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   BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89   

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BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89 (https://dejure.org/1990,1399)
BFH, Entscheidung vom 08.03.1990 - IV R 34/89 (https://dejure.org/1990,1399)
BFH, Entscheidung vom 08. März 1990 - IV R 34/89 (https://dejure.org/1990,1399)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 227, 240

  • Wolters Kluwer

    Billigkeitserlaß - Zwangsversteigerung - Vollstreckung - Säumniszuschlag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) §§ 227, 240 Abs. 1, 3

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Billigkeitserlaß von Säumniszuschlägen und Steuern - Ermessensentscheidung der Verwaltung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar - Bei Prüfung der Überschuldung Verkehrswert von Grundstücken maßgeblich, bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit die Kreditwürdigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 296
  • NJW 1991, 1200 (Ls.)
  • BB 1990, 1477
  • BB 1990, 2475
  • DB 1990, 1800
  • BStBl II 1990, 673
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.03.1984 - I R 44/80

    Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Überschuldung und

    Auszug aus BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89
    Zum Antrag des Klägers, die Säumniszuschläge aus sachlichen Gründen zu erlassen, hat sie unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1975 VII R 54/72 (BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727), und vom 8. März 1984 I R 44/80 (BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415) ausgeführt, daß die Entstehung von Säumniszuschlägen dann sachlich unbillig und im Wege eines Erlasses nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) zu korrigieren sei, wenn Säumniszuschläge erhoben würden, die nach demjenigen Zeitpunkt angefallen seien, von dem an der Schuldner überschuldet und zahlungsunfähig sei.

    Bei Gesamtverbindlichkeiten von 395.000 DM sei also nicht der Fall gegeben, daß das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr decke (BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).

    Diese sei das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen berichtigen zu können (Abschn. 1a der Entscheidungsgründe von BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).

    Ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn ihre Einziehung mit Rücksicht auf ihre Funktion als Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern ihren Sinn deshalb verliert, weil dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern infolge Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (ständige Rechtsprechung; Urteile des BFH in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415; vom 2. Juli 1986 I R 5/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung, § 240, Rechtsspruch 10, und vom 14. Mai 1987 X R 26/81, StRK, Abgabenordnung, § 240, Rechtsspruch 9; BFH-Beschluß vom 4. November 1986 VII B 108/86, StRK, Abgabenordnung, § 258, Rechtsspruch 9; grundsätzlich auch BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vgl. dazu nachstehend Unterabschn.

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89
    Ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn ihre Einziehung mit Rücksicht auf ihre Funktion als Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern ihren Sinn deshalb verliert, weil dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern infolge Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (ständige Rechtsprechung; Urteile des BFH in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415; vom 2. Juli 1986 I R 5/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung, § 240, Rechtsspruch 10, und vom 14. Mai 1987 X R 26/81, StRK, Abgabenordnung, § 240, Rechtsspruch 9; BFH-Beschluß vom 4. November 1986 VII B 108/86, StRK, Abgabenordnung, § 258, Rechtsspruch 9; grundsätzlich auch BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vgl. dazu nachstehend Unterabschn.

    c) Im Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489 ist ausgeführt, daß sich die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht in dem Falle des kumulativen Vorliegens von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erschöpfen (vgl. auch BFH-Urteil vom 2. Februar 1989 V R 171/83, BFHE/NV 1990, 11).

  • BFH, 24.09.1985 - IX R 47/83

    Finanzgerichtsverfahren - Klagefrist - Rüge - Rechtshängigkeit

    Auszug aus BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89
    Damit fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung zur Klageerhebung, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch im Revisionsverfahren, zu prüfen ist (BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268).
  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89
    Zum Antrag des Klägers, die Säumniszuschläge aus sachlichen Gründen zu erlassen, hat sie unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1975 VII R 54/72 (BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727), und vom 8. März 1984 I R 44/80 (BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415) ausgeführt, daß die Entstehung von Säumniszuschlägen dann sachlich unbillig und im Wege eines Erlasses nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) zu korrigieren sei, wenn Säumniszuschläge erhoben würden, die nach demjenigen Zeitpunkt angefallen seien, von dem an der Schuldner überschuldet und zahlungsunfähig sei.
  • BFH, 14.05.1987 - X R 26/81

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -

    Auszug aus BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89
    Ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn ihre Einziehung mit Rücksicht auf ihre Funktion als Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern ihren Sinn deshalb verliert, weil dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern infolge Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (ständige Rechtsprechung; Urteile des BFH in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415; vom 2. Juli 1986 I R 5/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung, § 240, Rechtsspruch 10, und vom 14. Mai 1987 X R 26/81, StRK, Abgabenordnung, § 240, Rechtsspruch 9; BFH-Beschluß vom 4. November 1986 VII B 108/86, StRK, Abgabenordnung, § 258, Rechtsspruch 9; grundsätzlich auch BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vgl. dazu nachstehend Unterabschn.
  • BFH, 02.02.1989 - V R 171/83

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrages auf Erlaß von Säumniszuschlägen -

    Auszug aus BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89
    c) Im Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489 ist ausgeführt, daß sich die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht in dem Falle des kumulativen Vorliegens von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erschöpfen (vgl. auch BFH-Urteil vom 2. Februar 1989 V R 171/83, BFHE/NV 1990, 11).
  • BFH, 02.07.1986 - I R 5/83

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Erlassantrages - Verhinderung der

    Auszug aus BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89
    Ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn ihre Einziehung mit Rücksicht auf ihre Funktion als Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern ihren Sinn deshalb verliert, weil dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern infolge Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (ständige Rechtsprechung; Urteile des BFH in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415; vom 2. Juli 1986 I R 5/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung, § 240, Rechtsspruch 10, und vom 14. Mai 1987 X R 26/81, StRK, Abgabenordnung, § 240, Rechtsspruch 9; BFH-Beschluß vom 4. November 1986 VII B 108/86, StRK, Abgabenordnung, § 258, Rechtsspruch 9; grundsätzlich auch BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vgl. dazu nachstehend Unterabschn.
  • BFH, 04.11.1986 - VII B 108/86

    Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89
    Ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn ihre Einziehung mit Rücksicht auf ihre Funktion als Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern ihren Sinn deshalb verliert, weil dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern infolge Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (ständige Rechtsprechung; Urteile des BFH in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415; vom 2. Juli 1986 I R 5/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung, § 240, Rechtsspruch 10, und vom 14. Mai 1987 X R 26/81, StRK, Abgabenordnung, § 240, Rechtsspruch 9; BFH-Beschluß vom 4. November 1986 VII B 108/86, StRK, Abgabenordnung, § 258, Rechtsspruch 9; grundsätzlich auch BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vgl. dazu nachstehend Unterabschn.
  • FG Bremen, 27.11.2018 - 2 K 164/18

    Einstellung der Vollstreckung bis zur Tilgung von Abgabenrückstände durch Zahlung

    Im Streitfall kann jedoch schon nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kläger seit dem Jahr 2012 bzw. 2015 überschuldet und zahlungsunfähig ist (vgl. zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit z. B. BFH, Urteil vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296 , BStBl II 1990, 673 , juris Rz 18, 22).
  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    b) Unbillig kann die Erhebung der Säumniszuschläge sein, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit in bezug auf die Hauptforderung ein Erlaß oder ein Verzicht auf Stundungszinsen gerechtfertigt gewesen wäre (z.B. BFH-Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673; weitere Rechtsprechungsnachweise bei von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977 Rz. 61).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99

    Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge

    Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners kommt insbesondere in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt gewesen wäre (BFH-Urteile vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673, und in BFH/NV 2000, 161) oder wenn persönliche Billigkeitsgründe in der Person des Steuerschuldners vorliegen, die Steuererhebung also dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichtet oder ernstlich gefährden würde (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
  • BFH, 16.09.1992 - X R 169/90

    Teilerlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung - Geltung des

    Das gilt vor allem soweit die Einziehung mit Rücksicht auf die Funktion der Säumniszuschläge als Druckmittel eigener Art ihren Sinn deshalb verliert, weil dem Steuerschuldner die rechtzeitige Zahlung der zugrunde liegenden Steuerschulden infolge Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteile vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727; in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415; vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673; vom 14. Mai 1987 X R 26/8l, BFH/NV 1988, 411; vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, und vom 26. April 1988 VII R 127/85, BFH/NV 1989, 71).

    Schließlich haben FA, OFD und FG unberücksichtigt gelassen, daß Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht die einzigen Gründe sind, die zu einem (Teil-)Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen führen können (BFH in BFHE 143, 512, 515f., BStBl II 1985, 489, 491f., und in BFHE 160, 296, 303, BStBl II 1990, 673, 676; BFH-Urteil vom 2. Februar 1989 V R 171/83, BFH/NV 1990, 11, 13).

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 8/04

    Haftung für Säumniszuschläge

    Ein solcher vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners kommt nach vorgenannter Rechtsprechung des BFH insbesondere in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt gewesen wäre (BFH-Urteile vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673, und in BFH/NV 2000, 161) oder wenn persönliche Billigkeitsgründe in der Person des Steuerschuldners vorliegen (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 105/99 R

    Vorabbegleichung von Säumniszuschlägen bei der Winterbau-Umlage, Kein Erlaß von

    Abgesehen davon, daß es für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des weiteren Erlasses der Säumniszuschläge auf den Zeitpunkt ankommen dürfte, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist (vgl BFHE 160, 296, 301), also auf Mai 1997, rechtfertigt im übrigen regelmäßig weder der erwartete noch der eingetretene Ausfall nachrangiger Forderungen im Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren einer überschuldeten GmbH den Erlaß vorrangiger, schon zur Hälfte erlassener Säumniszuschläge.
  • BFH, 29.10.2004 - IX B 81/04

    Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

    Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners kommt insbesondere in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt gewesen wäre (BFH-Urteile vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673, und in BFH/NV 2000, 161) oder wenn persönliche Billigkeitsgründe in der Person des Steuerschuldners vorliegen, die Steuererhebung also dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
  • VG Würzburg, 20.04.2016 - W 2 K 14.652

    Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungsgebühren

    Ein vollständiger Erlass kommt demgegenüber in Betracht, wenn bei Fälligkeit die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptforderung bestanden oder eine zinslose Stundung zu gewähren war (BFH, U.v. 8.3.1990 - IV R 34/89 - BStBl. II 1990, 673).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2019 - L 3 R 59/15

    Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen auf Rentenversicherungsbeiträge

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Frage, ob Säumniszuschläge zu erlassen sind, weil sie ihren Sinn nicht mehr erfüllen, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass abzustellen (BSG Urteil vom 18.05.2000 - B 11 AL 105/99 R, Rn 24 unter Bezugnahme auf BFH Urteil vom 08.03.1990 - IV R 34/89).
  • FG Hamburg, 12.09.2005 - VI 237/04

    Anspruch auf Vollstreckungsaufschub

    Ob dem Kläger die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (vgl. zum Erlass von Säumniszuschlägen BFH-Beschluss vom 29.10.2004, IX B 81/04, Juris, m.w.N.; BFH-Urteil vom 18.06.1998, V R 13/98, BFH/NV 1999, 10 ; BFH-Urteil vom 08.03.1990, IV R 34/89, BFHE 160, 296 , BStBl II 1990, 673 ) und die Vollstreckung wegen der Nebenleistungen deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hätte, braucht mithin nicht entschieden zu werden.
  • FG München, 31.07.2009 - 14 V 1410/09

    Erlass verwirkter Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit: kein Erlass

  • FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • FG Baden-Württemberg, 31.03.1995 - 9 K 164/94

    Kirchensteuer; Zwölftelung der Kirchensteuer

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