Rechtsprechung
   BFH, 18.07.1990 - I R 12/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,327
BFH, 18.07.1990 - I R 12/90 (https://dejure.org/1990,327)
BFH, Entscheidung vom 18.07.1990 - I R 12/90 (https://dejure.org/1990,327)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 1990 - I R 12/90 (https://dejure.org/1990,327)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,327) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 74, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 126 Abs. 4; VGFGEntlG Art. 3 § 5 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Mündliche Verhandlung - Absichtserklärung des Klägers - Bestimmung des festzusetzenden Steuerbetrag - Klageverfahren - Verfassungsbeschwerde - Parallelverfahren - Ermessensreduzierung auf Null - Aussetzung des Verfahrens - Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 409
  • BB 1990, 2034
  • BB 1990, 2179
  • DB 1990, 2306
  • BStBl II 1990, 986
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.06.1986 - IX B 90/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wesentlicher Verfahrensmangel - Umdeutung -

    Auszug aus BFH, 18.07.1990 - I R 12/90
    Ein Antrag auf mündliche Verhandlung liegt auch in der Absichtserklärung des Klägers, den festzusetzenden Steuerbetrag noch in einer mündlichen Verhandlung bestimmen zu wollen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

    Hierin hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem vergleichbaren Fall einen Verfahrensfehler i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO gesehen (Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

    Ein Beteiligter ist im Verfahren vor dem FG nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten, wenn das FG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, obwohl ein Beteiligter eine solche nach Art. 3 § 5 Satz 2 VGFGEntlG beantragt hatte (vgl. BFH in BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

    Der IX. Senat des BFH hat in BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679 eine vergleichbare Erklärung dahin interpretiert, daß der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung wünschte.

  • BFH, 16.12.1987 - I R 350/83

    Erstattungsanspruch - Rechtshängigkeit - Verzinsung - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 18.07.1990 - I R 12/90
    Es genügt, daß das andere Verfahren irgendwie für die Entscheidung erheblich ist, d.h. daß es irgendeinen rechtlichen Einfluß auf das auszusetzende Verfahren hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600).
  • BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten

    Auszug aus BFH, 18.07.1990 - I R 12/90
    Aus der Klagebegründung ergibt sich, daß die Klage nur vorsorglich mit Rücksicht auf eine beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1176/88 anhängige Verfassungsbeschwerde erhoben wurde.
  • BFH, 09.10.1991 - II B 115/91

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens

    Sie macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 1990 I R 12/90 (BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986) ab.

    Denn die Ausführungen im Urteil in BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986 liegen der genannten Entscheidung nicht zugrunde, sondern betreffen Hinweise für das Vorgehen des FG im zweiten Rechtszug nach der Zurückverweisung der Sache durch den BFH.

    Eine derartige Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens besteht dann, wenn das dem FG in § 74 FGO eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens auf Null reduziert ist, weil alle Erwägungen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend für die Aussetzung des Verfahrens sprechen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986, unter B. 3. a).

    Der Senat kann es offenlassen, ob es genügt, daß das andere Verfahren irgendeinen rechtlichen Einfluß auf das auszusetzende Verfahren nimmt (so der I. Senat des BFH in BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986), oder ob die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und kraft Gesetzes oder rechtslogisch von dem Bestehen oder Nichtbestehen des in den anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängen muß (so der III. Senat des BFH im Beschluß vom 7. Oktober 1977 III B 8/77, Der Steuerberater 1979, 38, und der VI. Senat des BFH im Beschluß vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43).

    Eine Abweichung vom Urteil desselben Senats in BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986 liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich in bezug auf die Ausführungen zur Aussetzung des Verfahrens im zweiten Rechtsgang nach der Zurückverweisung nur um vorsorgliche Hinweise handelt.

  • LSG Thüringen, 19.03.2007 - L 6 R 57/07

    Voraussetzungen für die Aussetzung eines Verfahrens im sozialgerichtlichen

    Die Aussetzung soll nämlich u.a. verhindern, dass die obersten Gerichtshöfe des Bundes und das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle "überschwemmt" werden, ohne dass dies der Klärung eines vorgreiflichen Problems dient (so Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18. Juli 1990 - Az.: I R 12/90, nach juris).

    Voraussetzung für die entsprechende Anwendung ist, dass alle Erwägungen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend für die Aussetzung sprechen (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 1992, a.a.O.; BFH, Urteil vom 18. Juli 1990, a.a.O.).

    Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Aussetzung auch in den Fällen in Betracht, wenn Verfahren über dieselbe Rechtsfrage bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (hier: BSG) anhängig sind (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 1990, a.a.O.; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 114 Rdnr. 7b), ein Senat dieses Gerichts durch Beschluss bei einem anderen Senat anfragt, ob er an einer abweichenden Rechtsansicht festhält oder - erst recht - eine Divergenzvorlage an den Großen Senat des BSG gerichtet wurde (vgl. § 41 Abs. 3 SGG).

    Dabei sind prozessökonomische Gründe mit den Interessen der Beteiligten abzuwägen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 1990, a.a.O.).

  • BFH, 09.10.1991 - II B 56/91

    Sachentscheidung trotz Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger

    Eine derartige Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens besteht dann, wenn das dem FG in § 74 FGO eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens auf Null reduziert ist, weil alle Erwägungen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend für die Aussetzung des Verfahrens sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986, unter B 3. a).

    Der Senat kann es offenlassen, ob es genügt, daß das andere Verfahren irgendeinen rechtlichen Einfluß auf das auszusetzende Verfahren nimmt (so der I. Senat des BFH in BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986), oder ob die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und kraft Gesetzes oder rechtslogisch von dem Bestehen oder Nichtbestehen des in den anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängen muß (so der III. Senat des BFH im Beschluß vom 7. Oktober 1977 III B 8/77, Der Steuerberater - StB - 1979, 38, und der VI. Senat des BFH im Beschluß vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43).

    Eine Abweichung vom Urteil desselben Senats in BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986 liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich in bezug auf die Ausführungen zur Aussetzung des Verfahrens im zweiten Rechtsgang nach der Zurückverweisung nur um vorsorgliche Hinweise handelt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht