korrekte Steuerfestsetzung unterbleibt und ein Haftungsschaden entsteht (Senatsurteil vom 12. April 1988 VII R 131/85, BFHE 153, 199, BStBl II 1988, 742).
  • FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5395/01

    Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

    Es ist deshalb davon abzusehen, die Liquiditätslage im Voranmeldungszeitraum in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen (BFH-Urteil vom 12.04.1988 VII R 131/85, BStBl II 1988, 742 und Beschluss vom 04.05.2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363).
  • BFH, 18.06.2008 - VII B 200/07

    Divergenz - Haftungszeitraum für die Ermittlung der Haftungsquote wegen

    Ergebe sich infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung oder des Umsatzsteuerbescheids ein Umsatzsteuerrückstand deshalb, weil der Steuerschuldner zu niedrige Vorauszahlungen erbracht habe, sei für die Liquiditätslage des Steuerschuldners und die Frage, ob Umsatzsteuerschulden jedenfalls anteilig befriedigt wurden, der Vorauszahlungszeitraum in Betracht zu ziehen (Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. April 1988 VII R 131/85, BFHE 153, 199, BStBl II 1988, 742).
  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

    Infolgedessen sind die Umsatzsteuervorauszahlungen, also Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 69, 37 Abs. 1 AO), in diesem Umfang nicht rechtzeitig festgesetzt und auch nicht rechtzeitig, mithin bei Fälligkeit der Vorauszahlungsschulden am 10.Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums gemäß § 18 Abs. 1 UStG, erfüllt worden (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.1988 VII R 131/85, BStBl. II 1988, 742, Rn. 11).
  • VG München, 29.03.2012 - M 10 K 10.6135

    Gewerbesteuerhaftung; verdeckte Gewinnausschüttung; Einwand fehlender Mittel der

    In einem solchen Falle ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Anspruch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Erklärungspflicht fällig geworden wäre (VG Kassel vom 17.3.2004 Az. 6 E 2128/02 mit Verweis auf BFH vom 12.4.1988 BFHE 153, 199).
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