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   BFH, 28.10.1988 - VI R 60/85   

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https://dejure.org/1988,2901
BFH, 28.10.1988 - VI R 60/85 (https://dejure.org/1988,2901)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1988 - VI R 60/85 (https://dejure.org/1988,2901)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1988 - VI R 60/85 (https://dejure.org/1988,2901)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 542
  • FamRZ 1989, 385 (Ls.)
  • BB 1989, 207
  • DB 1989, 607
  • BStBl II 1989, 542
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 164/80

    Ständige Hilflosigkeit - Dauernder Zustand der Behinderung - Körperbehinderung

    Auszug aus BFH, 28.10.1988 - VI R 60/85
    Entsprechend dem zu § 33b Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG ergangenen Urteil des Sentas vom 28. September 1984 VI R 164/80 (BFHE 142, 377, BStBl II 1985, 129 ) ist ein Kind nach § 32 Abs. 6 Nr. 6 EStG "dauernd" erwerbsunfähig, wenn die Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung einen nicht nur vorübergehenden Zustand darstellt.

    Nach dem Urteil des Senats in BFHE 142, 377, BStBl II 1985, 129 dient die Gewährung der Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 EStG anstelle der ebenfalls möglichen Berücksichtigung höherer nachgewiesener Einzelaufwendungen der Verwaltungsvereinfachung und der Erleichterung für die Steuerpflichtigen, die entsprechende Aufwendungen nicht nachzuweisen brauchen.

    An diesen Ausführungen im Urteil in BFHE 142, 377, BStBl II 1985, 129 hält der Senat ebenfalls fest (vgl. auch Nolde, Deutsches Steuerrecht 1988, 572).

  • BFH, 05.02.1988 - III R 244/83

    Bei Schwerbehinderten kann die Hilflosigkeit i. S. des § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG

    Auszug aus BFH, 28.10.1988 - VI R 60/85
    Die Eintragung dieses Vermerks ist für die Inanspruchnahme des erhöhten Pauschbetrages nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG bindend (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. Februar 1988 III R 244/83 , BFHE 152, 488, BStBl II 1988, 436 ).
  • BFH, 11.10.1984 - VI R 69/83

    In Berufsausbildung i. S. des § 32 ABs. 6 Nr. 1 1975 ff. befindet sich nicht, wer

    Auszug aus BFH, 28.10.1988 - VI R 60/85
    Wie der Senat in seinem zu § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 f. ergangenen Urteil vom 11. Oktober 1984 VI R 69/83 (BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91 ) hervorgehoben hat, wollte der Gesetzgeber im Rahmen des § 32 Abs. 4 bis 6 EStG eine durch die dort genannten Umstände eingetretene Minderung der Leistungsfähigkeit durch Gewährung von einkommensteuerlichen Vergünstigungen, wie hier des § 10 Abs. 3 Nrn.1 und 3 und § 33b Abs. 5 EStG , berücksichtigen.
  • BFH, 17.12.1997 - III R 35/97

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Begleitperson

    Aus der dem FG vorgelegten, im Streitjahr bereits 14 Jahre alten und zudem vom FG selbst als inhaltlich nicht ganz klar eingestuften Bescheinigung von 1977 läßt sich das ebensowenig entnehmen wie es aus der Geh- und Stehbehinderung des Klägers mit einem Grad von 100 % ohne weiteres gefolgert werden darf (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1988 VI R 60/85, BFHE 154, 542); es ergibt sich auch nicht aus seinem Alter, welches nicht so außergewöhnlich hoch ist, daß im allgemeinen ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, es führe zur Hilflosigkeit oder zumindest zur Gebrechlichkeit i.S. des BFH-Urteils in BFHE 79, 271, BStBl III 1964, 331 und damit zur Offenkundigkeit der Begleitungsbedürftigkeit.
  • BFH, 09.12.1994 - III R 16/89

    1. Übertragung des Behindertenpauschbetrages eines Kindes setzt dessen

    Eine Erwerbsunfähigkeit i. S. von § 32 Abs. 7 Nr. 2 EStG 1979 ist aber erst anzunehmen, wenn die Erwerbsfähigkeit zu mehr als 90 v. H. gemindert ist (s. hierzu insbesondere das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Oktober 1988 VI R 60/85, BFHE 154, 542, zur insoweit identischen Vorschrift des § 32 Abs. 6 Nr. 6 EStG 1975/1977; auch Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., § 32 EStG Anm. 141 i. V. m. Anm. 128, mit weiteren Hinweisen).
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.07.2006 - 5 K 2383/02

    Keine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG , wenn die Einkünfte von Beginn an

    Der ursprünglich gewährte Verlustausgleich solle in Höhe der späteren Nachversteuerung nur die Wirkung einer Steuerstundung haben (Hinweis auf BFH vom 08. März 1989, BStBl. II 1989, 542).
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