Rechtsprechung
   BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 227, 240

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Billigkeitserlaß von Säumniszuschlägen und Steuern - Ermessensentscheidung der Verwaltung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar - Bei Prüfung der Überschuldung Verkehrswert von Grundstücken maßgeblich, bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit die Kreditwürdigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Prüfung der Überschuldung bei Erlaß von Säumniszuschlägen

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen für Billigkeitserlaß von Säumniszuschlägen wegen Überschuldung

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 160, 296
  • NJW 1991, 1200 (Ls.)
  • BB 1990, 1477
  • BB 1990, 2475
  • DB 1990, 1800
  • BStBl II 1990, 673



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96  

    Erlass von Säumniszuschlägen

    b) Unbillig kann die Erhebung der Säumniszuschläge sein, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit in bezug auf die Hauptforderung ein Erlaß oder ein Verzicht auf Stundungszinsen gerechtfertigt gewesen wäre (z.B. BFH-Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673; weitere Rechtsprechungsnachweise bei von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977 Rz. 61).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99  

    Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge

    Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners kommt insbesondere in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt gewesen wäre (BFH-Urteile vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673, und in BFH/NV 2000, 161) oder wenn persönliche Billigkeitsgründe in der Person des Steuerschuldners vorliegen, die Steuererhebung also dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichtet oder ernstlich gefährden würde (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
  • BFH, 16.09.1992 - X R 169/90  
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  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 105/99 R  

    Vorabbegleichung von Säumniszuschlägen bei der Winterbau-Umlage, Kein Erlaß von

    Abgesehen davon, daß es für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des weiteren Erlasses der Säumniszuschläge auf den Zeitpunkt ankommen dürfte, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist (vgl BFHE 160, 296, 301), also auf Mai 1997, rechtfertigt im übrigen regelmäßig weder der erwartete noch der eingetretene Ausfall nachrangiger Forderungen im Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren einer überschuldeten GmbH den Erlaß vorrangiger, schon zur Hälfte erlassener Säumniszuschläge.
  • BFH, 16.11.2004 - VII R 8/04  

    Haftung für Säumniszuschläge

    Ein solcher vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners kommt nach vorgenannter Rechtsprechung des BFH insbesondere in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt gewesen wäre (BFH-Urteile vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673, und in BFH/NV 2000, 161) oder wenn persönliche Billigkeitsgründe in der Person des Steuerschuldners vorliegen (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
  • BFH, 29.10.2004 - IX B 81/04  

    Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

    Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bzw. eine Nichtinanspruchnahme eines Haftungsschuldners kommt insbesondere in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht pünktlich entrichteten Steuerforderung ein Steuererlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt gewesen wäre (BFH-Urteile vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673, und in BFH/NV 2000, 161) oder wenn persönliche Billigkeitsgründe in der Person des Steuerschuldners vorliegen, die Steuererhebung also dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
  • FG München, 31.07.2009 - 14 V 1410/09  

    Erlass verwirkter Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit: kein Erlass

    Zu Recht hat das FA den Erlass der Säumniszuschläge auch mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festsetzung von Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen (§ 234 Abs. 2 AO) nicht vorgelegen haben, weil im Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderungen ein Verzicht auf Stundungszinsen aufgrund einer so genannten technischen Stundung oder Verrechnungsstundung nicht geboten war (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1990 IV R 34/89, BStBl II 1990, 673 und vom 24. März 1998 I R 120/97, BStBl II 1999, 3).
  • FG Hamburg, 12.09.2005 - VI 237/04  

    Anspruch auf Vollstreckungsaufschub

    Ob dem Kläger die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (vgl. zum Erlass von Säumniszuschlägen BFH-Beschluss vom 29.10.2004, IX B 81/04, Juris, m.w.N.; BFH-Urteil vom 18.06.1998, V R 13/98, BFH/NV 1999, 10 ; BFH-Urteil vom 08.03.1990, IV R 34/89, BFHE 160, 296 , BStBl II 1990, 673 ) und die Vollstreckung wegen der Nebenleistungen deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hätte, braucht mithin nicht entschieden zu werden.
  • FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08  

    Erlass von Säumniszuschlägen

    24 Zu Recht hat das FA den Erlass der Säumniszuschläge auch mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festsetzung von Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen (§ 234 Abs. 2 AO) nicht vorgelegen haben, weil im Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderungen ein Verzicht auf Stundungszinsen aufgrund einer so genannten technischen Stundung oder Verrechnungsstundung nicht geboten war (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1990 IV R 34/89, BStBl II 1990, 673 und vom 24. März 1998 I R 120/97, BStBl II 1999, 3).
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