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   BFH, 21.06.1990 - X R 48/86   

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BFH, 21.06.1990 - X R 48/86 (https://dejure.org/1990,1019)
BFH, Entscheidung vom 21.06.1990 - X R 48/86 (https://dejure.org/1990,1019)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - X R 48/86 (https://dejure.org/1990,1019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 3 Nr. 9

  • Wolters Kluwer

    Steuerfreiheit von Abfindungen - Umsetzung innerhalb eines Konzerns - Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 9, § 34 Abs. 1, 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 372
  • BB 1990, 2180
  • BB 1990, 2317
  • DB 1990, 2567
  • BStBl II 1990, 1021
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.10.1986 - VI R 178/83

    Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG bei Bemessung nach entgangenem Lohn und

    Auszug aus BFH, 21.06.1990 - X R 48/86
    Eine Auflösung des Dienstverhältnisses liegt daher nicht vor, wenn es nach einer sog. Änderungskündigung mit geänderten Konditionen fortgeführt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Oktober 1986 VI R 178/83, BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186; v. Beckerath in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 3, B 9/41 "Änderungskündigung"; Offerhaus, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1981, 445, 449; derselbe, Die steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 1987, 71).

    Andererseits wird ein bestehendes Dienstverhältnis nicht fortgesetzt, wenn nach Beendigung dieses Verhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen begründet wird (BFH in BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186).

  • FG Niedersachsen, 04.10.2005 - 13 K 482/04

    Annahme der Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses bei einem

    Die in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile des BFH vom 16. Dezember 1992 (BStBl II 1993, 447), vom 16. Juli 1997 (BStBl II 1997, 666) und vom 21. Juni 1990 (BStBl II 1990, 1021) seien nicht einschlägig.

    Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns ist es nach Auffassung des BFH entscheidend, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BStBl II 1990, 1021; BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BStBl II 1997, 666; BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; BFH-Beschluss vom 22. Juni 2001 XI B 27/01, BFH/NV 2001, 1551).

    Kriterien für die Beurteilung im konkreten Einzelfall sind die Anrechnung von Dienstzeiten bei dem alten Arbeitgeber, die Weitergeltung der alten Pensionsordnung, ein vertraglich eingeräumtes Rückkehrrecht zum alten Arbeitgeber sowie die im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses in Bezug auf Arbeitsbereich, Entlohnung und sozialer Besitzstände (BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BStBl II 1990, 1021; BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BStBl II 1997, 666; BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195).

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05

    Zur Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei nur formalem Arbeitgeberwechsel

    Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt: Das FG habe zu Unrecht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umsetzung von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021) sowie im Falle eines Betriebsübergangs (vgl. BFH-Urteile vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666; vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195) auf den Streitfall angewendet.

    Diese Grundsätze, die der BFH in mehreren Entscheidungen zur Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns bzw. anlässlich eines Betriebsübergangs entwickelt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021; in BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666; in BFH/NV 2000, 1195), sind auch im Streitfall anwendbar.

  • BFH, 30.10.2008 - VI R 53/05

    Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen - Auflösung und

    Dem entspricht im Grundsatz die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 3 Nr. 9 EStG a.F. (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325; vom 9. Mai 2007 XI R 52/05, BFH/NV 2007, 1857 zur Auflösung im Falle eines Management buy out; vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021 für die Fälle des Betriebsübergangs i.S. des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.12.1992 - XI R 33/91

    Leistung zu Begründung eines neuen Dienstverhältnisses ist keine Abfindung

    Im Streitfall sei - im Unterschied zu dem dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 1990 X R 48/86 (BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht lediglich der Arbeitgeber "formal" ausgewechselt worden.

    Aus den genannten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob der Wechsel zu der E-GmbH als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (dazu vgl. BFH in BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021).

  • BFH, 16.07.1997 - XI R 85/96

    Keine Auflösung des Dienstverhältnisses bei Arbeitgeberwechsel durch

    Ob eine Umsetzung innerhalb eines Konzerns die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge hat, ist nach Auffassung des BFH davon abhängig, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (vgl. im einzelnen BFH- Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021, m. w. N.).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 44/91

    Zusammenballung von Einkünften (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG

    Unabhängig von der formalen Aufteilung der Arbeitsverträge (dazu vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021) hat das Dienstverhältnis zwischen E und seinem Arbeitgeber mehr als 20 Jahre bestanden.
  • FG Münster, 16.05.1997 - 1 K 1409/97

    Freibetrag für Abfindungszahlungen

    Die Auflösung des Dienstverhältnisses verlangt grundsätzlich dessen endgültige Beendigung, weil nur unter dieser Voraussetzung die aus sozialpolitischen Gründen gewährte Steuerbefreiung, mit der den Folgen eines Arbeitsplatzverlustes Rechnung getragen werden soll, gerechtfertigt ist (BFH-Urteil vom 21.06.1990 - X R 48/86 -, BStBl II 1990, 1021, 1022).

    Wird der Steuerpflichtige aufgrund eines formal neuen Dienstverhältnisses für denselben Arbeitgeber tätig, so kommt es für die Beurteilung der Frage, ob das ursprüngliche Dienstverhältnis endgültig beendet oder lediglich mit geänderten Konditionen fortgeführt worden ist, entscheidend darauf an, ob die Vertragsparteien nach den Umständen des einzelnen Falles die Konditionen der weiteren Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgestaltet haben (vgl. BFH - X R 48/86 -, aaO.).

  • FG Niedersachsen, 08.06.2005 - 2 K 267/03

    Anwendung der Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 S. 3

  • BFH, 20.07.2006 - XI B 148/05

    Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG

  • BFH, 08.07.2005 - XI B 32/03

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit

  • LSG Sachsen, 13.04.2005 - L 6 KN 72/04

    Berechnung der Rente wegen Berufskrankheit; Sonderzahlung des Arbeitgebers zum

  • BFH, 22.06.2001 - XI B 27/01

    Revisionszulassung - Tochtergesellschaft - Konzernmutter - Einkommensteuer -

  • FG Köln, 08.02.2001 - 10 K 4874/96

    Konzernweite Auslandsversetzung: "Sonderzahlungen" werden voll besteuert

  • FG Münster, 13.11.2002 - 10 K 7060/01

    Abfindung: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei neuem Arbeitgeber;

  • FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 1069/06

    Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. für an Beamten gezahlte Abfindung

  • FG Sachsen-Anhalt, 31.03.2008 - 1 K 413/04

    Besteuerung einer Abfindung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses und

  • FG Düsseldorf, 13.12.2000 - 16 K 7483/98

    Ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung bei Rückwechsel von

  • FG Nürnberg, 17.01.2001 - III 113/99

    Arbeitsvertrag zwischen Personengesellschaft und Angehörigen der beherrschenden

  • FG Thüringen, 07.12.1994 - II 8/94

    Steuerpflicht einer Kapitalabfindung des Arbeitgebers für in der DDR vor der

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