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   BFH, 26.06.1990 - VII R 5/88   

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https://dejure.org/1990,3193
BFH, 26.06.1990 - VII R 5/88 (https://dejure.org/1990,3193)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1990 - VII R 5/88 (https://dejure.org/1990,3193)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - VII R 5/88 (https://dejure.org/1990,3193)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 225
  • BB 1990, 1898
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • FG Saarland, 01.06.1995 - 2 K 33/92
    Zwar trifft es zu, daß § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG in der für den Streitfall maßgebenden Fassung gerade deshalb eingeführt wurde, um Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 112 Reichsabgabenordnung (jetzt: § 71 AO ) zu begegnen, weshalb die Vorschrift grundsätzlich neben die Hinterzieher- und Hehlerhaftung treten sollte (so auch das BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VII R 5/88 , BFHE 161.225, 227).

    d) Der Senat sieht sich mit dieser Beurteilung auch nicht im Gegensatz zu dem o.a. BFH-Urteil BFHE 161, 225 [BFH 26.06.1990 - VII R 5/88] .

    Der erkennende Senat vermag hierin jedoch keinen tragenden Entscheidungsgrund des BFH-Urteils BFHE 161, 225 [BFH 26.06.1990 - VII R 5/88] zu sehen, da dessen eigentliche Aussage nur darin besteht, daß eine Vertreterperson als Steuerhehler in Eingangsabgabenhaftung genommen werden kann, falls sie als weiterer Steuerschuldner "in Betracht kommt" (s. den Leitsatz 1 dieser Entscheidung).

    Zum Ausdruck gebracht werden sollte damit lediglich, daß selbst eine eventuelle Steuerschuldnerschaft des damaligen Klägers dessen seinerzeit im Streite stehende Inhaftungnahme als Steuerhehler nicht ermessensfehlerhaft erscheinen lassen würde mit der Folge, daß das Urteil BFHE 161, 225 [BFH 26.06.1990 - VII R 5/88] nicht abschließend besagt, daß der vertretungsberechtigte Geschäftsführer in Fällen der vorliegenden Art. stets auch tatsächlich weiterer Steuerschuldner im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG ist.

    Der Senat sieht sich dabei in dieser Interpretation des BFH-Urteils BFHE 161, 225 [BFH 26.06.1990 - VII R 5/88] auch durch die weiteren BFH-Urteile BFHE 136, 334 [BFH 29.06.1982 - VII R 68/78] und 161, 266 bestätigt.

    Schließlich begegnet einer Ausdehnung der Grundsätze des BFH-Urteils BFHE 161, 225 [BFH 26.06.1990 - VII R 5/88] über den dort entschiedenen Fall einer gewöhnlichen KG hinaus jedenfalls bei einer GmbH wegen der dortigen besonderen Rechtsverhältnisse auch deshalb durchgreifenden Bedenken, weil trotz der oben erwähnten - begrenzten - rechtlichen Verselbständigung der KG im Vergleich zu der völlig verselbständigten GmbH zwischen den beiden Gesellschaftsarten insofern ein bedeutsamer Unterschied besteht, als der persönlich haftende vertretungsberechtigte und -;verpflichtete Komplementär einer KG, anders als der Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH nach GmbH-Recht, für die Gesellschaftsverbindlichkeiten unmittelbar - und dabei zudem unabhängig von jedwedem Verschulden - persönlich in Anspruch genommen werden kann ( §§ 161, 128 HGB ).

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    So ist für die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid und die dabei zu treffende behördliche Ermessensentscheidung vom BFH entschieden, dass im Fall vorsätzlicher Steuerstraftaten diese Ermessensentscheidung in der Weise vorgeprägt ist, dass es einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung nicht bedarf (BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508; Senatsurteile vom 12. April 1983 VII R 3/80, BFHE 138, 157; in BFH/NV 1988, 692; vom 26. Juni 1990 VII R 5/88, BFHE 161, 225; vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504).
  • BFH, 17.12.1997 - III R 35/97

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Begleitperson

    Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt (s. BFH-Urteile vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, 10, BStBl II 1988, 944, und vom 26. Juni 1990 VII R 5/88, BFHE 161, 225, insoweit NV).
  • BFH, 18.09.1990 - VII R 107/88

    Strafbarkeit wegen Steuerhehlerei - Eigennutz des Täters als Voraussetzung

    Der objektive Tatbestand von § 398 Abs. 1 AO - Ankauf von Waren, hinsichtlich deren Verbrauchssteuer oder Zoll hinterzogen worden ist - ist gegeben (vgl. das Urteil des Senats vom 26. Juni 1990 VII R 5/88, BFHE 161, 225).

    Die Aufhebung betrifft die Vorentscheidung insgesamt, also auch insoweit, als das FG eine - nicht erhobene - Klage gegen (tatsächlich nicht erfolgte) erstmalige Abgabenfestsetzungen in den Einspruchsentscheidungen abgewiesen hat (vgl. Senatsurteil in VII R 5/88).

  • BFH, 06.11.1990 - VII R 113/88

    Anforderungen an den Inhalt von Haftungsbescheiden - Voraussetzungen für die

    Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 26. Juni 1990 VII R 5/88, BFHE 161, 225, verwiesen.

    Ohne Rücksicht auf eine besondere Revisionsrüge aufzuheben ist die Vorentscheidung, soweit das FG eine - nicht erhobene - Klage gegen (tatsächlich nicht erfolgte) erstmalige Abgabenfestsetzungen in den Einspruchsentscheidungen abgewiesen hat (vgl. Senatsurteil in VII R 5/88).

  • BFH, 16.05.2006 - VII B 259/05

    Kraftfahrzeugsteuer wegen widerrechtlicher inländischer Nutzung von

    Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden (BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VII R 5/88, BFHE 161, 225).
  • FG Düsseldorf, 06.12.2000 - 4 K 9518/97

    Haftung wegen Steuerhehlerei bei Verkauf an verdeckten Ermittler; Voraussetzungen

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  • BFH, 25.02.2005 - III B 90/04

    Eheliche Lebensgemeinschaft, Nachweis

    Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden (BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VII R 5/88, BFHE 161, 225).
  • BFH, 17.12.1997 - III R 32/97

    Abzugsbegehren bei der Einkommensteuer auf Grund größerer Aufwendungen als die

    Dazu hat das FG indes keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine revisionsrechtliche Überprüfung seiner Bewertung der von den Klägern unternommenen Reise ermöglichen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, 10, BStBl II 1988, 944, und vom 26. Juni 1990 VII R 5/88, BFHE 161, 225, insoweit nicht veröffentlicht).
  • BFH, 15.07.1992 - X R 31/91

    Abzugsfähigkeit von gezahlten Leistungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr.

    Im Anschluß an die Beschlüsse des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 161, 225, BStBl II 1992, 78) hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499) entschieden: Inhalt bzw. Rechtsnatur des anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsvertrages führen dazu, daß Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, im Regelfall abänderbar sind.
  • BVerwG, 24.05.1991 - 8 B 66.91

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 24.05.1991 - 8 B 65.91

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1991 - 2 S 1599/90

    Haftung wegen Steuerhinterziehung ohne weitere Begründung

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