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   BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86   

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https://dejure.org/1990,154
BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86 (https://dejure.org/1990,154)
BFH, Entscheidung vom 21.08.1990 - VIII R 25/86 (https://dejure.org/1990,154)
BFH, Entscheidung vom 21. August 1990 - VIII R 25/86 (https://dejure.org/1990,154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Verlustzuweisungsgesellschaft - Gewinnerzielungsabsicht - Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung - Erzielung eines Totalgewinns - Ordentlicher Kaufmann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 524
  • BB 1991, 1533
  • BB 1991, 961
  • DB 1991, 1150
  • BStBl II 1991, 54
  • BStBl II 1991, 564
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 765 ff.) ist Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns.
  • BFH, 03.02.1976 - VIII R 156/74
    Auszug aus BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86
    Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, da jede Erklärung ausreicht, die den Willen des Anschlußrevisionsklägers zum Ausdruck bringt, ebenfalls eine Änderung des angefochtenen Urteils zu erreichen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1976 VIII R 156/74, BFHE 117, 573, 575).
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86
    b) Dieser Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit dargelegt wird, daß im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Gründe für die Gründung und Fortführung des Unternehmens bestimmend sind (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).
  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 841/15

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen

    In diesem Fall wird das Streben nach Totalgewinn von persönlichen Gründen, nämlich nach der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt (BFH-Urteil vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564).
  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Da diese Gesellschaften lediglich die Möglichkeit einer Gewinnerzielung in Kauf nähmen, könne bei ihnen in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht erst angenommen werden, wenn nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns die Erzielung eines Totalgewinns wahrscheinlich sei (BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und vom 10. September 1991 VIII R 39/86, BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328).

    Das ist die typische Ausgangslage einer Verlustzuweisungsgesellschaft (BFH-Urteile in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564 unter 5. b der Gründe, und in BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328 unter 6. a der Gründe).

    Die Werbung mit einer hohen Kapitalfreisetzung durch Verlustzuweisungen, die nicht nur auf Steuervergünstigungen (insbesondere Sonderabschreibungen) oder anderen zu Beginn eines Betriebs üblichen Umständen beruhen, ist ein charakteristisches Merkmal dieser Gesellschaften (vgl. BFH in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564 unter 3. c der Gründe, und in BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328 unter 5. der Gründe).

    Konkrete Angaben hierzu sind erforderlich (vgl. BFH in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564 unter 5. a der Gründe; differenzierend FG Berlin, Beschluß vom 30. März 1993 I 257/92, EFG 1993, 721).

    Eine Verlustzuweisungsgesellschaft nimmt ein solches Scheitern des Unternehmens in Kauf (BFH in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564 unter 5. b der Gründe).

    Liegt danach eine Verlustzuweisungsgesellschaft vor, mußte das FG die tatsächliche Vermutung beachten, daß für ihre Gründung und Fortführung nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen, sondern einkommensteuerrechtlich nicht relevante persönliche Gründe bestimmend waren und sie lediglich die Möglichkeit einer (späteren) Gewinnerzielung in Kauf nahm (BFH in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und in BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328).

    Sie ist bereits dann widerlegt, wenn es aufgrund nachgewiesener Tatsachen ernstlich möglich erscheint, daß nicht die Merkmale vorliegen, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nach der Erfahrung des wirtschaftlichen Lebens auf das Vorliegen einer Verlustzuweisungsgesellschaft hinweisen, oder daß trotz des äußeren Anscheins einer Verlustzuweisungsgesellschaft bereits bei Gründung der Gesellschaft nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns ein Totalgewinn wahrscheinlich erzielbar ist (BFH in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564 unter 3. d der Gründe).

    Die Gesellschaft kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß bei neu gegründeten Unternehmen der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, daß sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden sollen (vgl. BFH in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564 unter 3. a der Gründe).

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Darin sei ein Umstand zu sehen, der die persönliche Lebensführung berühre (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2, und vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564).
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