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   BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85   

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https://dejure.org/1988,820
BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85 (https://dejure.org/1988,820)
BFH, Entscheidung vom 09.06.1988 - VI R 85/85 (https://dejure.org/1988,820)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 1988 - VI R 85/85 (https://dejure.org/1988,820)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5

  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmer - Ort der Familienwohnung - Zweite Wohnung - Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte - Doppelte Haushaltsführung - Wahlrecht - Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 59
  • NJW 1989, 608 (Ls.)
  • BB 1988, 2236
  • BB 1989, 407
  • DB 1988, 2388
  • BStBl II 1988, 990
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung

    Auszug aus BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83 (BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221) entschieden hat, kann ein Arbeitnehmer, der zwei Wohnungen hat, von denen aus er sich abwechselnd zu seiner Arbeitsstätte begibt, die Aufwendungen für seine Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung - wenn diese seinen Lebensmittelpunkt bildet - ohne Rücksicht auf die Entfernung zur Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen.

    Denn Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist jede irgendwie geartete Unterkunft, von der aus sich der Steuerpflichtige zur Arbeitsstätte begibt (Urteil in BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221, und die dort erwähnte Rechtsprechung).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221 ausgeführt hat, können verheiratete Arbeitnehmer Aufwendungen für Fahrten von der Familienwohnung zur Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen, wenn sie nicht Kosten für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlaßt entstandenen doppelten Haushaltsführung geltend machen.

  • BFH, 02.02.1979 - VI R 108/75

    Fahrtaufwendungen - Werbungskosten - Örtlicher Mittelpunkt der Lebensinteresses -

    Auszug aus BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85
    Die Kläger führten im Streitjahr zwei Haushalte, da ihre Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittert war (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Februar 1979 VI R 108/75, BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338; vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294).
  • BFH, 17.12.1976 - VI R 145/74

    Steuerpflichtiger - Wahl der Übernachtungsmöglichkeit - Dienstreise -

    Auszug aus BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85
    Die Kläger führten im Streitjahr zwei Haushalte, da ihre Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittert war (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Februar 1979 VI R 108/75, BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338; vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294).
  • BFH, 16.12.1981 - VI R 227/80

    Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind

    Auszug aus BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85
    Soweit der Senat im Urteil vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80 (BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302) die Auffassung vertreten hat, beim Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung müsse sich die Behandlung der Fahrtkosten stets nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG richten, hält er daran nicht mehr fest.
  • FG Düsseldorf, 10.02.1982 - I 744/79
    Auszug aus BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85
    Oder sie können die Aufwendungen zwar nur für eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche, dann aber zusätzlich Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, berücksichtigt bekommen (so auch v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 9 Rdnr. F 5; Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1986, 234; Boeker/Offerhaus in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. 118; Gericke in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. 26a; Oeftering/Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, § 9 C Rdnr. 77; Offerhaus, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1979, 169, 172; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., § 9 Anm. 9 i; so jetzt auch Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - Abschn. 24 Abs. 5 Sätze 6 bis 8; anderer Ansicht Urteile des FG Düsseldorf vom 10. Februar 1982 I 744/79 L, EFG 1982, 513; Schleswig-Holsteinischen FG vom 5. Oktober 1983 I 254/78, EFG 1984, 173; Günther, Finanz-Rundschau - FR - 1987, 7; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4. Aufl., "Doppelte Haushaltsführung", Anm. D I).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Denn es fehlt an der erforderlichen, auf eine gewisse Dauer angelegten ständigen Nutzungsmöglichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990; von Bornhaupt, a.a.O., § 9 Rdnr. G 52; Lang in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 9 EStG Rn 331; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 9 Rz. 143).
  • BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91

    Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Rufbereitschaft

    Ein Arbeitnehmer kann Aufwendungen für eine am Arbeitsort angemietete Unterkunft auch dann nicht neben den Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) als Werbungskosten geltend machen, wenn er an bestimmten Tagen nur deshalb nicht zu seiner (Erst-) Wohnung zurückgefahren ist, weil er sich in Rufbereitschaft zu halten oder mehrere Schichten abzuleisten hatte (Fortführung der Rechtsprechung in BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).

    Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ die geltend gemachten Mietkosten mit der Begründung nicht zum Werbungskostenabzug zu, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juni 1988 VI R 85/85 (BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990) dürften Aufwendungen für eine Unterkunft am Arbeitsort nicht zusätzlich neben Aufwendungen für Fahrten zwischen (weiter entfernt liegender) Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abgezogen werden.

    Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Streitfall dürfe nicht dem Urteil in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990 entsprechend allein unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung gewürdigt werden.

    Insofern unterscheide sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Urteil in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990 zugrunde gelegen habe.

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990 entschieden hat, kann ein Arbeitnehmer, der nicht am Ort der Familienwohnung arbeitet und am Arbeitsort eine zweite Wohnung gemietet hat, wählen, ob er die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlaß der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend machen will.

    Es genügt, daß er die Wohnung fest angemietet hat und diese ihm jederzeit zur Verfügung steht (Urteil in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 5/18

    Werbungskostenabzug bei Zuwendungen der Bundeswehr durch die Zurverfügungstellung

    Für eine doppelte Haushaltsführung ist es auch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Mehrzahl der Wochentage in der Wohnung am Beschäftigungsort anwesend ist und dort übernachtet (Senatsurteile vom 09.06.1988 - VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990, und in BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 9 EStG Rz 496; Schmidt/Krüger, EStG, 39. Aufl., § 9 Rz 228; Lochte, in Frotscher/Geurts, a.a.O., § 9 Rz 185).

    Dies gilt --entgegen der Ansicht der Vorinstanz-- insbesondere in Bezug auf das damit in Zusammenhang stehende Wahlrecht des Steuerpflichtigen, entweder die Aufwendungen für die (täglichen) Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder die Kosten für die Zweitwohnung nebst einer wöchentlichen Familienheimfahrt als Werbungskosten geltend zu machen (s. dazu Senatsurteile in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990, und vom 07.10.1994 - VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386).

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Hat ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen wechselnden Einsatzstelle eine Unterkunft genommen, so kann er wählen, ob er die Aufwendungen für sämtliche Fahrten mit dem Kfz zwischen seiner Heimatwohnung und der Einsatzstelle nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit (tatsächliche Fahrtkosten für die ersten drei Monate) oder die notwendigen Mehraufwendungen nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend machen will (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990, auf Fälle der Einsatzwechseltätigkeit mit Unterkunft).

    Der Senat hat das Konkurrenzverhältnis zwischen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG im Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85 (BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990) dahingehend gelöst, daß der Steuerpflichtige wählen kann, ob er Aufwendungen nur für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlaß der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG mit der Folge der Abziehbarkeit der Kosten nur für eine Familienheimfahrt je Woche als Werbungskosten geltend macht.

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88

    Bei einem Soldaten kann ein auswärtiger Lehrgang für die ersten drei Monate als

    Für die restliche Lehrgangsdauer kann der ledige Soldat wählen, ob er neben den Kosten für wöchentliche Heimfahrten die von ihm einzeln nachzuweisenden Verpflegungsmehrkosten nach Abschn. 27 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b LStR 1984 oder sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Lehrgangsort nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geltend machen will (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).

    Entsprechend dem Urteil des Senats vom 9. Juni 1988 VI R 85/85 (BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990) kann der Steuerpflichtige jedoch wählen, ob er statt der Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt und für Verpflegungsmehraufwendungen nach Abschn. 27 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b LStR 1984 Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem am 24. Juli 1986 zur regelmäßigen Arbeitsstätte gewordenen Lehrgangsort B nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 1986 geltend machen will.

  • BFH, 02.05.2002 - VI B 158/99

    Neues Zulassungsrecht

    Soweit sich die Kläger auf einen Verstoß gegen "§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und die laufende Rechtsprechung des BFH" zum Thema "doppelte Haushaltsführung", insbesondere das BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85 (BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990), berufen und damit eine Divergenzrüge erheben, ist die Beschwerde (jedenfalls) unbegründet.

    Nach der BFH-Entscheidung in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990 kann ein zweiter Haushalt schon dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine fest angemietete Unterkunft zur jederzeitigen Verfügung hat, wobei es nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die Mehrzahl der Wochentage in dieser Wohnung anwesend ist und dort übernachtet.

  • BFH, 27.07.2000 - X R 91/97

    Wohneigentumsförderung und doppelte Haushaltsführung

    Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend zu machen (Urteile vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990; vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; vom 7. Oktober 1994 VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386).
  • BFH, 20.12.1991 - VI R 42/89

    Zur Höhe der Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei

    Im übrigen könne ein Arbeitnehmer, der neben der Familienwohnung am Arbeitsort eine weitere Wohnung gemietet habe, wählen, ob er die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als Werbungskosten ansetze (BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).
  • BFH, 10.03.1995 - VI R 5/90

    Wahlrecht bei Einsatzwechseltätigkeit von Arbeitnehmern

    Der Kläger könne nicht die vorteilhaften Regelungen der doppelten Haushaltsführung für Unterkunft und Verpflegung und zusätzlich die Fahrtkosten nach Dienstreisekostengrundsätzen beanspruchen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).

    Der Senat hat mit Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92 (BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137) an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990) festgehalten.

  • BFH, 14.12.1994 - X R 74/91

    Kein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG, wenn Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten

    Offen lassen kann der Senat im Streitfall, ob die Grundförderung nach § 10 e EStG zu gewähren ist, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zwar vorliegen, der Arbeitnehmer aber keine Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, sondern nur die Kosten für Heimfahrten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend macht (bejahend BMF in BStBl I 1989, 165; Märkle, Steuerwarte 1989, 174, 177; kritisch hierzu Schmidt/Drenseck, a. a. O., § 10 e Anm. 10 d; zum Wahlrecht zwischen dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2009 - 2 K 166/06

    Annahme einer doppelten Haushaltsführung bei Bereitstellung einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2438/99

    Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit u. a.

  • BFH, 12.05.2000 - IX B 34/00

    Sachaufklärungspflicht - Nahe Angehörige - Eingang von Geldern - Abfluss der

  • BFH, 07.10.1994 - VI R 54/91

    Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

  • FG Münster, 21.11.1997 - 11 K 3585/96

    Hotelzimmer als Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

  • BFH, 10.03.1995 - VI R 79/90

    Möglichkeit der Geltendmachung einer steuerfreien Erstattung der Aufwendungen für

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2015 - 6 K 1315/13

    Keine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.1995 - I 200/93
  • BFH, 28.10.1988 - VI R 162/85

    Geltendmachung von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung

  • FG Sachsen, 28.05.2002 - 6 K 1370/01

    Absetzbarkeit von Aufwendungen eines Arbeitnehmers zur Erwerbung, Sicherung und

  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2000 - 2 K 75/99

    Doppelte Haushaltsführung einer vorübergehend im Ausland tätigen Lehrerin mit

  • FG Niedersachsen, 28.03.1996 - VII 297/95

    Steuerliche Geltendmachung von Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung;

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.05.2002 - 6 K 1370/01

    Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung; Abgrenzung zur

  • FG Thüringen, 28.01.1998 - I 76/98

    Werbungskosten im Rahmen eines doppelten Haushaltsführung; Beruflich bedingte

  • BFH, 25.11.1988 - VI R 83/85

    Voraussetzungen der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei der

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