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   BFH, 23.06.1988 - IV R 139/86   

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BFH, 23.06.1988 - IV R 139/86 (https://dejure.org/1988,1985)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1988 - IV R 139/86 (https://dejure.org/1988,1985)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1988 - IV R 139/86 (https://dejure.org/1988,1985)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1979 § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3; HGB §§ 246, 253; AktG 1965 § 156 Abs. 2; AO 1977 § 42

  • Wolters Kluwer

    Gestaltungsmißbrauch - Parkhaus - Bauherr von Parkhäusern - Nicht rückzahlbare Zuschüsse - Baulast für Kfz-Stellplätze - Gewährung von Darlehn - Passivierung von Darlehnsverbindlichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 89
  • BB 1988, 1879
  • BB 1988, 2085
  • DB 1988, 2029
  • BStBl II 1988, 1001
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.11.1987 - V B 52/86

    Leistungsaustausch bei Baulastübernahme; Bemessungsgrundlage bei tauschähnlichen

    Auszug aus BFH, 23.06.1988 - IV R 139/86
    Demzufolge hat auch der V. Senat des BFH in dem zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der Baulast durch den Kläger im Aussetzungsverfahren nach § 69 FGO ergangenen Beschluß vom 12. November 1987 V B 52/86 (BFHE 151, 474, BStBl II 1988, 156) entschieden, für die Annahme des FA, die Bauherren hätten dem Kläger das Geld nicht als Darlehen, sondern - wie vor 1979 - als einmaligen Ablösungsbetrag gezahlt, seien keine überzeugenden Anhaltspunkte erkennbar.

    In dem Beschluß in BFHE 151, 474, BStBl II 1988, 156 hat der BFH ferner entschieden, der Kläger und die Bauherren hätten in Höhe des kapitalisierten Vorteils, der sich für den Kläger aus der vereinbarten niedrigen Verzinsung ergibt, ein weiteres Entgelt im Sinne des § 10 des Umsatzsteuergesetzes für die Übernahme der Baulast vereinbart.

  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 23.06.1988 - IV R 139/86
    Ein Gestaltungsmißbrauch im Sinne des § 42 AO 1977 liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen, also ungewöhnlich, ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 81/77, BFHE 132, 89, 93, BStBl II 1981, 223, 225; vom 13. Dezember 1983 VIII R 173/83, BFHE 140, 440, 444, BStBl II 1984, 428, 430, und vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, 357, BStBl II 1986, 217, 220).
  • BFH, 03.05.1983 - VIII R 100/81

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten und keine Rückstellung wegen Übernahme

    Auszug aus BFH, 23.06.1988 - IV R 139/86
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 1983 VIII R 100/81 (BFHE 138, 443, BStBl II 1983, 572) durfte der Kläger in Höhe der empfangenen Beträge weder einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 EStG) noch eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit (§ 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes - AktG -, § 5 EStG)) bilden; die Behandlung als Zuschuß kam nach der Entscheidung des BFH nicht in Betracht, weil der Vereinnahmung des Ablösungsbetrags eine Verpflichtung des Klägers gegenüberstehe.
  • BFH, 27.05.1964 - IV 149/62 S

    Zuordnung des Betrags, den der Steuerpflichtige zur Ablösung der Verpflichtung

    Auszug aus BFH, 23.06.1988 - IV R 139/86
    Die Vereinbarung von für den Kläger günstigen Darlehensbedingungen fand ihre Rechtfertigung darin, daß mit der Darlehenshingabe für die Bauherren ein weiterer wirtschaftlicher Vorteil verbunden war, nämlich die Möglichkeit einer besseren baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1964 IV 149/62 S, BFHE 80, 5, BStBl III 1964, 477 unter 2.).
  • BFH, 31.01.1980 - IV R 126/76

    Barwert einer betrieblichen Leibrentenverpflichtung entspricht im Zeitpunkt ihrer

    Auszug aus BFH, 23.06.1988 - IV R 139/86
    Der Ansatz mit dem Rückzahlungsbetrag entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Januar 1980 IV R 126/76, BFHE 130, 372, BStBl II 1980, 491), an der festzuhalten ist, auch der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 173/83

    Zur Abziehbarkeit eines vor dem Beginn der Eigennutzung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 23.06.1988 - IV R 139/86
    Ein Gestaltungsmißbrauch im Sinne des § 42 AO 1977 liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen, also ungewöhnlich, ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 81/77, BFHE 132, 89, 93, BStBl II 1981, 223, 225; vom 13. Dezember 1983 VIII R 173/83, BFHE 140, 440, 444, BStBl II 1984, 428, 430, und vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, 357, BStBl II 1986, 217, 220).
  • BFH, 20.11.1980 - IV R 81/77

    Kontokorrentkredit als Dauerschuld trotz vorübergehender Abdeckung durch Darlehen

    Auszug aus BFH, 23.06.1988 - IV R 139/86
    Ein Gestaltungsmißbrauch im Sinne des § 42 AO 1977 liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen, also ungewöhnlich, ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 81/77, BFHE 132, 89, 93, BStBl II 1981, 223, 225; vom 13. Dezember 1983 VIII R 173/83, BFHE 140, 440, 444, BStBl II 1984, 428, 430, und vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, 357, BStBl II 1986, 217, 220).
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