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   BFH, 29.11.1988 - VIII R 68/85   

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BFH, 29.11.1988 - VIII R 68/85 (https://dejure.org/1988,1575)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1988 - VIII R 68/85 (https://dejure.org/1988,1575)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1988 - VIII R 68/85 (https://dejure.org/1988,1575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 267
  • NJW 1989, 1951
  • BB 1989, 1886
  • BB 1989, 620
  • DB 1989, 764
  • BStBl II 1989, 263
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 226/83

    Änderung nach § 173 Abs. 1 AO bei nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen und

    Auszug aus BFH, 29.11.1988 - VIII R 68/85
    Die Grundsätze des Senatsurteils vom 29. November 1988 VIII R 226/83 (BFHE 155, 259) über die Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gelten auch dann, wenn der Sachbearbeiter vor Absendung eines Erstbescheids aufgrund nacherklärter Einkünfte den Eingabewertbogen für den Änderungsbescheid fertigt.

    Seine Stellungnahme entspricht im wesentlichen derjenigen zum Revisionsverfahren VIII R 226/83 .

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. November 1988 VIII R 226/83 im Anschluß an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. März 1987 II R 226/84 (BFHE 149, 141, BStBl II 1987, 416) im einzelnen dargelegt hat, ist für die Frage, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nachträglich bekannt wird, nicht auf den Zeitpunkt der Absendung des Steuerbescheids, sondern grundsätzlich auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Erstellung des Bescheids als Ausdruck der abschließenden Willensbildung abzustellen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteils des Senats vom 29. November 1988 VIII R 226/83 (BFHE 155, 259) hingewiesen:.

    Der Anwendung der im Urteil vom 29. November 1988 VIII R 226/83 dargelegten Grundsätze steht nicht entgegen, daß im anhängigen Verfahren der Sachbearbeiter vor Absendung des Erstbescheids (6. Oktober 1980) aufgrund der nacherklärten Einkünfte den Eingabewertbogen für den Änderungsbescheid (22. September 1980) fertigte und an die Datenverarbeitungszentrale weiterleitete.

    Da das FA weder aufgrund seiner allgemeinen Ermittlungspflicht noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet ist, in den begonnenen Prozeß der Erstellung und Versendung eines Steuerbescheids (hier: Erstbescheid vom 6. Oktober 1980) einzugreifen (siehe Abschn. II 2 a aa, bb des BFH-Urteils vom 29. November 1988 VIII R 226/83), steht es im Ermessen des zuständigen Bediensteten, ob er die Nacherklärung von Einkünften zum Anlaß nimmt, die Bekanntgabe eines Steuerbescheids, in dem diese Einkünfte noch keine Berücksichtigung gefunden haben, zu unterbinden, oder ob er - wie es § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ausdrücklich vorsieht - einen Änderungsbescheid erläßt.

    Dem stünde - unter Beachtung der in Abschn. II 2 c des BFH-Urteils vom 29. November 1988 VIII R 226/83 dargelegten Einschränkungen - der Fall einer punktuell-materiellen Hinweismitteilung, deren Bearbeitung die Beiziehung der Steuerakten erfordert, gleich.

  • BFH, 22.04.1966 - III 46/62
    Auszug aus BFH, 29.11.1988 - VIII R 68/85
    Abgesehen davon, daß das Urteil nicht zu erkennen gibt, wie das FG zu dieser Überzeugung gelangte, und bereits deshalb eine Bindung der Revisionsinstanz an diese Feststellung entfällt (Urteile des BFH vom 4. Juni 1969 VI R 229/68, BFHE 96, 273, BStBl II 1969, 615; vom 22. April 1966 III 46/62, BFHE 86, 219; vom 25. März 1983 VI R 205/79, nicht veröffentlicht - NV -), bestehen in Anbetracht der darauf folgenden Ausführungen, nach denen die Akten notwendigerweise zur Abheftung der Durchschrift des Bescheids beigezogen werden mußten und bei dieser Gelegenheit das in den Akten befindliche Schreiben vom 30. August 1980 zur Änderung des Bescheids vom 6. Oktober 1980 hätte (Hervorhebung des Senats) berücksichtigt werden können, erhebliche Zweifel daran, ob die Vorinstanz dem FA die Verpflichtung zur materiellen Prüfung auferlegen wollte oder - worauf es ausschließlich ankommt - eine solche Überprüfung vom zuständigen Bediensteten vorgenommen wurde oder aufgrund der Dienstanweisung der OFD vorzunehmen war.
  • BFH, 04.06.1969 - VI R 229/68

    Berufsausbildung - Eigene Erwerbsgrundlage - Handwerker - Meisterprüfung -

    Auszug aus BFH, 29.11.1988 - VIII R 68/85
    Abgesehen davon, daß das Urteil nicht zu erkennen gibt, wie das FG zu dieser Überzeugung gelangte, und bereits deshalb eine Bindung der Revisionsinstanz an diese Feststellung entfällt (Urteile des BFH vom 4. Juni 1969 VI R 229/68, BFHE 96, 273, BStBl II 1969, 615; vom 22. April 1966 III 46/62, BFHE 86, 219; vom 25. März 1983 VI R 205/79, nicht veröffentlicht - NV -), bestehen in Anbetracht der darauf folgenden Ausführungen, nach denen die Akten notwendigerweise zur Abheftung der Durchschrift des Bescheids beigezogen werden mußten und bei dieser Gelegenheit das in den Akten befindliche Schreiben vom 30. August 1980 zur Änderung des Bescheids vom 6. Oktober 1980 hätte (Hervorhebung des Senats) berücksichtigt werden können, erhebliche Zweifel daran, ob die Vorinstanz dem FA die Verpflichtung zur materiellen Prüfung auferlegen wollte oder - worauf es ausschließlich ankommt - eine solche Überprüfung vom zuständigen Bediensteten vorgenommen wurde oder aufgrund der Dienstanweisung der OFD vorzunehmen war.
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvL 3/78

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 29.11.1988 - VIII R 68/85
    Denn nur dann, wenn das FG aufgrund der von ihm durchzuführenden Ermittlungen des Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, daß der nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gebotenen Festsetzung einer höheren Steuer die Vorschriften des Strafbefreiungsgesetzes entgegenstehen, wären die von der Literatur gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes erhobenen Einwände sowie die dadurch möglicherweise bedingten Einwirkungen auf die Auslegung dieses Gesetzes (verfassungsmäßige Interpretation) für die Entscheidung des Streitfalles erheblich (vgl. zum Begriff der Entscheidungserheblichkeit i.S. von Art. 100 des Grundgesetzes Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 1 BvR 8/82, 9/82, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 2293; vom 19. Dezember 1978 1 BvL 3/78, BVerfGE 50, 108).
  • BFH, 28.11.1972 - VIII R 144/70

    Klageabweisung - Prozessuale Gründe - Sachliche Gründe - Bestehen des

    Auszug aus BFH, 29.11.1988 - VIII R 68/85
    Die Vorentscheidung muß deshalb aufgehoben werden, damit das FG die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholen kann (BFH-Urteil vom 28. November 1972 VIII R 142-144/70, BFHE 108, 275, BStBl II 1973, 497).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 8/82

    Vorlage - Entscheidungserheblich - Darlegung

    Auszug aus BFH, 29.11.1988 - VIII R 68/85
    Denn nur dann, wenn das FG aufgrund der von ihm durchzuführenden Ermittlungen des Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, daß der nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gebotenen Festsetzung einer höheren Steuer die Vorschriften des Strafbefreiungsgesetzes entgegenstehen, wären die von der Literatur gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes erhobenen Einwände sowie die dadurch möglicherweise bedingten Einwirkungen auf die Auslegung dieses Gesetzes (verfassungsmäßige Interpretation) für die Entscheidung des Streitfalles erheblich (vgl. zum Begriff der Entscheidungserheblichkeit i.S. von Art. 100 des Grundgesetzes Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 1 BvR 8/82, 9/82, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 2293; vom 19. Dezember 1978 1 BvL 3/78, BVerfGE 50, 108).
  • BFH, 18.03.1987 - II R 226/84

    Nachträgliches Bekanntwerden - Tatsachen - Eingabewertbogen

    Auszug aus BFH, 29.11.1988 - VIII R 68/85
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. November 1988 VIII R 226/83 im Anschluß an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. März 1987 II R 226/84 (BFHE 149, 141, BStBl II 1987, 416) im einzelnen dargelegt hat, ist für die Frage, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nachträglich bekannt wird, nicht auf den Zeitpunkt der Absendung des Steuerbescheids, sondern grundsätzlich auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Erstellung des Bescheids als Ausdruck der abschließenden Willensbildung abzustellen.
  • BFH, 25.03.1983 - VI R 205/79
    Auszug aus BFH, 29.11.1988 - VIII R 68/85
    Abgesehen davon, daß das Urteil nicht zu erkennen gibt, wie das FG zu dieser Überzeugung gelangte, und bereits deshalb eine Bindung der Revisionsinstanz an diese Feststellung entfällt (Urteile des BFH vom 4. Juni 1969 VI R 229/68, BFHE 96, 273, BStBl II 1969, 615; vom 22. April 1966 III 46/62, BFHE 86, 219; vom 25. März 1983 VI R 205/79, nicht veröffentlicht - NV -), bestehen in Anbetracht der darauf folgenden Ausführungen, nach denen die Akten notwendigerweise zur Abheftung der Durchschrift des Bescheids beigezogen werden mußten und bei dieser Gelegenheit das in den Akten befindliche Schreiben vom 30. August 1980 zur Änderung des Bescheids vom 6. Oktober 1980 hätte (Hervorhebung des Senats) berücksichtigt werden können, erhebliche Zweifel daran, ob die Vorinstanz dem FA die Verpflichtung zur materiellen Prüfung auferlegen wollte oder - worauf es ausschließlich ankommt - eine solche Überprüfung vom zuständigen Bediensteten vorgenommen wurde oder aufgrund der Dienstanweisung der OFD vorzunehmen war.
  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01

    Neue Tatsache; Nichtbeachtung eines maschinellen Prüfhinweises

    Bereits existierende Tatsachen würden von dem Zeitpunkt an nachträglich bekannt, in dem die Steuerfestsetzung abschließend gezeichnet werde bzw. ausnahmsweise dann, wenn im automatisierten Verfahren nach der Zeichnung des Eingabewertbogens die gesamte Steuerfestsetzung noch einmal materiell-rechtlich kontrolliert werde (BFH-Urteile vom 29. November 1988 VIII R 226/83, BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259, und VIII R 68/85, BFHE 155, 267, BStBl II 1989, 263).
  • BFH, 24.03.1998 - VII R 59/97

    Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

    Maßgebend für die Beurteilung, ob eine steuererhöhend wirkende Tatsache nachträglich bekanntgeworden ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses der finanzbehördlichen Willensbildung hinsichtlich der früheren Veranlagung (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BFH, Urteile vom 18. März 1987 II R 226/84, BFHE 149, 141 f., BStBl II 1987, 416, und vom 29. November 1988 VIII R 68/85, BFHE 155, 267, 270, BStBl II 1989, 263).
  • FG Düsseldorf, 26.03.1999 - 18 K 3768/96

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Voraussetzungen für die

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