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   BFH, 16.01.1991 - II R 38/87   

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BFH, 16.01.1991 - II R 38/87 (https://dejure.org/1991,619)
BFH, Entscheidung vom 16.01.1991 - II R 38/87 (https://dejure.org/1991,619)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - II R 38/87 (https://dejure.org/1991,619)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG RP § 18 Abs. 2 (= GrEStG 1983 § 5 Abs. 2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Steuervergünstigung - Tatbestandsmäßige Voraussetzungen - Vermögen der Gesamthand - Beteiligung des Einbringenden - Grundstücksübertragung - Gesamthänderische Berechtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung bei Übergang von Grundstücken auf eine Gesamthand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 246
  • BB 1991, 1554
  • BB 1991, 612
  • DB 1991, 1430
  • BStBl II 1991, 374
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.11.1982 - II R 38/78

    Zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstückseinbringung in Gesamthand

    Auszug aus BFH, 16.01.1991 - II R 38/87
    b) wenn und soweit dieser entsprechend einem vorgefaßten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429).

    Sinn und Zweck der Steuervergünstigung verlangen daher, daß sich das bisherige Alleineigentum auch tatsächlich in der geschilderten Weise am Gesamthandseigentum fortsetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429).

    b) wenn und soweit dieser entsprechend einem vorgefaßten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt (vgl. Senat in BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429).

  • BFH, 06.10.1982 - II R 92/80

    Keine Steuervergünstigung von Grundstückseinbrinung in Gesamthand bei

    Auszug aus BFH, 16.01.1991 - II R 38/87
    Da eine Reduzierung einer Gesellschafterbeteiligung insoweit einem Ausscheiden aus der Gesellschafterstellung gleichgestellt werden müsse, sei im Streitfall nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138) die Steuerbefreiung nicht (in vollem Umfang) zu gewähren.
  • BFH, 09.11.1988 - II R 188/84

    Grunderwerbsteuer - KG - Verkauf eines Grundstücks - Beteiligung mit geringer

    Auszug aus BFH, 16.01.1991 - II R 38/87
    a) wenn dieser durch gesellschaftsvertragliche Abrede im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt ist, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesellschaft und bei deren Beendigung über das Gesamthandsvermögen nicht wie ein Eigentümer anteilig an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 1988 II R 188/84, BFHE 155, 171, BStBl II 1989, 201) oder.
  • BFH, 30.10.1996 - II R 72/94

    Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG

    Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138; vom 20. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).

    Ist deshalb im Zeitpunkt der Einbringung der Einbringende durch (gesellschafts-) vertragliche Abreden im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesamthand und bei deren Beendigung nicht wie ein Eigentümer (anteilig) an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt gewesen, so liegen die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 nicht vor (vgl. Senatsurteil in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).

    Dasselbe gilt für die Fälle, in denen der Einbringende entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen soll oder sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters verringern soll (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374 sowie vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132, und vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50).

    Denn auch hier verfügt der einbringende Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Einbringung über keine vollwertige gesamthänderische Mitberechtigung an dem eingebrachten Grundstück, weil sich bei einem nur kurzfristigen Verbleiben in der Gesamthand die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen weder regelmäßig verwirklichen, noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden (vgl. Senats-Urteil in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).

  • BFH, 10.07.1996 - II R 33/94

    Grundstück - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zeitpunkt der Einbringung -

    Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138; vom 20. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).

    Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 liegen deswegen u. a. in den Fällen nicht vor, in denen - wie im Streitfall - der Einbringende entsprechend einem im Einbringungszeitpunkt bereits bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen bzw. sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung verringern soll (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, sowie vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132, und vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50).

    Denn der einbringende Gesellschafter verfügt dann bereits im Zeitpunkt der Einbringung über keine vollwertige gesamthänderische Mitberechtigung an dem eingebrachten Grundstück, weil sich bei einem nur kurzfristigen Verbleiben in der Gesamthand die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen weder regelmäßig verwirklichen, noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).

    Soweit der Leitsatz der Entscheidung in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374 bzw. dem Urteil vom 6. September 1995 II R 76/92 (BFHE 178, 235, BStBl II 1995, 799) eine andere Rechtsauffassung zu entnehmen sein sollte, folgt dem der erkennende Senat nicht.

  • FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98

    Steuerfreistellung bei Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthand und

    Nach der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 30.10.1996 (II R 72/94, BStBl. II 1997, 87) beruht die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. BFH-Senatsurteile vom 06.10.1982 II R 92/80, BStBl II 1983, 138; vom 20.11.1982 II R 38/78, BStBl II 1983, 429 und vom 16.01.1991 II R 38/87, BStBl II 1991, 374).

    Ist deshalb im Zeitpunkt der Einbringung der Einbringende durch (gesellschafts)vertragliche Abreden im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesamthand und bei deren Beendigung nicht wie ein Eigentümer (anteilig) an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt gewesen, so liegen die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 nicht vor (vgl. BFH-Senatsurteil in BStBl II 1991, 374).

    Dasselbe gilt für die Fälle, in denen der Einbringende entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen soll oder sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters verringern soll (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BStBl II 1991, 374 sowie vom 16.01.1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132 und vom 13.05.1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50).

    Denn auch hier verfügt der einbringende Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Einbringung über keine vollwertige gesamthänderische Mitberechtigung an dem eingebrachten Grundstück, weil sich bei einem nur kurzfristigen Verbleiben in der Gesamthand die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen weder regelmäßig verwirklichen, noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden (vgl. BFH-Senats-Urteil in BStBl II 1991, 374).

  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 156/08

    Grunderwerbsteuerhinterziehung (Pflichtwidrigkeit; Anzeigepflicht: Änderungen des

    Aus den in BFHE 163, 246 und BFHE 155, 171 abgedruckten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ergibt sich nichts anderes; sie betreffen zudem den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 2 GrEStG a.F.
  • BFH, 13.11.1991 - II R 7/88

    Die Besteuerung der Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand - unter Versagung

    Der zu § 5 GrEStG ergangenen und von der Klägerin zitierten Rechtsprechung (Urteile vom 31. Mai 1978 II R 53/76, BFHE 125, 390, BStBl II 1978, 577, und vom 24. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429; s. nunmehr auch die Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, und II R 78/88, BFHE 163, 249, BStBl II 1991, 376) ist auch nicht zu entnehmen, daß der im Streitfall zu beurteilende vollständige Wechsel im Personenstand einer GbR insoweit nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, als damit Grundstücke erfaßt würden, die durch die ausscheidenden Gesellschafter als Miteigentümer zu Bruchteilen eingebracht worden waren.

    Sie ist zwar grundsätzlich nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 GrEStG 1983 von der Grunderwerbsteuer befreit, jedoch nur nach den in den Senatsurteilen in BFHE 163, 249, BStBl II 1991, 376, und in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374 näher dargelegten Voraussetzungen.

  • BFH, 13.05.1992 - II R 123/89

    Befreiung eines Grundstückserwerbs gemäß § 5 Abs. 2 Grunderwerbssteuergesetz

    wenn und soweit der Einbringende entsprechend einem vorgefaßten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, m.w.N.).

    Bei einem derartigen Zeitraum kann ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einbringung des Grundstücks und der Aufgabe der Beteiligung des Einbringenden am Vermögen der Klägerin noch ohne weiteres bejaht werden, ohne daß es dazu der besonderen - im Streitfall vorliegenden - Umstände bedarf, die für das FG entscheidungserheblich waren (vgl. Senatsurteil in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).

    Zur Begründung verweist er auch insoweit auf sein Urteil in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, sowie auf sein Urteil vom 24. November 1982 II R 38/78 (BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429).

  • BFH, 24.04.1996 - II R 52/93

    Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 5 Abs. 2 GrEStG gelten

    Die für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelten Grundsätze (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, und vom 6. September 1995 II R 76/92, BFHE 178, 235, BStBl II 1995, 799) gelten auch für die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand.

    Zu Recht hat sich das FG hierfür auf die Grundsätze gestützt, die der erkennende Senat für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelt hat (Urteile vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138; vom 20. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374), denn die Begünstigung des Erwerbs von Grundstücken beim Übergang von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, soweit die Berechtigung der Gesamthänder am gesamthänderisch gebundenen Vermögen in beiden Gesamthandsgemeinschaften übereinstimmt, beruht wie die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 auf der Erwägung, daß trotz des Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit die bisherigen Gesamthänder über ihre Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleiben.

  • FG Sachsen, 05.06.2002 - 2 K 2283/98

    Planmäßige Verringerung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden

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  • FG Nürnberg, 19.07.2001 - IV 33/99

    Keine Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG trotz vorübergehender

    Der Bundesfinanzhof habe diesen Zeitraum zwar nicht näher konkretisiert, lediglich bei Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse innerhalb von rund 7 Monaten (BFH-Urteil vom 16.1. 1991 II R 38/87, BStBl II 1991, 374 ), und von rund 9 Monaten (BFH-Urteil vom 13.5. 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50) die Vergünstigung versagt.

    Sinn und Zweck der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG verlangen daher, dass sich das bisherige Alleineigentum auch tatsächlich in der dargestellten Weise am Gesamthandseigentum fortsetzt (vgl. BFH-Urteile vom 16.1. 1991 II R 38/87, BStBl II 1991, 374 und vom 10.3. 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376 ).

    Dementsprechend liegen nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 16.1. 1991 in BStBl II 1991, 374 , vom 13.5. 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 10.3. 1999 in BFH/NV 1999, 1376 ) die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG - trotz formaler Beteiligung des Grundstücksveräußerers am Vermögen der Gesamthand - nicht vor, wenn und soweit der einbringende Gesellschafter entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt oder sich seine Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert.

  • BFH, 10.12.2008 - II R 55/07

    Aufgabe des Plans, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine

    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH u.a. dann der Fall, wenn das Grundstück zu einem Zeitpunkt auf die Gesamthand übertragen wurde, zu dem zwischen den Gesamthändern abgesprochen war, dass der grundstückseinbringende Gesamthänder seine Beteiligung aufgibt oder verringert (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374; vom 4. August 1999 II B 3/99, BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834; vom 25. Juni 2003 II R 20/02, BFHE 203, 178, BStBl II 2004, 193; vom 15. Dezember 2004 II R 37/01, BFHE 208, 59, BStBl II 2005, 303).
  • FG Sachsen, 05.06.2002 - 2 K 2282/98

    Umfang der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei nachträglicher Veränderung der

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.06.2002 - 2 K 2283/98

    Planmäßige Verringerung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.06.2002 - 2 K 2282/98

    § 5 Abs. 2 GrEStG : Zum Umfang der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei

  • FG Münster, 20.05.2021 - 8 K 973/20

    Steuerrechtliche Folgen der Übertragung von Grundstücken auf eine Gesellschaft

  • BFH, 04.08.1999 - II B 3/99

    Grunderwerbsteuer: Übergang auf eine Gesamthand

  • BFH, 24.03.1993 - II B 191/91

    Beiladung eines durch die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides

  • BFH, 31.07.1991 - II R 17/88

    Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Personenstand einer Grundbesitz haltenden

  • FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05

    Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Veränderung

  • BFH, 10.03.1999 - II R 55/97

    Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand;

  • FG Sachsen, 16.04.1999 - 6 K 195/99

    Anspruch auf Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides; Steuerliche Bewertung

  • BFH, 10.12.2008 - II R 56/07

    Aufgabe des Plans, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine

  • BFH, 11.08.1993 - II R 34/90

    Verjährung - Festsetzungsfrist - Hemmung

  • FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00

    Grunderwerbsteuervergünstigung bei formwechselnder Umwandlung

  • BFH, 23.09.2009 - II R 61/08

    Veräußerung des Grundstücks durch die Gesamthand vor dem plangemäßen Ausscheiden

  • BFH, 06.09.1995 - II R 76/92

    Grunderwerbsteuer bei gesellschaftsvertraglich vereinbarter Verringerung des

  • BFH, 22.12.2005 - II B 138/04

    Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Divergenz trotz überholender

  • BFH, 26.10.1994 - II R 84/91

    Insgesamtes Entgegenstehen des Erlasses eines angefochtenen Steuerbescheides

  • FG Hamburg, 06.02.1997 - II 60/93

    Klagebefugnis bei Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine

  • BFH, 30.07.1993 - II R 16/92

    Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids auf Grund abgelaufener

  • BFH, 06.03.1991 - II B 65/89

    Öffentliches Interesse an einer Sicherheitsleistung aus wirtschaftlichen Gründen

  • BFH, 12.06.1996 - II R 75/93

    Gewährung einer Steuervergünstigung beim Übergang eines Grundstücks von einem

  • BFH, 12.06.1996 - II R 63/94

    Grundstücksübergang von einer Gesamthand auf eine andere

  • FG Köln, 08.05.1991 - 1 K 2431/87

    Zur Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG bei Gütertrennung

  • FG Münster, 12.10.2004 - 8 K 5451/01

    Änderung des Gesellschafterbestandes

  • BFH, 12.06.1996 - II R 57/94

    Erhebung der Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks von mehreren

  • BFH, 06.03.1991 - II R 158/87

    Bestimmung der Grunderwerbsteuer bei dem Erwerb eines Grundstücks durch eine

  • BFH, 11.09.1996 - II B 13/96
  • FG München, 19.05.2004 - 4 K 4611/01

    § 5 Abs. 2 GrEStG i.V. zu § 5 Abs. 3 GrEStG - Anteilige Steuerbefreiung bei

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