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   BFH, 07.12.1988 - II R 115/88   

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https://dejure.org/1988,1457
BFH, 07.12.1988 - II R 115/88 (https://dejure.org/1988,1457)
BFH, Entscheidung vom 07.12.1988 - II R 115/88 (https://dejure.org/1988,1457)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 1988 - II R 115/88 (https://dejure.org/1988,1457)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GrStG 1973 § 4 Abs. 3 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiung - Dem öffentlichen Verkehr dienendes Bauwerk - Parkhaus - Errichtung nahe einem Warenhaus - Errichtung durch Unternehmer - Unentgeltliche Benutzung - Widmung - Indienststellung - Öffentliche Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung für dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienendes Bauwerk -- Maßgebend für Steuerbefreiung ist Straßenrecht, nicht Straßenverkehrsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 400
  • BFHE 155, 400
  • BB 1989, 416
  • DB 1989, 562
  • BStBl II 1989, 302
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.11.1980 - III R 23/78

    Nutzungsziffer - Wertzahl - Bewertung eines Hafengrundstücks

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - II R 115/88
    Ein Parkhaus, das ein Unternehmer nahe seinem Warenhaus errichtet hat und hinsichtlich dessen er duldet, daß es während der Öffnungszeit von jedermann unentgeltlich zum Parken benutzt werden darf, ist kein dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienendes Bauwerk im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, weil es nicht durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden ist (Abweichung von den Urteilen des III. Senats vom 11. November 1970 III R 55/69, BFHE 100, 325, BStBl II 1971, 32, und vom 14. November 1980 III R 23/78, BFHE 132, 475, BStBl II 1981, 355).

    Es hat sich hierbei gestützt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. November 1970 III R 55/69 (BFHE 100, 325, 327, BStBl II 1971, 32, ergangen zu § 4 Nr. 9 Buchst. a GrStG 1951 und betreffend die Ladestraßen eines Bahnhofsgrundstücks) und auf das BFH-Urteil vom 14. November 1980 III R 23/78 (BFHE 132, 475, 477, BStBl II 1981, 355, ergangen zu § 4 Nr. 9 Buchst. a GrStG 1951 und betreffend einen Ölbinnenhafen).

    Denn dort ist ausgeführt, "daß eine Straße immer dann dem öffentlichen Verkehr dient, wenn auf der Straße tatsächlich ein öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet, d.h., wenn die Straße tatsächlich ohne Beschränkung auf bestimmte, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehende Personen zugänglich ist und auch tatsächlich so benutzt wird"; die öffentlich-rechtliche Widmung sei weder erforderlich, noch für sich allein ausreichend (BFHE 100, 325, 327; 132, 475, 477).

  • BFH, 11.11.1970 - III R 55/69

    Straße - Öffentlicher Verkehr - Grundsteuerbefreiung - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - II R 115/88
    Ein Parkhaus, das ein Unternehmer nahe seinem Warenhaus errichtet hat und hinsichtlich dessen er duldet, daß es während der Öffnungszeit von jedermann unentgeltlich zum Parken benutzt werden darf, ist kein dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienendes Bauwerk im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, weil es nicht durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden ist (Abweichung von den Urteilen des III. Senats vom 11. November 1970 III R 55/69, BFHE 100, 325, BStBl II 1971, 32, und vom 14. November 1980 III R 23/78, BFHE 132, 475, BStBl II 1981, 355).

    Es hat sich hierbei gestützt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. November 1970 III R 55/69 (BFHE 100, 325, 327, BStBl II 1971, 32, ergangen zu § 4 Nr. 9 Buchst. a GrStG 1951 und betreffend die Ladestraßen eines Bahnhofsgrundstücks) und auf das BFH-Urteil vom 14. November 1980 III R 23/78 (BFHE 132, 475, 477, BStBl II 1981, 355, ergangen zu § 4 Nr. 9 Buchst. a GrStG 1951 und betreffend einen Ölbinnenhafen).

    Denn dort ist ausgeführt, "daß eine Straße immer dann dem öffentlichen Verkehr dient, wenn auf der Straße tatsächlich ein öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet, d.h., wenn die Straße tatsächlich ohne Beschränkung auf bestimmte, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehende Personen zugänglich ist und auch tatsächlich so benutzt wird"; die öffentlich-rechtliche Widmung sei weder erforderlich, noch für sich allein ausreichend (BFHE 100, 325, 327; 132, 475, 477).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - II R 115/88
    Gerade aber auf diese durch den Besitz sog. fundierten Einkommens vermittelte Leistungskraft zielt wirtschaftlich die Grundsteuer (BVerfG-Beschluß vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 353).
  • BFH, 06.10.1961 - III 48/60 S

    Befreiung von der Grundsteuerpflicht, weil das Grundstück dem öffentlichen

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - II R 115/88
    Der III. Senat des BFH hatte, noch bevor er die beiden vom FG angeführten abweichenden Urteile fällte, im gleichen Sinne wie hier entschieden, daß für die Beurteilung, ob ein Grundstück "als Straße, Weg oder Platz dem öffentlichen Verkehr dient, ... entscheidend ist ... die Widmung für den öffentlichen Verkehr" (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1961 III 48/60 S, BFHE 74, 132, 135, BStBl III 1962, 51, ergangen zu § 4 Nr. 9 Buchst. a GrStG 1951, und betreffend ein Grundstück, das eine Erbengemeinschaft einer Stadtgemeinde überlassen hatte für eine der Allgemeinheit zugängliche Grünanlage).
  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - II R 115/88
    Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind unterschiedliche Gesetzgebungsmaterien mit unterschiedlichen Zielsetzungen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9. Oktober 1984 2 BvL 10/82, BVerfGE 67, 299, 314).
  • Drs-Bund, 04.05.1972 - BT-Drs VI/3418
    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - II R 115/88
    Straßen, Wege, Plätze, Schienenwege, Wasserstraßen, Häfen usw. sollten aber "auch weiterhin in gleichem Umfang wie bisher steuerfrei" sein (Bericht des Finanzausschusses vom 25. April 1973, BTDrucks 7/485 S. 4 i.V.m. der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes vom 4. Mai 1972, BTDrucks VI/3418 S. 78, 80).
  • Drs-Bund, 25.04.1973 - BT-Drs 7/485
    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - II R 115/88
    Straßen, Wege, Plätze, Schienenwege, Wasserstraßen, Häfen usw. sollten aber "auch weiterhin in gleichem Umfang wie bisher steuerfrei" sein (Bericht des Finanzausschusses vom 25. April 1973, BTDrucks 7/485 S. 4 i.V.m. der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes vom 4. Mai 1972, BTDrucks VI/3418 S. 78, 80).
  • BFH, 25.04.2001 - II R 19/98

    Grundsteuerbefreiung für öffentlichen Verkehr

    Die abweichende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 7. Dezember 1988 II R 115/88 (BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302) gelte nur für die Fälle, in denen der Verkehr (z.B. Parkhaus) lediglich Mittel zur Erreichung verkehrsfremder Zwecke wie dem Verkauf von Waren in einem verbundenen Warenhaus darstelle.

    a) Allerdings hat der Senat bei Grundstücken, die zwar unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, bei denen das "Dienen" aber mittelbar einen übergeordneten verkehrsfremden Zweck verfolgt, der auf einem anderen (benachbarten) Grundstück verwirklicht wird, für die Anwendung des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG gefordert, dass das Grundstück durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sein muss (Urteile in BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302; vom 7. Dezember 1988 II R 16/87, BFH/NV 1990, 126, und II R 221/84, BFH/NV 1989, 537; vom 9. Mai 1990 II R 170/87, BFH/NV 1991, 414).

    Der Senat hat zwar im Urteil in BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302 ausgeführt, der Grundsteuerbefreiung liege der Gedanke zugrunde, dass Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, nur deshalb von der Grundsteuer befreit sein sollen, weil sie zwangsläufig privatwirtschaftlicher Nutzung entzogen bleiben.

  • BFH, 06.03.1991 - II R 97/89

    Zur Grundsteuerbefreiung von Häfen

    Nach der neuesten Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 7. Dezember 1988 II R 115/88, BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302, und vom 21. Juni 1989 II R 235/85, BFHE 157, 227, BStBl II 1989, 740) käme es nur noch auf eine öffentliche Widmung an, die hier vorliege.

    In seinen Urteilen vom 7. Dezember 1988 II R 115/88 (BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302) und vom 21. Juni 1989 II R 235/85 (BFHE 157, 227, BStBl II 1989, 740) hat der erkennende Senat entschieden, daß für die Wertung, ob ein Grundstück als Straße, Weg oder Platz dem öffentlichen Verkehr dient, nicht auf das Straßenverkehrsrecht, sondern darauf abzustellen ist, ob das Grundstück eine "öffentliche Sache" im Sinne des Straßenrechts ist (BFH in BFHE 155, 400, 403, BStBl II 1989, 302).

  • BFH, 26.04.1990 - V R 166/84

    Grenzen der unternehmerischen Zuordnungsfreiheit einer Gemeinde bei als

    Die Widmung hat mit anderen Worten die Folge, daß gewidmete Sachen zwangsläufig privatwirtschaftlicher Nutzung entzogen sind (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1988 II R 115/88, BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302), jedenfalls dann, wenn die behauptete privatwirtschaftliche Nutzung deckungsgleich mit der Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs ist (hier: Nutzung als Spazier- oder Wanderweg).
  • BFH, 21.06.1989 - II R 235/85

    Seehafen - Dem öffentlichen Verkehr dienend - Semitrailer - Abstellen auf

    Ob ein Seehafen dem öffentlichen Verkehr insoweit dient, als auf einem gekennzeichneten, zum Hafengebiet gehörenden Grundstücksteil sog. Semitrailer (Sattelanhänger ohne Zugmaschine) auf ihrem Transportweg im kombinierten Verkehr für kurze Zeit (etwa bis zu 24 Stunden) abgestellt werden, hängt davon ab, ob der Abstellplatz aufgrund straßenrechtlicher und hafenrechtlicher Vorschriften als öffentliche Sache zu beurteilen ist (Anschluß an das BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 II R 115/88, BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302).

    Das hat der erkennende Senat näher dargelegt in seinem Urteil vom 7. Dezember 1988 II R 115/88 (BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302, betreffend das Parkhaus eines Warenhausunternehmers).

  • FG Niedersachsen, 20.03.2020 - 6 K 18/17

    Ermittlung des Umfangs eines von der Klägerin geführten Betriebes gewerblicher

    Dies hat zur Folge, dass die Flächen und Wege zwangsläufig privatwirtschaftlicher Nutzung entzogen sind (vgl. BFH, Urteil vom 7.Dezember 1988 II R 115/88, BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302), jedenfalls dann, wenn die behauptete privatwirtschaftliche Nutzung deckungsgleich mit der Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs ist.
  • FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10

    Unternehmerische Nutzung einer öffentlich gewidmeten Straße durch eine Gemeinde

    Die Widmung zur öffentlichen Straße (Weg) hat mit anderen Worten zur Folge, dass gewidmete Sachen zwangsläufig einer privatwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind (so bereits BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 II R 115/88, BStBl II 1989, 302 ), jedenfalls dann, wenn die behauptete privatwirtschaftliche Nutzung deckungsgleich mit der Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs ist und nicht durch Gesetz eine Ausnahme zugelassen ist.
  • FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 2926/04

    Vereinnahmen von Vorsteuerabzug für durchgeführte Erschließungsmaßnahmen im

    Dies habe der Bundesfinanzhofim Urteil vom 07.12.1988 (II R 115/88, BStBl II 1989, 302) festgestellt.
  • FG Hessen, 02.12.2002 - 3 V 3053/02

    Grundsteuerfreiheit; öffentlicher Verkehr; Tiefgarage; Parkhaus; Parkplatz;

    Diesen Gedanken hat der BFH in seinem Urteil vom 7. Dezember 1988 II R 115/88 (BStBl II 1989, 302) speziell für das Grundsteuerrecht auf die Fallgestaltung ausgedehnt, dass ein allgemein zugängliches Parkhaus von einem privaten Unternehmer in unmittelbarer Nähe zu seinem Warenhaus kostenlos betrieben wird.
  • BFH, 09.05.1990 - II R 170/87

    Grundsteuerbefreiung von Bodenbefestigungen für Neuwagenplätze als

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 1988 II R 115/88 (BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302) ausgeführt hat, würde es dem Grundgedanken der Befreiung widersprechen, wenn § 4 Nr. 3 a GrStG auch auf Grundflächen angewendet werden würde, auf denen zwar ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, dieser Verkehr aber nicht Selbstzweck ist, sondern nur Mittel zum Zweck, nämlich Funktion im Rahmen eines auf nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gerichteten Unternehmens (wie z. B. bei Parkplätzen, Parkhäusern, Tiefgaragen von Warenhäusern und Übernachtungsbetrieben, bei Zufahrten zu Laderampen, Tankstellen und Autowaschanlagen und bei Gaststättenparkplätzen).
  • FG Bremen, 03.09.1996 - 295012K 2

    Fehlerbeseitigende Wertfortschreibung des Einheitswertes; Neuveranlagung des

    Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, daß der BFH sich im Urteil BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123 auf seine Urteile vom 7. Dezember 1988 II R 115/88 BFHE 155, 400, BStBl. II 1989, 302 und vom 21. Juni 1989 II R 235/85 BFHE 157, 227, BStBl. II 1989, 740 bezieht.
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