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   BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89   

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https://dejure.org/1990,284
BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89 (https://dejure.org/1990,284)
BFH, Entscheidung vom 06.03.1990 - VII E 9/89 (https://dejure.org/1990,284)
BFH, Entscheidung vom 06. März 1990 - VII E 9/89 (https://dejure.org/1990,284)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 139; BRAGO § 25 Abs. 2; UStG § 15

  • Wolters Kluwer

    Prozeßbevollmächtigter - Erstattungsberechtigter - Kostenerstattung - Vorsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 25 Abs. 2; FGO § 139; UStG § 15a Abs. 1, 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 133
  • NJW 1991, 1702
  • MDR 1991, 89
  • FamRZ 1991, 568 (Ls.)
  • BB 1990, 1263
  • Rpfleger 1990, 477
  • BStBl II 1990, 584
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69

    Kostenpflichtiger - Rechtsanwalt - Erstattungsberechtigter -

    Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89
    Der Beschluß des Senats vom 3. Februar 1970 VII B 129/69 (BFHE 98, 396, BStBl II 1970, 434), nach dem die auf die Rechtsanwaltsgebühren entfallende Umsatzsteuer unabhängig davon zu erstatten sei, ob der Erstattungsberechtigte sie als Vorsteuer abziehen könne, habe in Rechtsprechung und Schrifttum vielfache Kritik gefunden.

    Der Senat hat in seinem Beschluß in BFHE 98, 396, BStBl II 1970, 434 entschieden, daß der Kostenpflichtige die dem Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten zu zahlende Umsatzsteuer unabhängig davon zu erstatten hat, ob der Erstattungsberechtigte sie als Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann.

    a) Die Erstattungsfähigkeit dieser Umsatzsteuer ist in der Entscheidung in BFHE 98, 396, BStBl II 1970, 434 damit begründet worden, daß die an den Rechtsanwalt gezahlte oder zu zahlende Umsatzsteuer für den Erstattungsberechtigten trotz des Vorsteuerabzugs eine Aufwendung i. S. des § 139 Abs. 1 FGO bleibe.

    Der Senat hat im Beschluß in BFHE 98, 396, BStBl II 1970, 434 die Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs bei der Erstattung von Aufwendungen gemäß § 139 FGO auch mit der Begründung abgelehnt, damit würde ein ähnliches Ziel angestrebt wie es durch § 254 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden solle; diese Regelung des Schadensersatzrechts sei aber im Bereich des Aufwendungsersatzes nicht anwendbar.

    c) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer sei auch dann erstattungsfähig, wenn der Erstattungsberechtigte zum Vorsteuerabzug befugt sei, wird dies zum Teil damit begründet - oder stillschweigend vorausgesetzt -, daß der Erstattungsberechtigte dadurch keinen Vermögensvorteil erlange, weil er die erstattete Umsatzsteuer dann nicht als Vorsteuer geltend machen dürfe, bzw. den bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug nach der Erstattung berichtigen müsse (vgl. Wollny, NJW 1970, 1343; FG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Dezember 1981 V 45/81 EK, EFG 1982, 431; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 10. März 1983 14 W 123/83, MDR 1983, 852; vom 31. Oktober 1985 14 W 532/85, MDR 1986, 324; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., § 25 Rdnr. 7).

    Auf diesem umsatzsteuerrechtlichen Wege kann aber das auch hier als ungerechtfertigt angesehene Ergebnis einer Bereicherung des Erstattungsberechtigten nicht verhindert werden (vgl. auch Beschluß des Senats in BFHE 98, 396, BStBl II 1970, 434 a. E.).

    e) Für die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auch in den Fällen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Erstattungsberechtigten spricht somit lediglich das in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach angeführte Argument, daß die Kostenfestsetzung als vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen nicht mit Problemen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden dürfe (so FG des Saarlandes, EFG 1984, 412; FG Düsseldorf, EFG 1982, 431, und EFG 1985, 629; OLG Koblenz, MDR 1983, 852, und MDR 1986, 324; Wollny, NJW 1970, 1343, 1344; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, a. a. O., Tz. 10754/3; Riedel/Sußbauer, a. a. O., § 25 Rdnr. 14).

  • OLG Koblenz, 10.03.1983 - 14 W 123/83

    Obsiegende Prozeßpartei; Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzugsberechtigung

    Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89
    c) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer sei auch dann erstattungsfähig, wenn der Erstattungsberechtigte zum Vorsteuerabzug befugt sei, wird dies zum Teil damit begründet - oder stillschweigend vorausgesetzt -, daß der Erstattungsberechtigte dadurch keinen Vermögensvorteil erlange, weil er die erstattete Umsatzsteuer dann nicht als Vorsteuer geltend machen dürfe, bzw. den bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug nach der Erstattung berichtigen müsse (vgl. Wollny, NJW 1970, 1343; FG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Dezember 1981 V 45/81 EK, EFG 1982, 431; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 10. März 1983 14 W 123/83, MDR 1983, 852; vom 31. Oktober 1985 14 W 532/85, MDR 1986, 324; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., § 25 Rdnr. 7).

    e) Für die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auch in den Fällen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Erstattungsberechtigten spricht somit lediglich das in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach angeführte Argument, daß die Kostenfestsetzung als vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen nicht mit Problemen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden dürfe (so FG des Saarlandes, EFG 1984, 412; FG Düsseldorf, EFG 1982, 431, und EFG 1985, 629; OLG Koblenz, MDR 1983, 852, und MDR 1986, 324; Wollny, NJW 1970, 1343, 1344; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, a. a. O., Tz. 10754/3; Riedel/Sußbauer, a. a. O., § 25 Rdnr. 14).

  • OLG Koblenz, 31.10.1985 - 14 W 532/85

    Kosten; Kostenfestsetzung; Gutachter; Privatgutachten

    Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89
    c) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer sei auch dann erstattungsfähig, wenn der Erstattungsberechtigte zum Vorsteuerabzug befugt sei, wird dies zum Teil damit begründet - oder stillschweigend vorausgesetzt -, daß der Erstattungsberechtigte dadurch keinen Vermögensvorteil erlange, weil er die erstattete Umsatzsteuer dann nicht als Vorsteuer geltend machen dürfe, bzw. den bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug nach der Erstattung berichtigen müsse (vgl. Wollny, NJW 1970, 1343; FG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Dezember 1981 V 45/81 EK, EFG 1982, 431; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 10. März 1983 14 W 123/83, MDR 1983, 852; vom 31. Oktober 1985 14 W 532/85, MDR 1986, 324; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., § 25 Rdnr. 7).

    e) Für die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auch in den Fällen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Erstattungsberechtigten spricht somit lediglich das in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach angeführte Argument, daß die Kostenfestsetzung als vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen nicht mit Problemen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden dürfe (so FG des Saarlandes, EFG 1984, 412; FG Düsseldorf, EFG 1982, 431, und EFG 1985, 629; OLG Koblenz, MDR 1983, 852, und MDR 1986, 324; Wollny, NJW 1970, 1343, 1344; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, a. a. O., Tz. 10754/3; Riedel/Sußbauer, a. a. O., § 25 Rdnr. 14).

  • BFH, 11.10.1988 - VII K 5/88

    Verbindliche Zolltarifsauskunft - Unrichtige Angaben - Aufhebung mit Wirkung für

    Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89
    Durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 1988 VII K 5/88 wurden der Beklagten und Erinnerungsführerin (Oberfinanzdirektion - OFD -) die Kosten des Klageverfahrens auferlegt.

    Die Geschäftsstelle des VII. Senats des BFH setzte durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 2. August 1989 VII K 5/88 die der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen und von der OFD zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 1.352, 19 DM fest.

  • BGH, 06.06.1972 - VI ZR 49/71

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls -

    Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89
    Im Schadensersatzfall ist die vom Geschädigten zu zahlende Umsatzsteuer - etwa auf eine Reparaturrechnung -, soweit er sie als Vorsteuer abziehen kann, vom Schädiger nicht zu ersetzen; sie begründet insoweit keinen ersatzpflichtigen Schaden (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 6. Juni 1972 VI ZR 49/71, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1972, 1460; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 49. Aufl., § 249 Anm. 4 a; Späth, VersR 1974, 307, 310; Mathiak, DStR 1971, 105, 108).
  • BGH, 17.12.1954 - V ZR 77/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89
    Er hat im Falle einer auftragsgemäß bestellten Hypothek, für die dem Grundstückseigentümer Aufwendungsersatz nach § 670 BGB zu leisten war, ausgeführt: "Führt die Bestellung der Hypothek zugunsten des Beklagten (hier Auftraggeber) in ursächlichem Zusammenhang zu einer geringeren Heranziehung zu den Abgaben des Lastenausgleichs, die die Klägerin (hier Grundstückseigentümerin, Beauftragte) im Innenverhältnis allein treffen würden, dann mindert diese Folge nachträglich die entsprechenden Aufwendungen der Klägerin" (BGH-Urteil vom 17. Dezember 1954 V ZR 77/53, Lindenmaier/Möhring, Leitsätze und Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, § 516 BGB Nr. 2).
  • BFH, 11.05.1976 - VII B 53/75

    Kostenfestsetzungsverfahren - Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen

    Auszug aus BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89
    Die Bedeutung dieser Vorschrift - sowie der gleichlautenden Bestimmungen in den anderen Prozeßordnungen - erschöpft sich, wie der Senat im Beschluß vom 11. Mai 1976 VII B 53/75 (BFHE 118, 549, BStBl II 1976, 504) ausgeführt hat, in der Aussage, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten stets zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gehört.
  • BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93

    Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    a) Insoweit war aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. März 1990 (BFHE 160, 133 = NJW 1991, 1702 ) in Rechtsprechung und Literatur streitig geworden, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen dies auch dann gilt, wenn der Erstattungsberechtigte sie als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 UStG abziehen kann oder wenn dies in Betracht kommt (zum früheren Meinungsstand vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., 18. Aufl. 1993, § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Umsatzsteuer [Mehrwertsteuer]"; Schall, UR 1995, 7 f.).
  • LAG Hamburg, 11.12.1991 - 4 Ta 16/91

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Erstattungsfähigkeit von

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  • OLG Koblenz, 20.01.1991 - 14 W 828/90

    Anwaltliche Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzugsberechtigung;

    Im zivilprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren ist für die Prüfung eventuell steuerrechtlich schwieriger materieller Fragen kein Raum (gegen BFH BB 90, 1263 = JurBüro 90, 1452 = BRAK-Mitt 90, 185 mit Anm. von Pott).
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