Rechtsprechung
   BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sachliche Verflechtung: Erfindungen als wesentliche Betriebsgrundlage -- Erfinder als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der Betriebs-GmbH -- Zur Bedeutung des Selbstkontrahierungsverbots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Stimmrechtsausschluß bei Betriebsaufspaltung

  • Betriebs-Berater

    Stimmrechtsausschluß bei Betriebsaufspaltung

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz Stimmrechtsauschluß für den beherrschenden gesellschafter bei Geschäften zwischen Betriebs- und Besitzgesellschaft

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 156, 138
  • BB 1989, 1049
  • BB 1989, 1105
  • DB 1989, 1115
  • BStBl II 1989, 455



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93  

    Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung bei - gegenständlich beschränkter -

    Das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) steht einer personellen Verflechtung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

    Im übrigen brauchte für die meisten der in Betracht kommenden Rechtshandlungen ein Gesellschafterbeschluß nicht herbeigeführt zu werden, da sie zur laufenden Geschäftsführung der GmbH (§§ 35, 37 GmbHG) gehörten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

    Es war also sichergestellt, daß sich in der GmbH auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten konnte, der vom Vertrauen des Klägers getragen wurde und der auch seine Interessen als Grundstückseigentümer berücksichtigte; dies macht den Inhalt der personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung aus (vgl. Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04  

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

    Bezüglich der Geschäfte des täglichen Lebens ist es auch unerheblich, dass ein Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) bei Beschlüssen kein Stimmrecht hat, welche die Vornahme eines solchen Rechtsgeschäfts gegenüber diesem Gesellschafter betreffen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455).

    Aus diesem Grund hat es die Rechtsprechung auch abgelehnt, Folgerungen aus dem Umstand zu ziehen, dass der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft bei Beschlüssen über solche Geschäfte mit dem ihm zustehenden Besitzunternehmen vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (BFH-Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3. der Urteilsgründe).

    Auch sind die vom Betriebsunternehmen in Bezug auf diese Betriebsgrundlage zu treffenden Entscheidungen der laufenden Geschäftsführung zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95  

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Einkünfte- und Vermögensqualifikation

    Beide Gesellschaften sind damit durch eine echte Betriebsaufspaltung sachlich und personell verflochten (zu diesen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Januar 1989 IV R 151/86 BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455; vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 15 Rz. 808 f., m. w. N.).
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