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   BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85   

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BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85 (https://dejure.org/1988,1117)
BFH, Entscheidung vom 15.09.1988 - IV R 116/85 (https://dejure.org/1988,1117)
BFH, Entscheidung vom 15. September 1988 - IV R 116/85 (https://dejure.org/1988,1117)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1975 § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Verpflegungsmehraufwand - Abzugsverbot - Aufteilungsverbot - Geschäftsreise - Gewerbebetrieb - Mehrere Geschäftsstellen - Wöchentliche Öffnung - Fahrten eines Gewerbetreibenden - Fahrten zur auswärtigen Geschäftsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1975) § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 12 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 288
  • BFHE 155, 287
  • BB 1989, 1672
  • BB 1989, 487
  • DB 1989, 606
  • BStBl II 1989, 276
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77

    Zur steuerliche Behandlung von Fahrtkosten, Mehrverpflegungsaufwendungen und

    Auszug aus BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85
    Eine solche typisierende Betrachtung ist einerseits für die Fälle der regelmäßig mehr als 12-stündigen Abwesenheit von der Wohnung verneint worden (Senatsurteil vom 28. Januar 1976 IV R 195/72, BFHE 118, 173, BStBl II 1976, 323, m.w.N.; zuletzt Senatsentscheidung vom 24. Januar 1985 IV R 268/84, BFH/NV 1986, 200), andererseits für die Fälle der Geschäftsreise bejaht worden (Senatsurteil vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700; zuletzt BFH-Urteil vom 13. November 1987 III R 222/84, BFHE 152, 92, BStBl II 1988, 428).

    Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Geschäftsreise, der der Pauschalierungsregelung in Abschn. 119 EStR zugrunde liegt, setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebsstätte befindet, zu beruflichen bzw. betrieblichen Zwecken vorübergehend an einen anderen Ort ohne Betriebsstätte begibt (vgl. Urteil in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700).

    Soweit in den BFH-Urteilen vom 31. Mai 1978 I R 69/76 (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 zum Begriff der Geschäftsreise ausgeführt ist, daß sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich die Betriebsstätte befinde, zu einem anderen Ort begeben müsse, waren diese Entscheidungen sachverhaltsmäßig dadurch gekennzeichnet, daß der Steuerpflichtige aufgrund der räumlichen Gegebenheiten die Fahrten von seiner am Wohnort und im selben Haus befindlichen Betriebsstätte aus angetreten hatte.

    Es liegen somit im Streitfall keine Fahrten von einer geschäftlichen Niederlassung zu einer anderen vor, für die in der Entscheidung in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 unter besonderen Umständen Möglichkeit einer Behandlung als Geschäftsreise vorgesehen ist, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige keine Möglichkeit habe, seine Verpflegung so billig wie möglich zu gestalten.

  • BFH, 28.01.1976 - IV R 195/72

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Betriebsausgaben - Zwölfstündige Abwesenheit

    Auszug aus BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85
    Eine solche typisierende Betrachtung ist einerseits für die Fälle der regelmäßig mehr als 12-stündigen Abwesenheit von der Wohnung verneint worden (Senatsurteil vom 28. Januar 1976 IV R 195/72, BFHE 118, 173, BStBl II 1976, 323, m.w.N.; zuletzt Senatsentscheidung vom 24. Januar 1985 IV R 268/84, BFH/NV 1986, 200), andererseits für die Fälle der Geschäftsreise bejaht worden (Senatsurteil vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700; zuletzt BFH-Urteil vom 13. November 1987 III R 222/84, BFHE 152, 92, BStBl II 1988, 428).

    Bei dieser Sachlage ist von den Grundsätzen auszugehen, wie sie sich aus der Entscheidung in BFHE 118, 173, BStBl II 1976, 323 ergeben.

  • BFH, 29.01.1987 - V B 33/85

    Der pauschale Vorsteuerabzug bei Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer ist nur

    Auszug aus BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85
    Der Abzug der in § 8 Abs. 1 der 1. UStDV (jetzt § 36 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1980) aufgeführten pauschalierten Vorsteuerabzugsbeträge im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung kann schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt, daß dem Steuerpflichtigen die einkommensteuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Rechtens zustehen bzw. Rechtens gewährt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 V R 44/82, Umsatzsteuer-Rundschau 1985, 90, und Beschluß vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316).
  • BFH, 31.05.1978 - I R 69/76

    Abgrenzung zwischen voll abziehbaren Reisekosten und beschränkt abziehbaren

    Auszug aus BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85
    Soweit in den BFH-Urteilen vom 31. Mai 1978 I R 69/76 (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 zum Begriff der Geschäftsreise ausgeführt ist, daß sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich die Betriebsstätte befinde, zu einem anderen Ort begeben müsse, waren diese Entscheidungen sachverhaltsmäßig dadurch gekennzeichnet, daß der Steuerpflichtige aufgrund der räumlichen Gegebenheiten die Fahrten von seiner am Wohnort und im selben Haus befindlichen Betriebsstätte aus angetreten hatte.
  • BFH, 13.11.1987 - III R 222/84

    Malermeister - Selbständige Tätigkeit - Entfernung von Betriebsstätte -

    Auszug aus BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85
    Eine solche typisierende Betrachtung ist einerseits für die Fälle der regelmäßig mehr als 12-stündigen Abwesenheit von der Wohnung verneint worden (Senatsurteil vom 28. Januar 1976 IV R 195/72, BFHE 118, 173, BStBl II 1976, 323, m.w.N.; zuletzt Senatsentscheidung vom 24. Januar 1985 IV R 268/84, BFH/NV 1986, 200), andererseits für die Fälle der Geschäftsreise bejaht worden (Senatsurteil vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700; zuletzt BFH-Urteil vom 13. November 1987 III R 222/84, BFHE 152, 92, BStBl II 1988, 428).
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85
    Auch wenn bei Aufwendungen dieser Art ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist, besteht grundsätzlich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot (vgl. zuletzt Beschluß des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).
  • BFH, 13.12.1984 - V R 44/82
    Auszug aus BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85
    Der Abzug der in § 8 Abs. 1 der 1. UStDV (jetzt § 36 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1980) aufgeführten pauschalierten Vorsteuerabzugsbeträge im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung kann schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt, daß dem Steuerpflichtigen die einkommensteuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Rechtens zustehen bzw. Rechtens gewährt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 V R 44/82, Umsatzsteuer-Rundschau 1985, 90, und Beschluß vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316).
  • BFH, 21.07.1955 - IV 356/54 U

    Geltendmachung des Mehraufwands für Verpflegung als Betriebsausgabe durch einen

    Auszug aus BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85
    Auf die BFH-Urteile vom 21. Juli 1955 IV 356/54 U (BFHE 61, 278, BStBl II 1955, 305) und vom 24. Oktober 1974 IV R 101/72 (BFHE 114, 63, BStBl II 1975, 407) können sie sich zur Unterstützung ihres Begehrens nicht berufen, denn der BFH hat für diese beiden Fälle für maßgeblich erachtet, daß sie besonders gelagert seien und den Fahrten selbständig Tätiger vergleichbar seien, die zu entfernt liegenden Orten ihrer beruflichen Tätigkeit führten und zudem von längerer Dauer seien.
  • BFH, 08.06.1972 - IV R 130/71

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Abwesenheit von Wohnung - Gewerbetreibender -

    Auszug aus BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85
    An der bisherigen Auffassung, daß für die Gleichartigkeit der Verhältnisse zwischen selbständig Tätigen einerseits und Arbeitnehmern andererseits keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen, wird festgehalten (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1972 IV R 130/71, BFHE 106, 300, BStBl II 1972, 855).
  • BFH, 27.11.1970 - IV 168/64

    Fahrten eines Unternehmers - Niederlassungen - Mehraufwendungen für Verpflegung -

    Auszug aus BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85
    Der erkennende Senat hat jedoch bereits im Urteil vom 27. November 1970 IV 168/64 (BFHE 100, 528, BStBl II 1971, 103) ausgeführt, daß jedenfalls das direkte Anfahren eines im Nachbarort unterhaltenen Zweigbetriebs von der Wohnung aus nicht als Geschäftsreise, sondern als Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte beurteilt werden müsse.
  • BFH, 24.01.1985 - IV R 268/84

    Steuerliches Absetzen von Verpflegungsmehraufwand eines selbständigen

  • BFH, 24.10.1974 - IV R 101/72

    Nebenberuf - Sportunternehmen - Skilehrer - Skiausrüstung - Kosten - Teilweiser

  • BFH, 11.04.1961 - I 205/60 S

    Abzugsfähigkeit von entstandenen Mehrverpflegungskosten eines Unternehmers

  • BFH, 14.04.1988 - IV R 205/85

    Zur betrieblichen Veranlassung des Aufwands für eigenen Verzehr des

  • BFH, 15.04.1993 - IV R 5/92

    Voraussetzungen des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß von

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist nur dann eine Ausnahme von dem auch für betrieblich mitveranlaßten Verpflegungsmehraufwand geltenden Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuerkennen, wenn derartige Aufwendungen bei Geschäftsreisen anfallen oder sonst Umstände dargetan werden, die eine zutreffende Schätzung der nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbaren Mehraufwendungen zulassen (Urteil vom 15. September 1988 IV R 116/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276).

    Danach setzt der Begriff der Geschäftsreise voraus, daß sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebsstätte befindet, aus beruflicher oder betrieblicher Veranlassung vorübergehend an einen anderen Ort ohne Betriebsstätte begibt (vgl. schon Senatsurteile vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700; BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276).

    Bei einem Textilhandel im Reisegewerbe ist der Ort Betriebsstätte, wo die Leistung gegenüber dem Kunden erbracht wird; dort liegt der Schwerpunkt der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit (BFH-Urteile in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208 und in BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90).

    Unter Hinweis auf die fehlende Gleichartigkeit der Verhältnisse hat der Senat jedoch eine Anwendung der für Arbeitnehmer geltenden Verpflegungspauschalen auf selbständig tätige Steuerpflichtige bisher abgelehnt (Urteile vom 8. Juni 1972 IV R 130/71, BFHE 106, 300, BStBl II 1972, 855 und in BFHE 155, 287, 292, BStBl II 1989, 276, 278).

    Während nämlich der Sachverhalt in BFHE 106, 300, BStBl II 1972, 855 nicht unter dem Gesichtspunkt der Einsatzwechseltätigkeit, sondern unter dem Aspekt der mehr als 12stündigen Abwesenheit eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts zu beurteilen war, hatte der Senat in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276 einen Fall zu entscheiden, in dem die beiden Gesellschafter einer Firma für Hörgeräte zwischen am Sitz der Gesellschaft und insgesamt sechs regelmäßigen Betriebsstätten in einem festen Turnus tätig waren.

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 34/90

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit eines Händlers auf Jahr-

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise bei Geschäftsreisen oder wenn sonst Umstände dargetan werden, die eine zutreffende Schätzung betrieblich veranlaßter Verpflegungsmehraufwendungen ermöglichen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. September 1988 IV R 116/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276, und vom 19. September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208).

    Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist - im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder zur Anlage i. S. des § 12 Satz 1 AO 1977 - nicht erforderlich (BFH-Urteile in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23, und in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208).

    Bei der durch die Art der Tätigkeit bedingten vergleichbaren Belastung von Arbeitnehmern und Selbständigen ist es geboten, die von der Rechtsprechung für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen entwickelten Grundsätze auf den betrieblichen Bereich zu übertragen und diese Aufwendungen ausnahmsweise als Betriebsausgaben abzuziehen, soweit sie - im Unterschied zum Aufsuchen verschiedener fester Geschäftsstellen (dazu vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276) - beim Einsatz an ständig wechselnden Betriebsstätten angefallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1987 IV R 180/85, BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334, und vom 19. September 1990 X R 44/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, zum unbeschränkten Abzug von Fahrtkosten zu ständig wechselnden Betriebsstätten).

  • BFH, 19.09.1990 - X R 110/88

    Begrenzter Betriebsausgabenabzug eines selbständigen

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur bei Geschäftsreisen oder wenn sonst Umstände dargetan werden, die eine Schätzung betrieblich veranlaßter Verpflegungsmehraufwendungen ermöglichen (BFH-Urteil vom 15. September 1988 IV R 116/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276).

    Weder das eine noch das andere ist hier der Fall: Der Begriff der Geschäftsreise setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebsstätte befindet, zu beruflichen bzw. betrieblichen Zwecken (vorübergehend) an einen anderen Ort ohne Betriebsstätte begibt (BFH in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276).

  • BFH, 27.10.1993 - I R 99/92

    Einkommensteuer; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte bei einem Freiberuflicher (§ 4

    Im übrigen hat das FA für den Veranlagungszeitraum 1989 Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien entsprechend angewendet (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 1988 IV R 116/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276).
  • BFH, 19.09.1990 - X R 44/89

    Beschäftigungsstätte als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    Besondere Umstände, welche ausnahmsweise die Schätzung eines solchen betrieblich veranlaßten Aufwands zuließen (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 1988 IV R 116/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276, 278), sind weder von den Klägern dargetan worden noch sonst ersichtlich.
  • BFH, 05.06.1995 - IV B 132/94

    Einbeziehung von Verpflegungsmehraufwendungen selbständig tätiger Freiberufler in

    Durch die auch vom Finanzgericht (FG) angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Senatsurteil vom 15. September 1988 IV R 116/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276; vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90) ist geklärt, daß Verpflegungsmehraufwendungen von selbständig tätigen Freiberuflern vom gesetzlichen Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfaßt werden, sofern nicht der typische Ausnahmefall einer Geschäftsreise gegeben ist.

    Geklärt ist auch, daß eine Geschäftsreise nicht vorliegt und dementsprechend Verpflegungsmehraufwendungen -- wie schon durch die Urteile des Senats vom 27. November 1970 IV 168/64 (BFHE 100, 528, BStBl II 1971, 103), und vom 29. März 1979 IV R 137/77 (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700) entschieden -- nicht anzuerkennen sind, wenn es sich -- wie im Streitfall vom FG festgestellt -- um Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten handelt (Senatsurteile in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276, und vom 15. April 1993 IV R 5/92, BFH/NV 1993, 719 unter 1. sowie BFH-Urteile in BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90, und vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701 unter B.).

  • BFH, 21.01.1994 - VI R 112/92

    Ab 1990 kein pauschaler Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwand allein

    Demgemäß wird in diesen Fällen der Abzug eines pauschalen Verpflegungsmehraufwandes als Werbungskosten von ihr nicht mehr anerkannt (Abschn. 33 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 LStR 1990; Abschn. 33 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 LStR 1993) und damit eine Gleichbehandlung mit selbständig tätigen Steuerpflichtigen herbeigeführt, bei denen der BFH bisher stets einen betrieblich veranlaßten Verpflegungsmehraufwand am Ort ihrer Betriebsstätte allein wegen mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von der Wohnung verneint hatte (s. die Nachweise im Urteil vom 15. September 1988 IV R 116/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276).
  • BFH, 15.10.1992 - V R 81/87

    Pauschaler Vorsteuerabzug für nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer

    Der Abzug lediglich errechneter Vorsteuerbeträge bei Reisekosten kommt danach nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der einkommensteuerrechtlich zugelassenen Pauschbeträge erfüllt sind (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 V R 44/82, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1985, 90; vom 15. September 1988 IV R 116/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276 a. E.).
  • BFH, 13.05.1998 - IV B 53/97

    Verpflegungsmehraufwendungen: unzutreffende Besteuerung

    Im übrigen ist mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) davon auszugehen, daß der Kläger im Streitjahr (1993) auch nach dem 1. Juli 1993 in X --reisekostenrechtlich-- eine Betriebsstätte hatte und mithin keine Geschäftsreisen im eigentlichen Sinn vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 15. September 1988 IV R 116/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; vom 19. September 1990 X R 44/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97; vom 19. September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208, und vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90).
  • FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 665/01

    Fahrtkosten; Betriebsausgaben; Betriebsstätte; Büro; Häusliche Arbeitszimmer;

    Der Begriff der Geschäftsreise setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebsstätte als Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit befindet, zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken vorübergehend an einen anderen Ort ohne Betriebsstätte begibt (vgl. BFH, Urteil vom 15. September 1988 IV R 116/85, BStBl II 1989, 276 ; Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279).
  • FG Saarland, 20.10.2000 - 2 K 257/00

    Keine Einsatzwechseltätigkeit bei Kundenberaterin eines Kreditinstituts (§9 Abs.

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.1997 - 1 K 2531/94

    Einkommensteuer; doppelte Haushaltsführung eines ärztlichen Praxisvertreters

  • FG Niedersachsen, 15.11.1990 - II 714/89

    Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; Begriff der

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