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   BFH, 13.09.1990 - V R 110/85   

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BFH, 13.09.1990 - V R 110/85 (https://dejure.org/1990,1125)
BFH, Entscheidung vom 13.09.1990 - V R 110/85 (https://dejure.org/1990,1125)
BFH, Entscheidung vom 13. September 1990 - V R 110/85 (https://dejure.org/1990,1125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UStG 1980 §§ 15, 16 Abs. 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Änderung der USt-Festsetzung - Unberücksichtigter Vorsteuerbetrag - Neue Tatsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berichtigung eines Umsatzsteuer-Bescheids wegen fehlerhafter Angabe des Vorsteuerabzugsbetrags durch Gehilfin des Steuerberaters - Neue Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO - Zu niedriger Vorsteueransatz - Mechanisches Versehen - Kein grobes Verschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 488
  • BB 1991, 57
  • DB 1991, 372
  • BStBl II 1991, 124
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.05.1987 - V R 88/79

    Zurechnung der groben Fahrlässigkeit des Steuerberaters bei der Änderung der

    Auszug aus BFH, 13.09.1990 - V R 110/85
    Es ist, wie seine Erwägungen erkennen lassen, davon ausgegangen, daß unter grobem Verschulden Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu verstehen sind, daß grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1988 X R 57/82, unter 2 a, BFHE 153, 304, BStBl II 1988, 713 und vom 21. Mai 1987 V R 88/79, BFH/NV 1988, 273, unter 3.), sowie daß der Steuerpflichtige grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise zu vertreten hat wie das Verschulden eines Bevollmächtigten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 273) und inwieweit ihm ein zu Fehlern führendes Verhalten einer vom Steuerberater herangezogenen Mitarbeiterin letztlich angelastet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, unter 3.b, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; in BFH/NV 1988, 342; vom 26. August 1987 I R 144/86, unter II b, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109).

    Der erkennende Senat ist nach § 118 Abs. 2 FGO an sie gebunden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 273, unter 3.).

  • BFH, 03.06.1987 - X R 61/81

    Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden auf Grund nachträglich bekannter

    Auszug aus BFH, 13.09.1990 - V R 110/85
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. aus letzter Zeit: BFH-Urteile vom 21. Juli 1989 III R 303/84, unter 1., BFHE 157, 488, BStBl II 1989, 960; vom 3. Juni 1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342).

    Es ist, wie seine Erwägungen erkennen lassen, davon ausgegangen, daß unter grobem Verschulden Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu verstehen sind, daß grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1988 X R 57/82, unter 2 a, BFHE 153, 304, BStBl II 1988, 713 und vom 21. Mai 1987 V R 88/79, BFH/NV 1988, 273, unter 3.), sowie daß der Steuerpflichtige grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise zu vertreten hat wie das Verschulden eines Bevollmächtigten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 273) und inwieweit ihm ein zu Fehlern führendes Verhalten einer vom Steuerberater herangezogenen Mitarbeiterin letztlich angelastet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, unter 3.b, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; in BFH/NV 1988, 342; vom 26. August 1987 I R 144/86, unter II b, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109).

  • BFH, 18.05.1988 - X R 57/82

    Umsatzsteuererklärung - Irrtum des Buchhalters - Bruttoumsatz -

    Auszug aus BFH, 13.09.1990 - V R 110/85
    Es ist, wie seine Erwägungen erkennen lassen, davon ausgegangen, daß unter grobem Verschulden Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu verstehen sind, daß grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1988 X R 57/82, unter 2 a, BFHE 153, 304, BStBl II 1988, 713 und vom 21. Mai 1987 V R 88/79, BFH/NV 1988, 273, unter 3.), sowie daß der Steuerpflichtige grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise zu vertreten hat wie das Verschulden eines Bevollmächtigten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 273) und inwieweit ihm ein zu Fehlern führendes Verhalten einer vom Steuerberater herangezogenen Mitarbeiterin letztlich angelastet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, unter 3.b, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; in BFH/NV 1988, 342; vom 26. August 1987 I R 144/86, unter II b, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109).
  • BFH, 24.03.1983 - V R 8/81

    Vorsteuerabzugsanspruch - Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 13.09.1990 - V R 110/85
    Zu diesen gehören die nach § 16 Abs. 1 UStG 1980 berechnete Umsatzsteuer, aber auch die Summe der Vorsteuerbeträge i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980 (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, m.w.N., BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612).
  • BFH, 21.07.1989 - III R 303/84

    1. Änderung wegen neuer Tatsachen bei nachträglicher Stellung eines nicht

    Auszug aus BFH, 13.09.1990 - V R 110/85
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. aus letzter Zeit: BFH-Urteile vom 21. Juli 1989 III R 303/84, unter 1., BFHE 157, 488, BStBl II 1989, 960; vom 3. Juni 1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342).
  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus BFH, 13.09.1990 - V R 110/85
    Es ist, wie seine Erwägungen erkennen lassen, davon ausgegangen, daß unter grobem Verschulden Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu verstehen sind, daß grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1988 X R 57/82, unter 2 a, BFHE 153, 304, BStBl II 1988, 713 und vom 21. Mai 1987 V R 88/79, BFH/NV 1988, 273, unter 3.), sowie daß der Steuerpflichtige grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise zu vertreten hat wie das Verschulden eines Bevollmächtigten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 273) und inwieweit ihm ein zu Fehlern führendes Verhalten einer vom Steuerberater herangezogenen Mitarbeiterin letztlich angelastet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, unter 3.b, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; in BFH/NV 1988, 342; vom 26. August 1987 I R 144/86, unter II b, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109).
  • BFH, 28.03.1985 - IV R 159/82

    Neue Tatsachen nach Schätzung; unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 13.09.1990 - V R 110/85
    Stellt sich später heraus, daß der Unternehmer einen abziehbaren, in den betreffenden Besteuerungszeitraum fallenden Vorsteuerbetrag nicht berücksichtigt hat, so kann dies nach Maßgabe des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977, insbesondere nach Maßgabe des nachträglichen Bekanntwerdens von einschlägigen Tatsachen (s. unter II.1.b aa), zu einer Änderung zugunsten des Unternehmers führen (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1985 IV R 159/82, BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120 zu den entsprechenden Verhältnissen bei der Gewinnermittlung).
  • BFH, 26.08.1987 - I R 144/86

    Grobes Verschulden - Sorgfaltspflichten - Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen

    Auszug aus BFH, 13.09.1990 - V R 110/85
    Es ist, wie seine Erwägungen erkennen lassen, davon ausgegangen, daß unter grobem Verschulden Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu verstehen sind, daß grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1988 X R 57/82, unter 2 a, BFHE 153, 304, BStBl II 1988, 713 und vom 21. Mai 1987 V R 88/79, BFH/NV 1988, 273, unter 3.), sowie daß der Steuerpflichtige grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise zu vertreten hat wie das Verschulden eines Bevollmächtigten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 273) und inwieweit ihm ein zu Fehlern führendes Verhalten einer vom Steuerberater herangezogenen Mitarbeiterin letztlich angelastet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, unter 3.b, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; in BFH/NV 1988, 342; vom 26. August 1987 I R 144/86, unter II b, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109).
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    b) Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei   unbewussten  --mechanischen-- Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit --nicht stets, aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124, zur Nichtberücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus einer Voranmeldung; s. auch Sächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2010  8 K 553/05, juris, zur irrtümlich unterlassenen Umrechnung von DM in EUR als mechanischen Fehler; FG Köln, Urteil vom 7. August 2002  11 K 406/02, EFG 2003, 209, zur fehlenden Angabe der Geburt des vierten Kindes; FG Köln, Urteil vom 5. September 1991  7 K 4769/90, EFG 1992, 171, zur versehentlichen Nichtangabe einer als Werbungskosten abziehbaren Vorauszahlung).

    Dies bedeutet andererseits nicht, dass jeder "mechanische Fehler" i.S. des § 129 AO auch i.S. des § 173 AO "entschuldbar" ist; denn die Änderungsnorm des § 173 AO geht von anderen Tatbestandsvoraussetzungen aus als die (vom Verschulden der Finanzbehörde unabhängige) Berichtigungsnorm des § 129 AO (so zutreffend Klein/Rüsken, a.a.O.,  § 173 Rz 113; s. auch BFH-Urteil in BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124).

    Solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählen zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss; sie sind nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124).

  • FG Münster, 15.02.2018 - 8 K 1923/15

    Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche

    Dies bedeutet anderseits aber nicht, dass jeder "mechanische Fehler" i.S. des § 129 AO auch i.S. des § 173 AO "entschuldbar" ist; denn die Änderungsnorm des § 173 AO geht von anderen Tatbestandsvoraussetzungen aus als die (vom Verschulden der Finanzbehörde unabhängige) Berichtigungsnorm des § 129 AO (vgl. Klein/Rüsken, AO 12. Aufl., § 173 Rz. 113; s. auch BFH, Urteil vom 13.09.1990 V R 110/85, BStBl II 1991, 124).

    Solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählen zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss; sie sind nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind (vgl. BFH, Urteil vom 13.09.1990 V R 110/85, BStBl II 1991, 124).

  • FG Hamburg, 10.12.2019 - 1 K 337/17

    Umsatzsteuerrecht: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung von Ist-Versteuerer

    Unterlässt der Unternehmer den Vorsteuerabzug im zutreffenden Besteuerungszeitraum, kann er den Vorsteuerabzug nur nachholen, wenn die Steuerfestsetzung für diesen Besteuerungszeitraum noch geändert werden kann (Korn in Bunjes, UStG, 18. Aufl. 2019, § 16 Rn. 11; vgl. BFH, Urteil vom 13. September 1990, V R 110/85, BFHE 162, 488, juris, Rn. 16).
  • FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 37/15

    Änderung eines Steuerbescheides bei nachträglich erkanntem Fehler der

    Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten - mechanischen - Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit - nicht stets, aber im Einzelfall - ausgeschlossen sein (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BStBl II 1991, 124, zur Nichtberücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus einer Voranmeldung).
  • BFH, 08.08.1991 - V R 106/88

    Bei grobem Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden von

    Das FG hat grobes Verschulden bejaht, ohne daß dies revisionsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. zum Begriff des groben Verschuldens und zum Umfang der Überprüfung im revisionsgerichtlichen Verfahren etwa Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. April 1988 IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863, und vom 13. September 1990 V R 110/85, BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124).
  • FG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 K 930/01

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei der doppelten

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt wird (vgl. BFH, Urteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BStBl. II 1991, 124, mit weiteren Nachweisen; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz. 76, ebenfalls mit weiteren Nachweisen).

    Zwar muss sich der Steuerpflichtige grundsätzlich ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters oder der von ihm herangezogenen Mitarbeiter bei der Anfertigung der Steuererklärung zurechnen lassen (vgl. BFH in BStBl. II 1991, 124, mit weiteren Nachweisen; a.A. Loose, a.a.O. Rz. 82 f.).

  • BFH, 03.05.1991 - V R 36/90
    a) Tatsache im Sinn dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. Senatsurteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124 [BFH 13.09.1990 - V R 110/85]; ständige Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - 4 K 1838/14

    Kein "grobes Verschulden" i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichterkennbarkeit der

    Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten - mechanischen - Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit - nicht stets, aber im Einzelfall - ausgeschlossen sein (BFH-Urteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BStBl II 1991, 124).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - 6 K 9244/11

    Haftungsbescheids für Einkommensteuern 2005 bis 2007 und Zahlungsaufforderung

    Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BStBl II 1991, 124).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2006 - 4 K 2367/04

    Anforderungen an die Begründungspflicht des Finanzamtes bei einem Einspruch gegen

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  • FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 7 K 369/10

    Beschränkte Steuerpflicht; Widerstreit zwischen inländischer und ausländischer

  • FG München, 14.02.2008 - 15 K 779/05

    Keine tarifliche Erhöhung der Einkommensteuer um das deutsche Kindergeld bei

  • FG München, 16.07.1996 - 16 K 3638/94

    Spendenhaftung einer Gemeinde bei sog. Durchlaufspenden; Haftung nach § 10 b IV

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2017 - 4 K 1838/14

    Abgabenordnung - Übernimmt der Arbeitnehmer Daten des Arbeitgebers zu

  • FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 1117/19

    Änderung des Einkommensteuerbescheides bei Einkünften aus Vermietung und

  • FG Schleswig-Holstein, 18.11.2009 - 2 K 85/08

    Umfang der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO

  • FG München, 29.04.1998 - 5 K 3936/96

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Endpreis" im Sinne von. § 8 Abs. 3 Satz 1

  • FG Sachsen, 05.05.2010 - 8 K 553/05

    "Neue Tatsache" i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei überhöhtem Ansatz der privaten

  • FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02

    Keine offenbare Unrichtigkeit eines Einkommensteuerbescheids ohne das Ergebnis

  • FG Hessen, 20.02.2001 - 7 K 2042/00

    Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit; Änderung wegen neuer Tatsachen bei

  • FG München, 11.09.2009 - 10 K 2536/08

    Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei ungeprüfter Übernahme von

  • FG Düsseldorf, 22.04.2009 - 7 K 1951/07

    Abzug von Finanzierungsaufwendungen als Sonderwerbungskosten; Änderung; Neue

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 6 K 6019/21

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei

  • FG Hamburg, 27.04.2005 - II 116/03

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Rechtserheblichkeit neuer

  • FG München, 07.02.2011 - 7 K 2193/09

    Grobes Verschulden bei fehlender Überprüfung einer Steuererklärung vor Abgabe an

  • FG Brandenburg, 22.06.2005 - 4 K 498/03

    Gesamtrechtsnachfolge; Nicht ausgenutzte Förderbeträge nach § 7

  • FG München, 02.03.2005 - 4 K 358/03

    Tatsächliche Verständigung bei der Schenkungsteuer; Schenkungsteuer;

  • FG Hamburg, 12.07.2002 - VII 99/99

    Grobes Verschulden beim nachträglichen Bekanntwerden

  • FG Hamburg, 25.02.1997 - II 317/97

    Grob fahrlässige Handlung bei Aktivierung teilweise erfüllter Forderungen;

  • FG München, 16.07.1996 - 16 K 3683/94

    Durchlaufspendenverfahren: Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 10b Abs. 4 Sätze

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