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   BFH, 27.10.1989 - III R 205/82   

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BFH, 27.10.1989 - III R 205/82 (https://dejure.org/1989,129)
BFH, Entscheidung vom 27.10.1989 - III R 205/82 (https://dejure.org/1989,129)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 1989 - III R 205/82 (https://dejure.org/1989,129)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 § 32 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33 Abs. 2 Satz 1, § 33a Abs. 1; EStG 1979 § 53a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 6

  • Wolters Kluwer

    Haushaltshilfe - Konkubinat - Außergewöhnliche Belastung - Kinderfreibetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB Vor §§ 1353 ff.

  • rechtsportal.de

    BGB Vor §§ 1353 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 431
  • NJW 1990, 734
  • FamRZ 1990, 401 (Ls.)
  • BB 1990, 132
  • BB 1990, 685
  • DB 1990, 256
  • BStBl II 1990, 294
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 120/85

    Einkommensteuer; Begriff des Pflegekindes

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Einem Steuerpflichtigen kann für ein Kind, das aus erster Ehe des mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners stammt und das im Anschluß an die Rechtsprechung des VI. Senats (Urteil vom 9. März 1989 VI R 120/85, BFHE 157, 60) als Pflegekind i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 1977 anzuerkennen ist, für Veranlagungszeiträume 1977 bis einschließlich 1985 der sog. Haushaltsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977 zu gewähren sein.

    Mit Urteil vom 9. März 1989 VI R 120/85 (BFHE 157, 60) hat der VI. Senat entschieden, daß der Begriff des Pflegekindes i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 1977 seit Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977) bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1985 nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Nr. 8 AO 1977 auszulegen sei.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Die Zusammenrechnung der Einkünfte von Ehegatten bei zusammenveranlagten Eheleuten und die Anwendung des Splittingtarifs entspricht dem Schutzgebot des Art. 6 GG, den Grundwertungen des Familienrechts (vgl. insbesondere die Institute des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs) und der wirtschaftlichen Realität der intakten Durchschnittsehe (vgl. Urteil des BVerfG vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726).

    In Übereinstimmung mit dieser Rechtsauffassung hat das BVerfG den Ausschluß eheähnlicher Lebensgemeinschaften von der Anwendung des Splittingtarifs aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, sowie die Beschlüsse des BVerfG in StRK, Einkommensteuergesetz 1975, § 33a, Rechtsspruch 29, HFR 1986, 424).

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH-Urteil vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, unter Hinweis auf Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 175).

    Aus allem folgt, daß sich die Annahme der Zwangsläufigkeit von Unterhaltsleistungen zwischen Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aus rechtlichen Gründen regelmäßig verbietet, zumal unter rechtliche Gründe i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1977 nach der Rechtsprechung des BFH (BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745) nur solche rechtlichen Verpflichtungen fallen, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat.

  • BFH, 18.07.1980 - VI R 193/78

    Lebensgemeinschaft - Unterhalt - Veranlagung

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die Vorinstanz anschließe, seien Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Unterhalt des mit ihm in einer eheähnlichen und auf Dauer angelegten Beziehung lebenden Partners nicht gemäß § 33a Abs. 1 EStG 1977 abziehbar (vgl. Urteil vom 18. Juli 1980 VI R 193/78, BFHE 131, 348, BStBl II 1980, 693).

    b) Diese Rechtsauffassung des erkennenden Senats steht - jedenfalls im Ergebnis - in Einklang mit der bisher überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsansicht (vgl. z.B. das von der Vorinstanz angeführte Urteil in BFHE 131, 348, BStBl II 1980, 693, das in der Begründung allerdings durch den Beschluß des Großen Senats vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, überholt ist; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 26. November 1985 1 BvR 1.123/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz 1975, § 33a, Rechtsspruch 29 und 1 BvR 416/86 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1986, 424; Blümich/Oepen, a.a.O., § 33a EStG Anm. III 1b und c; Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Anm. 35; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort Unterhaltsleistungen, C III 4; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 33a EStG Anm. 62; Arndt in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 33 EStG C 11 - allerdings nicht eindeutig - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., § 33a Anm. 2d; a. A. wohl in der 8. Aufl., § 33a Anm. 2d; a. A. z.B. Urteil des Niedersächsischen FG vom 4. September 1978 IX 127/77, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 85, aufgehoben durch das Urteil in BFHE 131, 348, BStBl II 1980, 693, und Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23. Mai 1977 III 64/76, EFG 1977, 542 - allerdings bei mehr als zehnjährigem Zusammenleben und Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch den Partner - Borggreve in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, § 33 EStG Rdnr. 26b; Fischer, Finanz-Rundschau - FR - 1981, 133; Wassermann, FR 1980, 6).

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 283/84

    Feststellungen über die Dauer von Vereinbarungen der Partner einer nichtehelichen

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    In Übereinstimmung hiermit geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) davon aus, daß die nichteheliche Lebensgemeinschaft im allgemeinen weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Rechtsgemeinschaft begründe (Urteil vom 16. September 1985 II ZR 283/84, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1986, 374, unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 24. März 1980 II ZR 191/79, BGHZ 77, 55, Betriebs-Berater - BB - 1980, 858).

    Unterhaltsvereinbarungen werden von Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im allgemeinen schon deshalb nicht getroffen, weil das Zusammenleben von der für selbstverständlich gehaltenen und nicht regelungsbedürftigen Solidarität der Partner füreinander bestimmt wird (vgl. z.B. das BGH-Urteil in NJW 1986, 374).

  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Hieraus folgt zwingend, daß Ehegatten bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen von Fürsorgeleistungen und bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften jedenfalls nicht benachteiligt werden dürfen (vgl. auch die Entscheidungen des BVerfG vom 16. Dezember 1958 1 BvL 3, 4/57, 8/58, BVerfGE 9, 20, 34, und vom 10. Juli 1984 1 BvL 44/80, BVerfGE 67, 186, 196 f.).

    Handelt es sich nämlich um eine ehebenachteiligende Regelung, so ist bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, daß die dem Gesetzgeber sonst zustehende weite Gestaltungsfreiheit durch das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt ist (BVerfGE 67, 186).

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 94/88

    Kein Pflegekindschaftsverhältnis, wenn die mit dem Kind im Haushalt der

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Danach hängt die Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses für die Veranlagungszeiträume 1977 bis 1985 - entgegen der Auffassung von FA und FG - nicht davon ab, daß das Kind außerhalb der Obhut und Pflege seiner leiblichen Eltern steht (für die Rechtslage ab 1986 vgl. jedoch § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986 und BFH-Urteil vom 9. März 1989 VI R 94/88, BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680).
  • BFH, 14.04.1988 - IV R 225/85

    Kein Fremdvergleich bei Verträgen zwischen Partnern nichtehelicher

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Nach der Rechtsprechung des IV. Senats können die für die steuerrechtliche Beurteilung von Verträgen zwischen Ehegatten geltenden Grundsätze auf Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht übertragen werden (vgl. Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670).
  • BFH, 08.03.1962 - IV 165/60 U

    Steuerrechtliche Anerkennung bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Da der Kläger und Frau V steuerlich nicht wie Ehegatten zu behandeln sind, kann dahingestellt bleiben, ob Inhalt und Durchführung der Vereinbarungen über die Beschäftigung von Frau V als Hausgehilfin in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprach, die für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mitarbeitender Angehöriger (insbesondere Ehegatten) erfüllt sein müssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. März 1962 IV 165/60 U, BFHE 74, 584, BStBl III 1962, 217, und vom 23. April 1975 I R 208/72, BFHE 115, 481, BStBl II 1975, 579).
  • BFH, 23.04.1975 - I R 208/72

    Kein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten, wenn das Gehalt dem

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Da der Kläger und Frau V steuerlich nicht wie Ehegatten zu behandeln sind, kann dahingestellt bleiben, ob Inhalt und Durchführung der Vereinbarungen über die Beschäftigung von Frau V als Hausgehilfin in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprach, die für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mitarbeitender Angehöriger (insbesondere Ehegatten) erfüllt sein müssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. März 1962 IV 165/60 U, BFHE 74, 584, BStBl III 1962, 217, und vom 23. April 1975 I R 208/72, BFHE 115, 481, BStBl II 1975, 579).
  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
  • BFH, 27.02.1987 - III R 209/81

    Aufwendungen für die Anschaffung eines PKW für den körperbehinderten Sohn keine

  • BFH, 03.05.1957 - VI 48/55 U

    Möglichkeit der Stellung eines neuen Antrags/Zurückziehung von Anträgen im

  • BFH, 13.03.1987 - III R 301/84

    Aufwendungen für die Adoption eines ausländischen Kindes sind keine

  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86

    Arbeitsloser - Einkommensberücksichtigung - Ehegatte - Bedürftigkeitsprüfung -

  • BFH, 24.07.1987 - III R 208/82

    Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG bei Aufwendungen des Erben zur

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

  • BSG, 26.04.1989 - 7 RAr 116/87
  • FG Baden-Württemberg, 23.05.1977 - III 64/76
  • FG Niedersachsen, 04.09.1978 - IX 127/77
  • BVerfG - 1 BvR 416/86 (anhängig)
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • BFH, 29.08.1996 - III R 4/95

    Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist im Rahmen von § 33b Abs. 6 EStG

    Auch aus tatsächlichen Gründen war er nicht zur Betreuung des W. gezwungen, wobei offenbleiben kann, ob die Unterstützung Dritter überhaupt aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig sein kann (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG ist nur gegeben, wenn auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in der Weise Gründe von außen einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (Urteile des BFH vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, und vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795).
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Insbesondere können auch diese Grundsätze auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres übertragen werden (BFH/NV 1986, 452; BFHE 153, 224; BFHE 158, 431, 439 f).
  • BFH, 13.01.2000 - III R 36/95

    Ußergewöhnliche Belastung; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1989 III R 205/82 (BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294) statt.

    Das Gericht sei wie der BFH in dem Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 der Ansicht, dass allein die Gewährung von Kost und Logis den Betrag von 1 200 DM erreichten.

    Der Senat hat bereits in dem Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 entschieden, dass auch der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, der den gemeinsamen Haushalt führt, Hausgehilfe im Sinne der hier einschlägigen Regelung sein kann (zu dem insoweit vergleichbaren § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG siehe das BFH-Urteil vom 19. Mai 1999 XI R 120/96, BFHE 189, 357, BStBl II 1999, 764).

    Der Senat hat dazu außerdem entschieden, dass Inhalt und Durchführung solcher Vereinbarungen über die Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeiten nicht den Anforderungen an die steuerrechtliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mitarbeitender Angehöriger --insbesondere von Ehegatten-- entsprechen müssen (Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294; s. auch BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670, sowie BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160).

  • BFH, 18.04.1990 - III R 102/87

    Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft unter

    Die für die Annahme einer sittlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt erforderlichen besonderen Umstände und eine gemeinschaftsbedingte Bedürftigkeit des Empfängers liegen vor, wenn der Partner seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kleinkindes aufgegeben hat und die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

    Mit Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82 (BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294) hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des BVerfG (in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726, und Beschlüsse vom 26. November 1985 1 BvR 1123/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 33a, Rechtsspruch 29, und 1 BvR 416/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 424) entschieden, daß es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, wenn der Splittingtarif auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist.

    Diese Entscheidung ist auch im Streitfall einschlägig; der Senat verweist daher zur Begründung im einzelnen auf sein Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294.

    a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 weiter entschieden hat, erwachsen Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seinen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht allein schon aufgrund des - auch auf Dauer angelegten - Zusammenlebens und wegen der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

    Als Beispiel gemeinschaftsbedingter Bedürftigkeit eines Partners hat der erkennende Senat in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 den Fall der Betreuung gemeinsamer Kinder angeführt.

  • BFH, 06.11.1997 - III R 27/91

    Aufwendungen für kinderbedingte Haushaltshilfe

    Aufwendungen für eine Lebenspartnerin und Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und vereinbarungsgemäß hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet, können nicht als Kosten für eine kindbedingt eingesetzte Hausgehilfin i.S. von § 53a EStG 1979 geltend gemacht werden (insoweit Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

    bb) Davon abweichend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1989 III R 205/82 (BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 unter Ziff. 4) jedoch Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die zusammen mit ihrer Tochter bei ihm wohnende Lebensgefährtin, die vereinbarungsgemäß für ihn hauswirtschaftliche Arbeiten verrichtete, als abziehbare Kosten für eine Hausgehilfin i.S. von § 53a EStG 1979 angesehen.

    Soweit der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von seinem Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 abweicht, hält er an jener Entscheidung, auch im Hinblick darauf, daß die hier zu entscheidende Frage nunmehr ausgelaufenes Übergangsrecht betrifft, nicht mehr fest.

    c) Die Vorentscheidung, die insoweit --wenn auch in Anlehnung an die Entscheidung des Senats in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294)-- von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist daher aufzuheben.

  • BFH, 21.09.1993 - III R 15/93

    Unterhaltsleistungen an den mit dem Steuerpflichtigen in eheähnlicher

    Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Hinweis auf das Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294) seien dem Kläger die strittigen Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen.

    Vielmehr kommt eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen (vgl. Senatsurteile in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, m. w. N., und vom 12. April 1991 III R 85/89, BFHE 164, 82, BStBl II 1991, 518).

    Der vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Senat im Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 ausgeführt hat, eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen zur Unterstützung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft lasse sich aus § 122 Satz 1 BSHG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht herleiten.

  • BFH, 15.02.2001 - III R 3/99

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Unterhaltszahlungen

    Eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise anzunehmen, wenn zu dem Tatbestand des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens hinzukomme, dass die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt sei, und außerdem besondere Umstände hinzuträten, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall als unausweichlich erscheinen ließen (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

    a) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben nach dem geltenden bürgerlichen Recht, auch wenn sie miteinander verlobt sind, gegeneinander keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

    Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen könnte danach nur dann bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Rechtspflicht oder eine sittliche oder tatsächliche Zwangslage bestanden hätte, die rechtliche Verpflichtung einzugehen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

  • FG Hamburg, 03.05.2000 - VI 135/99

    Übertragung des Kinderfreibetrages

    Nach der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1989 III R 205/92, BStBl II 1990, 294 ; vgl. auch BVerfG-B. vom 3.11.1982, BStBl II 1982, 717 ) verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG , dass der Splittingtarif auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist.

    Eine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt wird anerkannt, wenn die Bedürftigkeit eines Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1989 III R 205/82, BStBl II 1990, 284 ).

    Im Übrigen ist es eine Frage der Rechtspolitik, in welchem Ausmaß die Besteuerung nichtehelicher Lebensgemeinschaften derjenigen von Ehegatten angepasst wird und in welchem Umfang die Rechtsstellung der Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft in Leistungs- und Steuergesetzen aufeinander abgestimmt werden (so auch BFH-Urteil vom 27.10.1989 III R 205/82, BStBl II 1990, 294 ).

  • BSG, 15.10.1996 - 14 REg 1/96

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines Partners einer eheähnlichen

    Bei Unterhaltsleistungen zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im allgemeinen eine rechtliche, sittliche oder tatsächliche Verpflichtung des Unterhalt leistenden Teils zu verneinen (BFHE 158, 431 = BStBl II 90, 294; Finanzgericht Köln EFG 1992, 604).

    In solchen Fällen wird auch bezüglich der hier interessierenden Betreuung des Kindes im zweiten Lebensjahr zumindest eine sittliche Verpflichtung des alleinverdienenden Teils zur Unterhaltsleistung zugunsten des anderen Teils angenommen (BFHE 158, 431 = BStBl II 90, 294; BFHE 160, 519 = BStBl II 90, 886; FG Baden-Württemberg EFG 1993, 313; Schmidt/Glanegger EStG, 13. Aufl 1994, § 33a Anm 2d) und daher die Zwangsläufigkeit der unterhaltsbedingten Aufwendungen und deren einkommensteuermindernde Ansatzfähigkeit als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Betrag von 7.200,00 DM jährlich bejaht.

    Die Klägerin macht zwar in diesem Zusammenhang geltend, daß der Pauschalabzug von 27 vH der Einkünfte, der für Ehepaare und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in gleicher Weise gelte, die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft deswegen benachteilige, weil bei gleichhohem Bruttoeinkommen das tatsächlich verfügbare Einkommen bei Ehepaaren häufig höher sein werde als bei eheähnlichen Gemeinschaften, da Eheleute den steuerrechtlich günstigeren Splittingtarif (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 und 6 EStG) in Anspruch nehmen können, was bei miteinander verheirateten Lebensgefährten nicht möglich ist (BFHE 158, 431 = BStBl II 90, 294; Schmidt/Glanegger EStG, 13. Aufl 1994, § 32a Anm 3a).

  • BFH, 12.04.1991 - III R 85/89

    Sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt zwischen Partnern einer

  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

  • BFH, 19.05.1999 - XI R 120/96

    Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis bei nichtehelicher

  • BFH, 30.07.1993 - III R 38/92

    Unterhaltsverpflichtung aus sittlichen Gründen, wenn der Partner einer

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.1995 - 14 K 37/92
  • BFH, 23.05.1990 - III R 145/85

    Strafverteidigung - Besuchsfahrten - Eltern

  • BFH, 26.03.1993 - III R 9/92

    Führerscheinkosten für ein schwer steh- und gehbehindertes Kind sind neben dem

  • FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15

    Bodyguards als außergewöhnliche Belastung

  • FG Köln, 17.03.2004 - 14 K 5315/01

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftergeschäftsführer; keine agB

  • BFH, 07.03.2002 - III R 42/99

    Keine außergewöhnliche Belastung bei Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines

  • BFH, 26.04.1991 - III R 69/87

    A) Die Anerkennung als Asylberechtigter indiziert nicht ohne weiteres ein

  • BFH, 24.07.2014 - III B 28/13

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer

  • BVerwG, 28.10.1993 - 2 C 39.91

    Sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung zwischen Lebenspartnern -

  • BFH, 29.11.1991 - III R 74/87

    1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht

  • BFH, 24.01.2002 - III R 5/01

    Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit

  • BFH, 30.07.1993 - III R 16/92

    Muß ein Verlobter die Berufstätigkeit wegen einer beabsichtigten und in Kürze

  • BFH, 21.02.1992 - III R 88/90

    Detektivkosten im Unterhaltsstreit als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 16.02.1990 - III R 64/87

    Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen für eine mit dem Kläger in eheähnlicher

  • FG Hamburg, 09.03.2001 - II 337/00

    Aufwendungen aus einer Bürgschaftsverbindlichkeit als außergewöhnliche

  • BFH, 12.07.1991 - III R 52/89

    Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Unterhalt seines

  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2000 - 13 K 201/95

    Nachträgliche Korrektur eines Einkommensteuerbescheides auf Grund der

  • FG Münster, 30.03.2006 - 3 K 5739/03

    Prozesskosten

  • BFH, 21.03.2012 - III B 52/11

    Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

  • FG Berlin, 23.11.1995 - IV 285/94
  • BFH, 07.10.1999 - III R 3/97

    Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltszahlungen an Verlobte

  • LSG Bayern, 29.10.2014 - L 12 EG 50/13

    Anrechnung von Einkommen, Bestehen eines Unterhaltsanspruchs, eheähnliche

  • BFH, 09.05.1996 - III B 180/95

    Prozeßkosten für vermögensrechtliche Auseinandersetzung

  • BFH, 13.03.1995 - X B 158/94

    Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 204/93

    Telefon und Fernsehgerät als Krankenhauskosten

  • FG Hessen, 02.07.1996 - 2 K 2311/95

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Steuerliche Behandlung

  • BFH, 22.08.1996 - III R 105/93

    Unterhaltszahlungen bei Anspruch auf Kindergeld/-freibetrag

  • FG München, 20.09.2002 - 8 K 1043/02

    Bei nicht unerheblichem eigenen Vermögen der unterhaltsberechtigten

  • FG Düsseldorf, 14.09.1999 - 3 K 1247/96

    Freiwillige Nachentrichtung von Rentenbeiträgen für Angehörige als Sonderausgabe

  • FG Schleswig-Holstein, 09.07.2008 - 3 K 45/06

    Aufwendungen für ein Magnetmatratzen-Schlafsystem als außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 22.11.2001 - 15 K 5567/99

    Wiederbeschaffung von Hausratsgegenständen ohne Hausratsversicherung keine

  • FG Sachsen, 07.11.2000 - 5 K 1777/98

    Aufwendungen für einen Blindencomputer als neben dem Blindenpauschbetrag

  • FG Hessen, 04.12.1998 - 13 K 2216/96

    Abziehbarkeit als Sonderausgaben von Aufwendungen für die Anschaffung einer von

  • BFH, 18.04.1990 - III R 38/86

    Voraussetzungen zur Ermäßigung der Einkommensteuer wegen übermäßiger Aufwendungen

  • BFH, 29.11.1991 - III R 192/90

    Zwangsläufigkeit der Übernahme der Kosten der Strafverteidigung für einen

  • FG Niedersachsen, 17.10.1996 - II 17/94

    Vor der Eheschließung erbrachte Unterhaltsleistungen gegenüber einem jetzigen

  • BFH, 23.05.1990 - III R 98/89

    Geltendmachung einer steuermindernden Berücksichtigung von Anwaltskosten sowie

  • FG München, 19.12.2001 - 1 K 3110/00

    Aufzug in einem Einfamilienhaus grundsätzlich nicht als außergewöhnliche

  • FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00

    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 21.02.1992 - III R 2/91

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 97/15

    Keine Zusammenveranlagung und kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 218/98

    Sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung an ehemaligen Partner einer

  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2000 - 9 K 440/99

    Kosten für Arzthaftungsprozess wegen Schmerzensgeldansprüchen keine

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.1998 - 12 K 369/95

    Voraussetzungen für den Anspruch auf die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 und

  • FG Hessen, 15.02.1996 - 13 K 590/95

    Anknüpfung an das Bestehen einer Familie bei Gewährung eines Splittingtarifs;

  • FG Baden-Württemberg, 04.11.1992 - 2 (3) K 319/82

    Im Ausland bei der Mutter lebendes Kind als Pflegekind; Erfordernis der

  • BFH, 12.07.1991 - III R 44/89

    Anforderungen an eine sittliche Verpflichtung im Sinne des § 33 Abs. 2

  • FG Düsseldorf, 18.06.1998 - 9 K 1073/95

    Ermäßigung der Einkommenssteuer wegen zwangsläufig höheren Mehraufwendungen als

  • FG München, 16.06.1998 - 16 K 3205/95

    Voraussetzungen für einen Abzug der Auffwendungen eines Steuerpflichtigen für ein

  • BFH, 06.12.1991 - III R 89/90

    Einkommensteuer; Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft

  • FG München, 07.03.1996 - 11 K 949/94

    Abzug von Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung des Sohnes;

  • FG Hamburg, 08.04.1998 - VI 253/96

    Aufwendungen für den Einbau von Rolläden als aussergewöhnliche Belastungen bei

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