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   BFH, 28.02.1989 - VII R 20-21/88, VII R 20/88, VII R 21/88   

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BFH, 28.02.1989 - VII R 20-21/88, VII R 20/88, VII R 21/88 (https://dejure.org/1989,2902)
BFH, Entscheidung vom 28.02.1989 - VII R 20-21/88, VII R 20/88, VII R 21/88 (https://dejure.org/1989,2902)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 1989 - VII R 20-21/88, VII R 20/88, VII R 21/88 (https://dejure.org/1989,2902)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 4 Nr. 11 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmer - Einkommen - Einkünfte - Einkommensteuerveranlagung - Lohnsteuerhilfeverein - Hilfeleistung in Steuersachen - Beratungsbefugnis - Mandatsteilung - Erteilung eines Teilmandats

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitnehmer - Einkommen - Einkünfte - Einkommensteuerveranlagung - Lohnsteuerhilfeverein - Hilfeleistung in Steuersachen - Beratungsbefugnis - Mandatsteilung - Erteilung eines Teilmandats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StBerG § 4 Nr. 11 S. 2

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 292
  • BB 1989, 769
  • BStBl II 1989, 384
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.11.1987 - VII R 124/84

    Lohnsteuerhilfeverein - Erstellung der Einkommensteuererklärung -

    Auszug aus BFH, 28.02.1989 - VII R 20/88
    Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 17. November 1987 VII R 124/84 (BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147) der Auslegung des § 4 Nr. 11 StBerG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gegenüber derjenigen nach dem Wortlaut den Vorzug gegeben.

    Denn es handelt sich insoweit, sofern es nicht um das in § 4 Nr. 11 Satz 2 Buchst. b StBerG genannte selbstgenutzte Einfamilienhaus geht, nicht mehr um typische Arbeitnehmereinkünfte (vgl. BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147).

    Denn im Gegensatz zu dem vom Senat in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 entschiedenen Fall der gesondert zu erklärenden und festzustellenden Einkünfte aus der Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft muß hier die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und damit die steuerberatende Tätigkeit in der Einkommensteuererklärung selbst erfolgen.

  • BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84

    Lohnsteuerhilfeverein - Aufsicht - Oberfinanzdirektion - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 28.02.1989 - VII R 20/88
    Sie hält sich im Rahmen des Gesetzes, ist - wie oben ausgeführt - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und belastet die Lohnsteuerhilfevereine nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BFHE 153, 277, 282 ff., BStBl II 1988, 684, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BFH, 28.02.1989 - VII R 20/88
    Die Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine stellt demgegenüber - ebenso wie diejenige durch Steuerberatungsgesellschaften (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227, 232) - eine besonders begründete Ausnahme dar, die eine Einschränkung der Beratungsbefugnis gebietet und rechtfertigt.
  • BFH, 13.10.1994 - VII R 37/94

    Ein Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei Erstellung der

    Damit soll sichergestellt werden, daß die Lohnsteuerhilfevereine nur bei den typischen Arbeitnehmereinkünften Hilfe leisten (Urteile des Senats in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147, und vom 28. Februar 1989 VII R 20-21/88, BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384, 385).

    Enthält das Einkommen eines der Einkommensteuerveranlagung unterliegenden Arbeitnehmers Einkünfte, die in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG nicht genannt sind, so ist dem Lohnsteuerhilfeverein die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte, sondern - wie der Senat im Urteil in BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384, 385 entschieden hat - für den gesamten Veranlagungsfall untersagt.

    Sie entspricht im Hinblick auf die bei der Gesetzgebung notwendige Typisierung neben dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck des § 4 Nr. 11 StBerG sowie den Erfordernissen einer praktikablen, insbesondere kontrollierbaren Gesetzesgestaltung, auf die vor allem bei der Regelung von Verboten nicht verzichtet werden kann (Senat in BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384, 385).

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 66/98

    Lohnsteuerhilfeverein und Vermietungseinkünfte

    Sofern der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung gelegentlich darauf hingewiesen hat, mit der Beschränkung der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine solle sichergestellt werden, daß diese nur bei den typischen Arbeitnehmereinkünften Hilfe leisten (Urteile des Senats vom 17. November 1987 VII R 124/84, BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147, und vom 28. Februar 1989 VII R 20-21/88, BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384), hat der Senat damit lediglich den Zweck der betreffenden gesetzlichen Regelungen schlagwortartig kennzeichnen wollen, nicht aber etwa neben die einzelnen gesetzlichen Tatbestände, die eine gegenständlich genau definierte Beratungsbefugnis eröffnen, gleichsam einen Auffangtatbestand "sonstige arbeitnehmertypische Einkünfte" gesetzt, der die Beratungsbefugnisse erweitern könnte.

    Die fortbestehende Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine würde freilich sogar in diesen Fällen möglicherweise keine praktische Bedeutung haben; denn die betreffenden Steuerpflichtigen werden im allgemeinen aus der anderen, nicht selbstgenutzten Wohnung in ihrem Zweifamilienhaus bei deren Vermietung steuerpflichtige Einnahmen erzielen und einer diesbezüglichen steuerlichen Beratung mit der --vom Gesetzgeber des 4. StBerÄndG freilich unter Umständen anders beurteilten-- Folge bedürfen, daß ihr Steuerfall jedenfalls nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats insgesamt aus der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine herausfallen würde (Urteil des Senats in BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384).

  • BFH, 06.10.1998 - VII R 146/97

    Versagung der Tätigkeit eines Vereins bei Hilfeleistungen der Berufsvertretungen

    Ebenso wie die Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins, die noch andere als die in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten arbeitnehmertypischen Einkünfte beziehen, sich im Veranlagungsverfahren nicht mehr durch den Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen dürfen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Februar 1989 VII R 20-21/88, BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384), so müssen sich auch die Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte hinsichtlich eines über die beschränkte Hilfeleistungsbefugnis ihrer Berufsvertretung nach § 4 Nr. 7 StBerG hinausgehenden Steuerberatungsbedarfs eines Angehörigen der steuer- oder rechtsberatenden Berufe i.S. des § 3 StBerG bedienen.
  • FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 171/05

    Abgabenordnung: Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, weil der Kläger mit den zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen nicht vergleichbar ist (BFH vom 28.02.1989, VII R 20/88, BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384).
  • BFH, 14.11.2007 - IX R 62/06

    Keine Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine bei selbständigen Einkünften in

    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) durch die Beschränkung der Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins in § 4 Nr. 11 StBerG hat der BFH verneint, weil ein Lohnsteuerhilfeverein mit den zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen nicht vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VII R 20-21/88, BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384).
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