Rechtsprechung
   BFH, 29.11.1988 - VIII R 83/82   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen -- Tantiemezahlungen als Betriebsausgaben? -- Klarheit, Ernsthaftigkeit, tatsächliche Durchführung, Fremdvergleich, keine Rückwirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückwirkende Tantiemezahlungen an Familienangehörige

  • Betriebs-Berater

    Rückwirkende Tantiemezahlungen an Familienangehörige

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 4 Abs. 4
    Rückwirkend vereinbarte Tantiemezahlungen an Angehörige sind keine Betriebsausgaben

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 154, 114
  • BFHE 155, 114
  • NJW 1989, 1631
  • FamRZ 1989, 862 (Ls.)
  • BB 1989, 415
  • BB 1989, 608
  • DB 1989, 507
  • BStBl II 1989, 281



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Wird zitiert von ... (24)  

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  • BFH, 01.10.1997 - X B 89/96  
    Das FG-Urteil hält sich auch im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze zur Gestaltung und Durchführung von Tantiemevereinbarungen innerhalb von Verträgen zwischen nahen Angehörigen (vgl. BFH-Urteile vom 14. November 1986 III R 161/82, BFH/NV 1987, 414; vom 29. November 1988 VIII R 83/82, BFHE 155, 114, BStBl II 1989, 281 ; vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172; vom 24. Januar 1990 X R 152/87, BFH/NV 1990, 695).
  • BFH, 31.05.1989 - III R 154/86  

    Tantiemezahlungen an mitarbeitenden Ehegatten

    Ist ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, so können Tantieme-Zahlungen, die im Rahmen eines solchen Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer-Ehegatten gezahlt werden, nur dann als Betriebsausgaben abgezogen -und für zukünftige Tantiemezahlungen nur dann in den Bilanzen Rückstellungen gebildet- werden, wenn auch hinsichtlich der Zusage der Tantieme eine betriebliche Veranlassung vorlag; es müssen also auch insoweit die genannten Voraussetzungen der Klarheit der Vereinbarung sowie ihrer tatsächlichen Durchführung gegeben sein; außerdem muß die Zusage der Tantieme einem Fremdvergleich standhalten (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 83/82 , BFHE 155, 114, BStBl II 1989, 281).
  • BFH, 27.06.2002 - III B 38/02  

    Verfahrensmängel; Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Anerkennung von

    Das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (vgl. Beschluss vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, unter Abschn. B I. 1. der Gründe) hat die ständige Rechtsprechung des BFH ausdrücklich auch von Verfassungs wegen nicht beanstandet, nach der Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten steuerrechtlich nur anzuerkennen seien, wenn sie eindeutig und ernsthaft vereinbart, entsprechend dieser Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt würden und einem Fremdvergleich standhielten (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 83/82, BFHE 155, 114, BStBl II 1989, 281).
  • BFH, 25.11.1992 - X R 148/90  
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  • BFH, 21.06.2004 - X B 27/04  

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Anerkennung einer Tantiemezusage

    Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass Tantieme-Zahlungen, die im Rahmen eines dem Grunde nach steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nur dann als Betriebsausgaben abgezogen --und für zukünftige Tantieme-Zahlungen nur dann in den Bilanzen Rückstellungen gebildet-- werden können, wenn auch hinsichtlich der Tantieme-Zahlungen die bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen stets erforderlichen Voraussetzungen der Klarheit, Ernsthaftigkeit, tatsächlichen Durchführung und des Fremdvergleichs erfüllt sind und wenn beachtet wurde, dass rückwirkende Vereinbarungen steuerrechtlich nicht anerkannt werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 83/82, BFHE 155, 114, BStBl II 1989, 281).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 3910/09  

    Sozialversicherungspflicht - stiller Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft -

    Dies ist zwar etwas überraschend, weil die Klägerin im Jahr 1979 sogar eine Ausbildung im Betrieb der Beigeladenen zu 1 begonnen hat und im Übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen sind, wenn sie klar vereinbart und ernsthaft gewollt sind, tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten (BFH, Urteil vom 29. November 1988, VIII R 83/82, BFHE 155, 114).
  • BFH, 14.06.2005 - X B 103/04  

    Anerkennung von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben

    Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder --bei einer Änderung der Verhältnisse-- für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 83/82, BFHE 155, 114, 116, BStBl II 1989, 281).
  • BFH, 06.11.1991 - XI R 2/90  
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2011 - L 11 KR 1541/09  

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung als technischer Betriebsleiter im

  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 293/84  
  • BFH, 12.09.1991 - X R 199/87  
  • BFH, 20.05.1992 - X R 207/87  
  • BFH, 15.07.1992 - X R 31/91  
  • FG Münster, 25.09.2002 - 7 K 5800/00  

    Klare und eindeutige Vereinbarung

  • BFH, 15.07.1992 - X R 142/88  
  • FG Münster, 26.07.2005 - 8 K 6428/01  

    Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an einem Eigenheim

  • BFH, 25.04.1989 - VIII R 207/84  
  • BFH, 03.06.1992 - X R 38/89  
  • FG Köln, 18.06.1997 - 10 K 5098/95  

    Pensions- und Tantiemezusagen an Angehörige

  • FG Niedersachsen, 18.11.2002 - 14 K 117/98  

    Altenteilsleistungen aufgrund Hofübergabevertrags an die übergebenden Eltern und

  • FG München, 16.10.2001 - 6 K 922/00  

    Abziehbarkeit von Versorgungsleistungen; Einkommensteuer 1996 und 1997

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