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   BFH, 23.05.1990 - III R 145/85   

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BFH, 23.05.1990 - III R 145/85 (https://dejure.org/1990,362)
BFH, Entscheidung vom 23.05.1990 - III R 145/85 (https://dejure.org/1990,362)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - III R 145/85 (https://dejure.org/1990,362)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG (1981) § 33a Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine außergewöhnliche Belastung durch Besuchsfahrten der Eltern zu inhaftierter Tochter - Aufwendungen für Strafverteidigung der Tochter sittlich zwangsläufig in Höhe der BRAGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 73
  • NJW 1990, 3166
  • NJW-RR 1991, 2 (Ls.)
  • FamRZ 1990, 1350 (Ls.)
  • BB 1990, 1897
  • DB 1990, 2047
  • BStBl II 1990, 895
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 02.03.1984 - VI R 158/80

    Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Ehegatten auch bei längerem

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 145/85
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484 m.w.N.) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH Aufwendungen für Besuchsfahrten zwischen nahen Angehörigen regelmäßig nicht als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere Vergünstigungen abgegolten angesehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1988 IX R 157/83, BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282 unter 3.a, und in BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484 jeweils m.w.N.).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn es sich bei den Aufwendungen für die Besuchsfahrten um unmittelbare Krankheitskosten handelt (vgl. BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484).

    b) Zur Bejahung sittlicher Gründe i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG reicht es nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nicht aus, daß ein Steuerpflichtiger sich zu Aufwendungen für einen Dritten verpflichtet fühlt und wie ein anderer Steuerpflichtiger sich in einer vergleichbaren Situation verhalten hätte (vgl. Urteil in BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484 m.w.N.).

  • BFH, 27.02.1987 - III R 209/81

    Aufwendungen für die Anschaffung eines PKW für den körperbehinderten Sohn keine

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 145/85
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432).

    Erforderlich ist vielmehr, daß er sich nach dem Urteil aller billig und gerecht denkenden Menschen zu den erbrachten Leistungen für verpflichtet halten muß und jede Möglichkeit, sich den geltend gemachten Aufwendungen zu entziehen, ausgeschlossen ist, da dies im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene Sanktionen für den Steuerpflichtigen zur Folge hätte (vgl. Urteil in BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432 m.w.N.).

  • BFH, 13.09.1968 - VI B 101/67

    Folgebescheid - Grundlagenbescheid - Gesetzliche Kostenregelung

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 145/85
    Wendet sich ein Steuerpflichtiger mit seiner Klage - wie im Streitfall - lediglich gegen die Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuer, wird der Kirchensteuerbescheid also lediglich als Folgebescheid zum Einkommensteuerbescheid angegriffen (§ 351 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -), ist die Klage wegen Kirchensteuer unzulässig (§ 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes - Saar - i.d.F. vom 1. Juni 1977, Amtsblatt 1977, 598; Beschluß des BFH vom 13. September 1968 VI B 101/67, BFHE 93, 298, BStBl II 1968, 780).
  • BFH, 21.06.1989 - X R 20/88

    Außergewöhnliche Belastung - Strafverteidigungskosten

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 145/85
    Zu diesem Zeitpunkt ist indes noch nicht einmal absehbar, ob dieses Verfahren mit einer Anklageerhebung und einer Verurteilung endet (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BFHE 157, 397, BStBl II 1989, 831).
  • BFH, 17.09.1987 - III R 242/83

    Bewirtung von Trauergästen nicht zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 145/85
    Entsprechend sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1987 III R 242/83, BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130; und BFH-Urteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711), der sich die Literatur angeschlossen hat (vgl. Blümich/Oepen, a.a.O., § 33 Anm. 126; Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, a.a.O., § 33 Anm. 60 ff.; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: außergewöhnliche Belastung, Anm. B III 3; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 33 EStG Anm. 195; Arndt in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 33 Anm. C 34; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 33 Anm. 6), nur die Kosten steuerlich zu berücksichtigen, die der Höhe nach angemessen sind.
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 145/85
    Entsprechend sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1987 III R 242/83, BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130; und BFH-Urteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711), der sich die Literatur angeschlossen hat (vgl. Blümich/Oepen, a.a.O., § 33 Anm. 126; Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, a.a.O., § 33 Anm. 60 ff.; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: außergewöhnliche Belastung, Anm. B III 3; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 33 EStG Anm. 195; Arndt in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 33 Anm. C 34; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 33 Anm. 6), nur die Kosten steuerlich zu berücksichtigen, die der Höhe nach angemessen sind.
  • BFH, 03.05.1974 - VI R 86/71

    Kosten eines Strafverfahrens - Außergewöhnliche Belastung - Beurteilung im

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 145/85
    d) Mit dieser Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH ab (vgl. Urteil vom 3. Mai 1974 VI R 86/71, BFHE 113, 12, BStBl II 1974, 686).
  • BFH, 23.10.1987 - III R 219/83

    Erbausgleich - Nichteheliches Kind - Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 145/85
    Eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn die Aufwendungen nicht in Erfüllung selbst gesetzter Rechtspflichten, sondern aufgrund unmittelbar aus dem Gesetz folgender Ansprüche geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1987 III R 219/83, BFHE 152, 70, BStBl II 1988, 332 m.w.N.).
  • BFH, 21.07.1955 - IV 373/54 U

    Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Kosten eines Strafprozesses als

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 145/85
    Der erkennende Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, daß die Aufwendungen für einen Strafprozeß in der Person des verurteilten Täters selbst nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1955 IV 373/54 U, BFHE 61, 361, BStBl III 1955, 338).
  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 145/85
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432).
  • BFH, 08.12.1988 - IX R 157/83

    Die von einem Vater für den vorzeitigen Erbausgleich an sein nichteheliches Kind

  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

  • BFH, 23.05.1990 - III R 63/85

    Aufwendungen für den Besuch des inhaftierten Ehegatten sind durch Grundfreibetrag

  • OLG Karlsruhe, 07.11.1988 - 2 WF 65/88

    Unterhalt; Unterhaltsbedarf; Berechnung; Pauschal; Prozeßkosten; Vorschuß

  • OLG Köln, 14.02.1979 - 20 U 21/79
  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 514/06

    Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung

    d) Nach alledem erweist sich als unschädlich, dass das FG allein unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85 (BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895) die Zwangsläufigkeit der streitbefangenen Aufwendungen für die Verteidigung des Klägers vor dem LG verneint hat.

    c) Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (z.B. Senatsurteile vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 -Besuch des Ehegatten bzw. des Kindes in der Haftanstalt-; vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, m.w.N. -Besuch des kranken Vaters-), es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen (Senatsurteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).

  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

    Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).

    Das FG weiche von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Mai 1990 III R 145/85 (BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895) ab.

    Die Klägerin legt dar, weshalb das FG die Maßstäbe im Urteil des BFH in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 verkannt habe und danach ebenfalls zur Annahme einer Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen hätte kommen müssen.

    Eine die Zwangsläufigkeit begründende sittliche Pflicht ist jedoch nur anzunehmen, wenn sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder doch zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass ihre Erfüllung als selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig angesehen wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895, und in BFH/NV 2002, 778).

    Übernehmen Eltern für ihre verurteilten Kinder die Gerichtskosten, so sind diese grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).

    Ihre Übernahme durch Dritte kann, sofern sie dem Grunde nach zwangsläufig sind, im Rahmen des notwendigen und angemessenen, d.h. im Rahmen der in der BRAGO festgelegten Rahmensätze, abziehbar sein (vgl. Urteil des BFH in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).

    Der Senat hat zwar in seinem --von der Klägerin zitierten-- Urteil in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 (unter II. 1. c der Gründe) ausgeführt, Aufwendungen der Eltern für die Strafverteidigung ihrer --eines Verbrechens beschuldigten oder angeklagten-- volljährigen Kinder seinen "regelmäßig als aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen" anzusehen.

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    d) Nach alledem erweist sich als unschädlich, dass das FG allein unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85 (BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895) die Zwangsläufigkeit der streitbefangenen Aufwendungen für die Verteidigung des Klägers vor dem LG verneint hat.
  • BFH, 27.09.2007 - III R 28/05

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche

    c) Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (z.B. Senatsurteile vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 --Besuch des Ehegatten bzw. des Kindes in der Haftanstalt--; vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, m.w.N. --Besuch des kranken Vaters--), es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen (Senatsurteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).
  • BFH, 22.10.1996 - III R 265/94

    Aufwendungen zur Betreuung kranker Angehöriger als außergewöhnliche Belastung

    Die Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind deshalb regelmäßig ebensowenig als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen wie Aufwendungen für sonstige Formen der Kontaktpflege etwa durch Telefongespräche (vgl. Urteile des Senats vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).
  • FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19

    § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle

    Die Kläger stützen ihre Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.05.1990 III R 145/85 BStBl. II 1990, 895 und vom 30.10.2003 III R 23/02 BStBl. II 2004, 267.

    Die Kläger können sich nach Einfügung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht (mehr) auf die BFH-Urteile vom 23.05.1990 III R 145/85 und vom 30.10.2003 III R 23/02 berufen.

    Zwar hat der BFH im Urteil III R 145/85 entschieden, dass die Kosten für die Strafverteidigung eines eines Verbrechens beschuldigten Kindes für die Eltern aus sittlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sein können und dies im Urteil III R 23/02 bei Jugendlichen und Heranwachsenden bejaht, bei Volljährigen jedoch offengelassen.

  • BFH, 15.05.2012 - VI B 111/11

    Trennungsbedingte Umgangskosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils sind

    b) Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören --wie der III. Senat des BFH in den genannten Urteilen vom 27. September 2007 nochmals wiederholt hervorgehoben hat-- in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 --Besuch des Ehegatten bzw. des Kindes in der Haftanstalt--; vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, m.w.N. --Besuch des kranken Vaters--), es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen (BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).
  • BFH, 28.03.1996 - III R 208/94

    Einkommensteuer; Kosten der Kontaktpflege zum Kind aus geschiedener Ehe

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (vgl. z. B. die Urteile des Senats vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895, und III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, sowie vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172).

    Zu diesen nicht außergewöhnlichen, sondern bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen rechnen nach der Rechtsprechung des BFH im allgemeinen die Kosten für Besuchsfahrten zwischen nahen Angehörigen (BFH-Urteile in BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895, sowie Urteil des Senats vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96).

  • BFH, 27.09.2007 - III R 41/04

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

    c) Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (z.B. Senatsurteile vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 --Besuch des Ehegatten bzw. des Kindes in der Haftanstalt--; vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, m.w.N. --Besuch des kranken Vaters--), es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen (Senatsurteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).
  • BFH, 23.05.1990 - III R 98/89

    Geltendmachung einer steuermindernden Berücksichtigung von Anwaltskosten sowie

    In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85 (ein Abdruck ist beigefügt) entschieden, daß Eltern sich im Regelfall dem Grunde nach den Aufwendungen für die Wahlverteidigung ihrer beschuldigten oder angeklagten Kinder jedenfalls aus sittlichen Gründen zumindest dann nicht entziehen können, wenn die Kinder zwar volljährig, aufgrund ihres jugendlichen Alters innerlich jedoch noch nicht gefestigt sind.

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85 weiter entschieden hat, sind Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes jedoch nur innerhalb der durch die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) festgelegten Rahmensätze als zwangsläufig erwachsen anzusehen.

    Bei seiner Entscheidung wird das FG auch zu beachten haben, daß Aufwendungen von Eltern für Besuchsfahrten zu ihrem eine Freiheitsstrafe verbüßenden volljährigen Kind in der Haftanstalt üblicherweise als durch den Grundfreibetrag und die Regelungen des sog. Kinderlastenausgleichs abgegolten anzusehen sind (vgl. das oben angeführte Senatsurteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85).

  • BFH, 27.09.2007 - III R 71/06

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

  • BFH, 15.10.2003 - X R 48/01

    Anspruch auf Prozesszinsen

  • FG Berlin, 26.08.2004 - 1 K 1107/02

    Abzugsfähigkeit von Strafprozesskosten als außergewöhnliche Belastung; Bejahung

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 60/07

    Aufwendungen der Großeltern für Besuche ihres Enkelkinds als außergewöhnliche

  • BFH, 27.09.2007 - III R 30/06

    Aufwendungen für den Besuch getrenntlebender Kinder

  • BFH, 24.01.2002 - III R 5/01

    Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit

  • BFH, 29.11.1991 - III R 192/90

    Zwangsläufigkeit der Übernahme der Kosten der Strafverteidigung für einen

  • FG Saarland, 05.06.1996 - 1 K 239/95

    Einkommensteuer; Übernahme von Beerdigungskosten aufgrund sittlicher

  • BFH, 16.03.1995 - VIII B 158/94

    Besteuerung von lediglich gutgeschriebenen "Renditen" als Kapitalerträge -

  • BFH, 24.05.1991 - III R 28/89

    Voraussetzung für die Anrechnung von Fahrtkosten bei Festsetzung der

  • FG München, 06.06.2005 - 1 K 3659/04

    Besuchsfahrten zum geschiedenen Vater sind mit Freibeträgen abgegolten

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 10 K 2352/10

    Verfassungsmäßigkeit des Nichtabzugs der Kosten für Besuchsfahrten eines beim

  • BFH, 27.09.2007 - III R 55/05

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

  • FG Hamburg, 09.03.2001 - II 337/00

    Aufwendungen aus einer Bürgschaftsverbindlichkeit als außergewöhnliche

  • BFH, 27.09.2007 - III R 56/01

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuch seiner bei dem anderen Elternteil

  • FG München, 29.07.2002 - 11 K 5564/00

    Kosten der Strafverteidigung des Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastung

  • FG Berlin, 03.09.2002 - 5 K 5407/00

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • BFH, 28.02.2005 - III S 3/05

    Prozesskosten von Eltern für strafrechtlich verurteilten Sohn

  • FG Düsseldorf, 14.09.1999 - 3 K 1247/96

    Freiwillige Nachentrichtung von Rentenbeiträgen für Angehörige als Sonderausgabe

  • FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3544/07

    Kosten der Strafverteidigung

  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 459/06

    Bürgschaftsübernahme für betriebliche Schulden des Ehegatten führt nicht zu

  • FG München, 11.12.2001 - 6 K 666/97

    Entgeltliche Übernachtung bei der Mutter als Werbungskosten bei VuV; Einkünfte

  • FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 3505/02

    Bei Berücksichtigung im Einspruchsverfahren zulässigerweise ausgeschlossener

  • FG Düsseldorf, 04.06.2002 - 10 K 6943/95

    Umwidmung von Schuldzinsen; keine außergewöhnliche Belastung bei Übernahme von

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 13 K 13374/09

    Erwerb von Eigentumswohnungen: Stichtagsregelung zur Anwendung des § 4 Abs. 3

  • FG Düsseldorf, 04.03.1998 - 14 V 9135/97

    Kaufpreisherabsetzung bei Veräußerung zwischen Angehörigen

  • FG Hamburg, 12.09.2001 - II 296/00

    Besuchsfahrten zu einem erkrankten Angehörigen

  • FG Saarland, 07.02.1991 - 1 K 44/91

    Finanzgerichtsordnung; Zulässigkeit der Klage gegen einen Bescheid nach § 47 KStG

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.1995 - 14 K 37/92
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