Rechtsprechung
   BFH, 12.07.1988 - IX R 149/83   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 154, 93
  • NJW 1989, 999
  • BB 1988, 2087
  • BStBl II 1988, 942



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)  

  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96  

    Ernstliche Zweifel an der Bewertung einer 1991 verdeckt eingelegten wesentlichen

    Die Rechtsprechung hatte die Zwischenschaltung einer Schenkung bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung vor Inkrafttreten des StÄndG 1965, durch welches in § 17 Abs. 1 ein Satz 4 a.F. eingeführt worden war, als Gestaltungsmißbrauch behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juli 1988 IX R 149/83, BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942, 944; vom 28. Januar 1972 VIII R 4/66, BFHE 104, 300, BStBl II 1972, 322, 323).
  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88  

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Ein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt worden ist, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 12. Juli 1988 IX R 149/83, BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942 , m. w. N.).
  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 80/94  

    Veräußerung von unentgeltlich vom wesentlich beteiligten Rechtsvorgänger

    Hingegen soll nicht der Steuertatbestand über den Regeltatbestand hinaus dahingehend erweitert werden, daß der an sich unwesentlich beteiligte Erwerber nunmehr vermittels eines "infizierten" Anteils insgesamt einem wesentlich Beteiligten gleichgestellt werden würde (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1988 IX R 149/83, BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942, 944; Hörger in Littmann/ Bitz/ Hellwig, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 17 Rdnr. 48).

    Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Anteilsübertragung zur Vermeidung einer andernfalls bestehenden Einkommensteuerpflicht mißbilligt und die Umgehung der Steuerpflicht durch Abspaltung einer wesentlichen Beteiligung ausschließen wollen (vgl. BTDrucks. IV/ 2400, Begründung S. 69; BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942, 944, m. w. N.).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht