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   BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86   

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https://dejure.org/1989,310
BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86 (https://dejure.org/1989,310)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1989 - IV R 151/86 (https://dejure.org/1989,310)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1989 - IV R 151/86 (https://dejure.org/1989,310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufspaltung - Personelle Verflechtung - Beherrschender Gesellschafter - Besitzunternehmen - Betriebsgesellschaft - Ausschluß vom Stimmrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beherrschender Gesellschafter
    Sonstiger Anwendungsbereich
    Betriebsaufspaltung

Papierfundstellen

  • BFHE 156, 138
  • BB 1989, 1049
  • BB 1989, 1105
  • DB 1989, 1115
  • BStBl II 1989, 455
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.06.1970 - VI R 193/67

    Erfindervergütung - Alleinaktionär - Vorstandsvorsitzender einer AG -

    Auszug aus BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86
    Das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 26. Juni 1970 VI R 193/67 (BFHE 100, 25, BStBl II 1970, 824) ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

    Für die personelle Verflechtung ist nur erforderlich, daß diejenigen Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen können (BFH in BFHE 100, 25, BStBl II 1970, 824); auf welchem gesellschaftsrechtlichen Wege dies geschieht, ist unerheblich.

  • BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73

    Patentüberlassung - Betriebsaufspaltung - Kapitalgesellschaft - Lizenzeinnahmen -

    Auszug aus BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86
    Dabei kann es sich auch um immaterielle Wirtschaftsgüter, insbesondere um Erfindungen, handeln, sofern die Produktion des Betriebsunternehmens in erheblichem Umfang auf ihnen basiert (BFH-Urteile vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869; vom 1. Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545).

    Der Erfinder steht in diesem Fall nicht anders, als hätte er die Verwertung der Erfindung in seinem eigenen Gewerbebetrieb vorgenommen; auf diese Zusammenhänge ist der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545 ausführlich eingegangen.

  • BFH, 09.07.1970 - IV R 16/69

    Erfindung - Betriebsaufspaltung der Betriebs-GmbH - Verwertung durch fremden

    Auszug aus BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86
    Dem steht auch nicht entgegen, daß persönliche Dienstleistungen allein die Betriebsaufspaltung nicht begründen können und daß Einkünfte hieraus nicht zu den gewerblichen Einkünften des Besitzunternehmens zählen (BFH-Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86
    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung (vgl. insbesondere Beschluß des Großen Senats vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) dann, wenn die von einer Einzelperson, einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft betriebene Vermietung und Verpachtung die Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine Kapitalgesellschaft zum Gegenstand hat (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitzunternehmen als auch die Kapitalgesellschaft als Betriebsunternehmen in dem Sinn beherrschen, daß sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).
  • BFH, 19.01.1983 - I R 57/79

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe

    Auszug aus BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86
    a) Wesentliche Grundlagen eines Betriebs sind Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung haben (BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312; vgl. auch Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342/82, BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299).
  • BFH, 20.09.1973 - IV R 41/69

    Einstellung der eigenen Produktion - Überlassen der Herstellung - Überlassen des

    Auszug aus BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86
    Dabei kann es sich auch um immaterielle Wirtschaftsgüter, insbesondere um Erfindungen, handeln, sofern die Produktion des Betriebsunternehmens in erheblichem Umfang auf ihnen basiert (BFH-Urteile vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869; vom 1. Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545).
  • BFH, 18.06.1980 - I R 77/77

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Wirtschaftsgütern - GmbH - Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86
    Daß eine bisher als selbständige Arbeit behandelte Tätigkeit sich nach Eintritt einer Betriebsaufspaltung als Gewerbebetrieb darstellt, kann sich auch in anderen Fällen ergeben (vgl. Urteil vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

    Betriebsaufspaltung - Sachliche Verflechtung - Wesentliche Betriebsgrundlage -

    Auszug aus BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86
    a) Wesentliche Grundlagen eines Betriebs sind Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung haben (BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312; vgl. auch Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342/82, BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299).
  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86
    So wird im Handelsrecht eine im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens stehende GmbH als von dieser beherrscht und abhängig entsprechend § 17 Abs. 2 des Aktiengesetzes angesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. September 1985 II ZR 275/84, BGHZ 95, 330, 337); Stimmrechtsverboten für einzelne Geschäfte zwischen den Gesellschaften wird dabei keine Bedeutung beigelegt.
  • BFH, 22.01.1988 - III B 9/87

    Abgrenzung zwischen einer Veräußerung eines Patents und einer zeitlich begrenzten

    Auszug aus BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86
    Nach diesen Feststellungen waren die Erfindungen der GmbH auch nicht auf Dauer überlassen, so daß nicht von ihrem wirtschaftlichen Eigentum und demgemäß von einer Veräußerung durch den Kläger ausgegangen werden müßte (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 22. Januar 1988 III B 9/87, BFHE 152, 539, BStBl II 1988, 537).
  • BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung im Falle mittelbarer Beteiligung

  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der

    Das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) steht einer personellen Verflechtung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

    Im übrigen brauchte für die meisten der in Betracht kommenden Rechtshandlungen ein Gesellschafterbeschluß nicht herbeigeführt zu werden, da sie zur laufenden Geschäftsführung der GmbH (§§ 35, 37 GmbHG) gehörten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

    Es war also sichergestellt, daß sich in der GmbH auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten konnte, der vom Vertrauen des Klägers getragen wurde und der auch seine Interessen als Grundstückseigentümer berücksichtigte; dies macht den Inhalt der personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung aus (vgl. Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

    Beide Gesellschaften sind damit durch eine echte Betriebsaufspaltung sachlich und personell verflochten (zu diesen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Januar 1989 IV R 151/86 BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455; vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 15 Rz. 808 f., m. w. N.).
  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

    Bezüglich der Geschäfte des täglichen Lebens ist es auch unerheblich, dass ein Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) bei Beschlüssen kein Stimmrecht hat, welche die Vornahme eines solchen Rechtsgeschäfts gegenüber diesem Gesellschafter betreffen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455).

    Aus diesem Grund hat es die Rechtsprechung auch abgelehnt, Folgerungen aus dem Umstand zu ziehen, dass der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft bei Beschlüssen über solche Geschäfte mit dem ihm zustehenden Besitzunternehmen vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (BFH-Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3. der Urteilsgründe).

    Auch sind die vom Betriebsunternehmen in Bezug auf diese Betriebsgrundlage zu treffenden Entscheidungen der laufenden Geschäftsführung zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

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