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   BFH, 09.08.1989 - I R 4/84   

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https://dejure.org/1989,485
BFH, 09.08.1989 - I R 4/84 (https://dejure.org/1989,485)
BFH, Entscheidung vom 09.08.1989 - I R 4/84 (https://dejure.org/1989,485)
BFH, Entscheidung vom 09. August 1989 - I R 4/84 (https://dejure.org/1989,485)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4; KStG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1, § 7 Satz 2, § 11 Nr. 5 Buchst. a; KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, §§ 27 ff

  • Wolters Kluwer

    Betriebsausgaben - Spenden - Motivation des Ausgebenden - Erkennbarkeit von Motiven - Gemeinnütziger Zweck - Verdeckte Gewinnausschüttung - Personengesellschaft - Fremdvergleich - Vergleichsbetrachtung - Fremdspenden - Außergewöhnliches Spendenverhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Spenden und Betriebsausgaben - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Betrieben gewerblicher Art

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 510
  • BB 1990, 262
  • BB 1990, 263
  • DB 1990, 766
  • BStBl II 1990, 237
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 19.06.1974 - I R 94/71

    Verdeckte Einkommensverteilungen als verdeckte Gewinnausschüttungen; hier:

    Auszug aus BFH, 09.08.1989 - I R 4/84
    Die Rechtsprechung hat bisher die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Nichtkapitalgesellschaften bejaht (RFH-Urteile in RStBl 1929, 253 und vom 23. Mai 1933 I A 326/32, RStBl 1933, 910 betreffend Vereine; BFH-Urteil vom 14. Juli 1976 I R 239/73, BFHE 119, 447, BStBl II 1976, 731 betreffend Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und BFH-Urteile vom 19. Juni 1974 I R 94/71, BFHE 112, 494, BStBl II 1974, 586, und vom 14. März 1984 I R 223/80, BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496 betreffend Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts).

    Die Rechtsprechung hat bisher eine verdeckte Gewinnausschüttung bejaht, soweit die an den Gewährträger geleistete Spende den durchschnittlichen Betrag an Spenden überstieg, den die Sparkasse an Dritte gespendet hat (BFH-Urteile vom 5. Juni 1962 I 31/61 S, BFHE 75, 241, BStBl III 1962, 355; in BFHE 112, 494, BStBl II 1974, 586, und vom 1. Dezember 1982 I R 101/79, BFHE 137, 171, BStBl II 1983, 150).

    Der Senat hält insoweit an der Ansicht, die er in den Urteilen vom 5. Juni 1962 I 31/61 S (BFHE 75, 241, BStBl III 1962, 355), und vom 19. Juni 1974 I R 94/71 (BFHE 112, 494, BStBl II 1974, 586) vertreten hat, nicht mehr fest.

    Der Senat muß im Streitfall nicht abschließend darüber entscheiden, ob er die Rechtsprechung aufrecht erhält, wonach ein den Spendenrahmen sprengendes Spendenverhalten nicht in den Vergleichsmaßstab miteinbezogen werden kann (so BFH-Urteil in BFHE 112, 494, BStBl II 1974, 586).

  • BFH, 01.02.1989 - I R 98/84

    Spenden, die eine Sparkasse aus dem Teil des Jahresüberschusses leistet, auf

    Auszug aus BFH, 09.08.1989 - I R 4/84
    In die Vergleichsbetrachtung sind nicht die Spenden einzubeziehen, die das Einkommen der Sparkasse deswegen nicht mindern, weil sie aus dem festgesetzten Teil des Jahresüberschusses geleistet wurden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 1. Februar 1989 I R 98/84, BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471).

    Schon nach der bisherigen Rechtsprechung trat § 11 Nr. 5 Buchst. a KStG a. F. hinter den § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Satz 1 KStG a. F. zurück (vgl. das Urteil des BFH vom 1. Februar 1989 I R 98/84, BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471, mit weiteren Nachweisen).

    b) Das Urteil des BFH in BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471 gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß in die Vergleichsbetrachtung nicht die Spenden an den Gewährträger einbezogen werden können, die das Einkommen der Sparkasse deswegen nicht mindern, weil sie aus dem festgesetzten Teil des Jahresüberschusses geleistet werden.

    Die Entscheidung des Senats stimmt mit seinen Urteilen vom 1. Februar 1989 I R 98/84 und I R 325/83 (BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471 bzw. nicht veröffentlicht) überein.

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

    Auszug aus BFH, 09.08.1989 - I R 4/84
    Entscheidend für die Abgrenzung der (sonstigen) Betriebsausgaben von den Spenden ist die Motivation des Ausgebenden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220).

    Liegt keine Spende vor, könnte der Gewinn der Klägerin gemindert sein, weil es sich um eine (sonstige) Betriebsausgabe handelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220).

    Entscheidend für die Abgrenzung der (sonstigen) Betriebsausgaben von den Spenden ist die Motivation des Ausgebenden (BFH-Urteil in BFHE 151, 545, BStBl II 1988, 220).

    Der Senat weicht damit nicht von seinem Urteil in BFHE 151, 545, BStBl II 1988, 220 ab.

  • FG Köln, 21.03.2018 - 10 K 2146/16

    Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als

    Dies erfordere zumindest ein besonderes Verhältnis der zuwendenden Kapitalgesellschaft zur Stiftung als Empfängerin der Spenden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9.8.1989 - I R 4/84; vom 8.4.1992 - I R 126/90 für Fälle von Spenden als VGA, soweit sie den durchschnittlichen Betrag der an andere geleisteten Spenden überstiegen).

    Entscheidend dafür ist die Motivation des Ausgebenden, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 2.2.2011 - IV B 110/09, BFH/NV 2011, 792 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 9.8.1989 - I R 4/84 BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237, vom 25.11.1987 - I R 126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220).

    Das kann ebenfalls nicht richtig sein, weshalb eine Spende jedenfalls dann als vGA gewertet werden kann, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist (BFH-Beschluss vom 19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 9.8.1989 - I R 4/84 BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH sind sog. Fremdspenden ein geeigneter Maßstab für die Prüfung, inwieweit der Spendenaufwand durch das Verhältnis zum Gewährträger verursacht ist, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass eine vGA unter Umständen nur dadurch vermieden werden kann, dass neben den Spenden an den Gewährträger noch weitere Beträge gespendet werden (BFH-Urteil vom 9.8.1989 - I R 4/84 BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).

  • FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04

    Zuwendung eines Denkmals an den beherrschenden Gesellschafter als

    Im Rahmen der vom Finanzamt für Großbetriebsprüfung I durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) vertrat der Prüfer die Auffassung, die Sachspende in Form der Übereignung der Windplastik an die Stadt D führe unter Anwendung des BFH-Urteils vom 09.08.1989 I R 4/84 (BStBl II 1990, 237) zu einer vGA und zu einer anderen Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 S. 2 KStG a.F. i.H.v. 139.714 DM (Bp-Bericht vom 29.06.2001).

    Nach Ansicht des FA ist der vorliegende Streitfall mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem BFH-Urteil in BStBl II 1990, 237 zugrunde lag.

    Für die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden ist die Motivation des Zuwendenden entscheidend (BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; in BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).

    Aufwendungen für einen gemeinnützigen Zweck führen nach der BFH-Rechtsprechung nicht schon dann zu unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben, wenn mit den Aufwendungen die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht wird (BFH, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; ebenso Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 10b Rdnr. B 742; Wied in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4 EStG Rz. 940 "Spenden"; Heinicke in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 4 Rz. 520 "Spenden/Sponsoring"; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10b EStG Anm. 10; zweifelnd Thiel, DB 1998, 842).

    Zur Prüfung, ob Spenden eines Betriebes gewerblicher Art an den Gewährträger oder Spenden einer Kapitalgesellschaft an einen beherrschenden Gesellschafter durch das Verhältnis zum Gewährträger bzw. Gesellschafter verursacht und deshalb als vGA zu werten sind, sind die sog. Fremdenspenden als Maßstab geeignet (BFH, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 KStG Rz. 96 m. w. N.).

    Lediglich für den Fall, dass sich aus der Einbeziehung eines weiter zurückreichenden Zeitraums von nicht mehr als fünf Wirtschaftsjahren eine höhere Summe an durchschnittlichen Fremdspenden ergibt, ist dieser Zeitraum maßgebend (BFH, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).

    Künftige Fremdspenden können deshalb für die Beurteilung nicht herangezogen werden (vgl. insoweit auch BFH, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).

  • BFH, 13.07.2021 - I R 16/18

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

    Das FG hat hierbei auf die Rechtsprechung des BFH abgestellt (Senatsurteil vom 09.08.1989 - I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237, unter II.7.a), wonach ein Vergleich mit Fremdspenden ein geeigneter Maßstab für die Prüfung sei, inwieweit der Spendenaufwand durch das Verhältnis zum Gewährträger verursacht ist, auch wenn dies im Ergebnis dazu führe, dass eine vGA unter Umständen nur dadurch vermieden werden könne, dass neben den Spenden an den Gewährträger noch weitere Beträge gespendet werden.
  • BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13

    Aufwendungen für ein Golfturnier unterliegen dem Abzugsverbot

    Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile --regelmäßig Werbezwecke-- für das Unternehmen angestrebt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).
  • BFH, 26.06.2013 - I R 39/12

    Rückstellung für Pensionszusage: Einbeziehung von Vordienstzeiten; Verstoß gegen

    Dies ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Pensionszusage erteilt, hieraus aber aufgrund des Todes des Berechtigten vor Eintritt des Versorgungsfalls keine Leistungen erbracht werden (Senatsurteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237, 240; ebenso zur Witwenrente Senatsurteil vom 18. März 2009 I R 63/08, BFH/NV 2009, 1841).
  • BFH, 12.10.2011 - I R 102/10

    Abgrenzung Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke - Bindung des Stifters

    Dies hat der Senat u.a. für das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Sparkassen, bei denen es sich regelmäßig um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, zu ihren Gewährträgern angenommen (Senatsurteile vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849).

    Danach ist ein gesellschafter- oder mitgliedschaftsähnliches Verhältnis dann gegeben, wenn dasjenige Rechtssubjekt, das den Vermögensvorteil erhält, ähnlich einem Gesellschafter oder Mitglied Einfluss auf das Gebilde ausüben kann, das der Körperschaftsteuer unterliegt (Senatsurteil in BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).

  • BFH, 19.12.2007 - I R 83/06

    Spenden an Kirche als verdeckte Gewinnausschüttungen

    Es hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der Spenden öffentlich-rechtlich organisierter Betriebe an ihren Gewährträger regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind, soweit sie den durchschnittlichen Betrag der an andere Empfänger geleisteten Spenden übersteigen (Senatsurteile vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849, m.w.N.).
  • BFH, 13.07.2022 - I R 52/20

    Spende an Tochtergesellschaft - Abgrenzung zur verdeckten Einlage

    Entscheidend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Motivation des Leistenden (z.B. Senatsurteile in BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220; vom 09.08.1989 - I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; BFH-Beschluss vom 02.02.2011 - IV B 110/09, BFH/NV 2011, 792, Rz 4).

    Das FA bezieht sich für seine gegenteilige Sichtweise auf die Rechtsprechung zu Spenden von Körperschaften des öffentlichen Rechts an ihre Gewährsträger, der zufolge eine vGA vorliegt, wenn die an den Gewährsträger geleistete Spende den durchschnittlichen Betrag an Spenden übersteigt, den die Körperschaft an Dritte gespendet hat (Senatsurteil in BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; s.a. Senatsbeschluss in BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119, zu Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine den Anteilseignern nahe stehende Stiftung).

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 45/85

    Abschlußgebühr für Bausparvertrag als Werbungskosten bei Einkünften aus

    Die Sponsoringgelder seien auch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH-Urteil vom 09.08.1989, BStBl 1990 II S. 237 als sonstige Betriebsausgabe abzugsfähig, da die Gelder für das Zurverfügungstellen einer Werbefläche gezahlt worden seien.

    Maßgebendes Abgrenzungskriterium zwischen abzugsfähigen Betriebsausgaben und durch die Person des Gesellschafters veranlaßten Aufwendungen ist dabei die Motivation des Ausgebenden, zu deren Erforschung nicht allein auf die subjektive Einstellung sondern im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Steuerbürger entscheidend auf die Motive abzustellen ist, die durch äußere Umstände erkennbar werden (BFH, Urteil vom 9.8.1989 I R 4/84 BStBl. II 1990, 237).

    Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des BFH BStBl. II 1990, 237 zugrunde liegenden Sachverhalts, wo mit dem auf der gespendeten Plastik - deren vorrangiger Zweck die Verschönerung des Marktplatzes ist - angebrachten Namen des Sponsors, die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht wird, steht hier das von der Klägerin angebotene Produkt im Vordergrund.

  • FG Hessen, 23.11.1998 - 4 K 1309/97

    Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben

    Die Sponsoringgelder seien auch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH-Urteil vom 09.08.1989, BStBl 1990 II S. 237 als sonstige Betriebsausgabe abzugsfähig, da die Gelder für das Zurverfügungstellen einer Werbefläche gezahlt worden seien.

    Maßgebendes Abgrenzungskriterium zwischen abzugsfähigen Betriebsausgaben und durch die Person des Gesellschafters veranlaßten Aufwendungen ist dabei die Motivation des Ausgebenden, zu deren Erforschung nicht allein auf die subjektive Einstellung sondern im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Steuerbürger entscheidend auf die Motive abzustellen ist, die durch äußere Umstände erkennbar werden (BFH, Urteil vom 9.8.1989 I R 4/84 BStBl. II 1990, 237).

    Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des BFH BStBl. II 1990, 237 zugrunde liegenden Sachverhalts, wo mit dem auf der gespendeten Plastik - deren vorrangiger Zweck die Verschönerung des Marktplatzes ist - angebrachten Namen des Sponsors, die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht wird, steht hier das von der Klägerin angebotene Produkt im Vordergrund.

  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2010 - 1 K 29/08

    Zahlungen an einen gemeinnützigen rechtsfähigen Verein als Spende

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98

    Vorzeitiger Tod des Rentenberechtigten bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

  • FG Köln, 23.08.2006 - 13 K 288/05

    Spenden an nahestehenden gemeinnützigen Empfänger

  • BFH, 08.04.1992 - I R 126/90

    Spendenbeschluß einer Sparkasse zugunsten des Gewährträgers

  • BFH, 10.07.1996 - I R 108/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art für

  • FG Schleswig-Holstein, 13.09.1995 - I 220/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung im Verhältnis Trägerkörperschaft zu ihrem Betrieb

  • BFH, 08.08.2001 - I B 40/01

    Eingetragener Verein - Freistellungsbescheid - Gemeinnützige Zwecke verfolgende

  • BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für

  • FG Schleswig-Holstein, 13.09.1995 - I 219/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung im Verhältnis einer Trägerkörperschaft zu ihrem

  • BFH, 19.10.2005 - I R 40/04

    Sparkasse - Beteiligung an Wirtschaftsförderungsgesellschaft; Fremdvergleich

  • FG Köln, 24.03.2004 - 13 K 455/03

    Kostenzuschüsse einer Sparkasse an eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft sind

  • BFH, 19.08.1998 - I R 21/98

    Gebührenrückerstattung eines Berufsverbandes

  • BFH, 15.11.1994 - VIII R 74/93

    Ausschüttungen aus dem Reservefonds einer PGH, die von der PGH in 1990

  • BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09

    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

  • FG Düsseldorf, 22.06.2006 - 15 K 4921/04

    Öffentliche Toilettenanlage; Betrieb gewerblicher Art; Funktionaler Zusammenhang;

  • BFH, 13.11.1991 - I R 45/90

    Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

  • FG Baden-Württemberg, 14.01.1999 - 6 K 312/96

    Betriebliche Veranlassung von Aufwendungen; Spenden als freiwillige Ausgaben ohne

  • FG Saarland, 26.06.1997 - 1 K 177/94

    Abgabenordnung; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Körperschaften

  • BFH, 31.07.1990 - I R 171/87

    Abziehbarkeit der Konzessionabgaben bei Versorgungsbetrieben nach der

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 290/84

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Minderung des Gewinnanteils einer

  • BFH, 19.07.2000 - I B 42/00

    Zulässigkeit einer NZB; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

  • FG Hessen, 03.09.2013 - 4 K 965/11

    Zuschuss für ein Hubrettungsfahrzeug als Förderung der Wirtschaftsansiedlung

  • FG Sachsen, 08.12.2003 - 3 K 1318/99

    Ausschüttungsbelastung für Hingabe eines einem Fremdvergleich nicht Stand

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 2/91

    Geltendmachung von nachträglichen Anschaffungskosten sowie Zahlungen an eine

  • FG Bremen, 07.03.2000 - 200088K 3

    Aufwendungen für VIP-Loge als Betriebsausgaben

  • FG Niedersachsen, 28.10.1997 - VI 461/92

    Gewinnmindernde Berücksichtigung von Entgeltsminderungen; Behandlung von

  • BFH, 19.07.2000 - I S 4/00

    Herausgabe einer Verbandszeitschrift - Gewinnerzielung - Unentgeltliche

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 6 V 38/97

    Abgrenzung Spende zu verdeckter Gewinnausschüttung; Vermögenszuwendung an eine

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