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   BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89   

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https://dejure.org/1991,648
BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89 (https://dejure.org/1991,648)
BFH, Entscheidung vom 26.03.1991 - VII R 15/89 (https://dejure.org/1991,648)
BFH, Entscheidung vom 26. März 1991 - VII R 15/89 (https://dejure.org/1991,648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 5, 130 Abs. 1; FGO § 102

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung - Zurücknahme - Verwaltungsakt - Rechtswidriger Verwaltungsakt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO 1977 §§ 5, 130 Abs. 1; FGO § 102

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtswidriger bestandskräftiger Bescheid - Antrag auf Aufhebung - Ablehnung durch Finanzamt - Kein Ermessensfehler bei unveränderter Sach- und Rechtslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 164, 215
  • NVwZ 1991, 1214
  • BB 1991, 1184
  • BB 1991, 1325
  • DB 1991, 1554
  • BStBl II 1991, 552
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.11.1986 - VII S 16/86

    Voraussetzungen für Bewilligung einer Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89
    Mit dieser Begründung kann eine Zurücknahme oder Berichtigung nur dann nicht abgelehnt werden, wenn vom Steuerpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1982 VII R 30/80, BFHE 136, 433, 435, zu § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977; vom 9. Juli 1985 VII R 108/83, BFH/NV 1986, 441, zu §§ 130, 172 AO 1977; Senatsbeschluß vom 18. November 1986 VII S 16/86, BFH/NV 1987, 669, zu § 130 Abs. 1 AO 1977).
  • BFH, 09.07.1985 - VII R 108/83

    Änderung bestandskräftiger Bescheide zugunsten des Betroffenen - Gerichtliche

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89
    Mit dieser Begründung kann eine Zurücknahme oder Berichtigung nur dann nicht abgelehnt werden, wenn vom Steuerpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1982 VII R 30/80, BFHE 136, 433, 435, zu § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977; vom 9. Juli 1985 VII R 108/83, BFH/NV 1986, 441, zu §§ 130, 172 AO 1977; Senatsbeschluß vom 18. November 1986 VII S 16/86, BFH/NV 1987, 669, zu § 130 Abs. 1 AO 1977).
  • BFH, 09.03.1989 - VI R 101/84

    Verspätungszuschlag - Bemessung - Verwaltungsakte - Rücknahme

    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89
    Soweit der VI. Senat des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 9. März 1989 VI R 101/84 (BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749, 751) von einer fehlerfreien Ausübung des durch § 130 Abs. 1 AO 1977 eingeräumten Ermessens nur dann ausgeht, wenn die Behörde bei einer schlüssigen Darlegung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts durch den Steuerpflichtigen in eine Sachprüfung eintritt, sich also nicht auf einen Hinweis auf die Bestandskraft beschränkt, liegt darin im Ergebnis keine Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
  • BFH, 27.07.1982 - VII R 30/80
    Auszug aus BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89
    Mit dieser Begründung kann eine Zurücknahme oder Berichtigung nur dann nicht abgelehnt werden, wenn vom Steuerpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1982 VII R 30/80, BFHE 136, 433, 435, zu § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977; vom 9. Juli 1985 VII R 108/83, BFH/NV 1986, 441, zu §§ 130, 172 AO 1977; Senatsbeschluß vom 18. November 1986 VII S 16/86, BFH/NV 1987, 669, zu § 130 Abs. 1 AO 1977).
  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Mit anderen Worten hat das Gericht nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht beachtet wurden oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde (vgl. Senatsurteil vom 26.03.1991 - VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552; BFH-Urteil vom 28.06.2000 - X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).
  • BFH, 23.09.2009 - XI R 56/07

    Keine Rücknahme eines Verspätungszuschlags wegen Eintritts einer

    Es führte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 1991 VII R 15/89 (BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552) u.a. aus, die KG sei in der Lage gewesen, die Bestandskraft der Festsetzungen durch Rechtsbehelfe abzuwenden, wie ihre Beschwerden gegen die Festsetzungen von Verspätungszuschlägen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni und Juli 1994 zeigten.

    Der Erlassgeber sei insoweit nicht der engeren Auffassung im BFH-Urteil in BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552 gefolgt.

    Mit dieser Begründung kann das FA eine Rücknahme nur dann nicht ablehnen, wenn vom Adressaten des Verwaltungsakts die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552; BFH-Beschluss vom 12. April 2005 VII B 81/04, BFH/NV 2005, 1478, m.w.N.).

  • BFH, 16.10.2000 - V B 70/00

    Haftungsbescheid

    Das FG legte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 1991 VII R 15/89 (BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552) dar, die Ablehnung der Zurücknahme eines unanfechtbaren Haftungsbescheids sei in der Regel dann ermessensfehlerfrei, wenn der Betroffene zur Begründung seines Antrags nur solche Umstände vortrage, die er bei fristgerechter Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs im Rechtsbehelfsverfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre.

    Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH in BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552 (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von Grundsätzen in dem Urteil des BFH in BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552 zuzulassen.

    Die Klägerin bezeichnet keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil, der mit dem hervorgehobenen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des BFH in BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552 unvereinbar wäre.

    Sein Vorbringen ergibt letztlich, dass er der Meinung ist, das FG habe nach Grundsätzen der Entscheidung des BFH in BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552 falsch entschieden.

  • FG Niedersachsen, 05.02.2004 - 11 K 47/03

    Anspruch auf Rücknahme eines gegen einen Prokuristen wegen Steuerschulden einer

    Selbst wenn somit die Erwägung der Klägerin zutreffen würde, dass ihre Inanspruchnahme nach §§ 69, 34 Abs. 1, 35 AO zu einem solchen Fehler führt, weil der Beklagte ohne weiteres von einer "Prokuristenhaftung" ausgegangen sei, hätte sie nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. BFH, Urteile vom 9. März 1989 VI R 101/84, BStBl II 1989, 749; vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552; Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 130 Rdnr. 28; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO-FGO, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2001, § 130 AO Tz. 37; Förster, in: Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 130 Rdnr. 20).

    Bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entsprechen ist, hat die Verwaltung vielmehr im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552).

    Zur Untermauerung seiner Ansicht verweist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BFH vom 26. März 1991 VII R 15/89 (a.a.O.), in dem die bei einer Ermessensentscheidung im Rahmen des § 130 AO anzustellenden Erwägungen ausführlich dargestellt werden.

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine solche Abwägung der betroffenen Interessen grundsätzlich nicht zu beanstanden, es sei denn, vom Antragsteller kann die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552; Beschluss vom 22. Juni 1999 B 244/98, BFH/NV 1999).

    Die Einlegung eines Einspruchs ist einem Steuerpflichtigen danach nur dann ausnahmsweise nicht zumutbar, wenn nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist entweder neue Tatsachen eintreten, neue Beweismittel zur Verfügung stehen oder aber sich die Rechtsprechung zu seinen Gunsten geändert hat (vgl. BFH, Urteile vom 31. März 1981 VII R 1/79, BStBl II 507; vom 9. Juli 1985 VII R 108/83, BFH/NV 1986, 441; vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552).

  • BFH, 04.06.2008 - I R 9/07

    Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen Haftungsbescheids

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung des FA, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakts gemäß § 130 Abs. 1 AO abzulehnen, in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können und nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (s. BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552; vom 12. November 1991 VII K 34/90, BFH/NV 1992, 354; s.a. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 I B 91/00, juris; BFH-Beschluss vom 12. April 2005 VII B 81/04, BFH/NV 2005, 1478).

    Bei der nur in eingeschränktem Umfang zulässigen gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des FA ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn das FA dem Rechtsfrieden und damit der aufgrund gesetzlicher Regelungen eingetretenen Bestandskraft des Haftungsbescheids grundsätzlich eine derart gewichtige Bedeutung beimisst, dass es die Zurücknahme ablehnt, wenn außer der von Anfang an vorliegenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zusätzlich nach dem Eintritt der Bestandskraft eingetretene oder bekannt gewordene Umstände geltend gemacht werden (s. BFH-Urteil in BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552).

  • FG Hessen, 23.11.2006 - 4 K 3437/04

    Rücknahme; Verwaltungsakt; Haftungsbescheid; Ermessen; Ermessensreduzierung auf

    Mit dieser Begründung kann eine Rücknahme nur dann nicht abgelehnt werden, wenn vom Haftungsschuldner die Anstrengung des Einspruchsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. nur BFH-Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552 und BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, veröffentlicht in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter bzw. Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 1583 ; vom 24. Januar 2001 I B 91/00, veröffentlicht in juris und vom 12. April 2005 VII B 81/04, BFH/NV 2005, 1478 ).

    Liegt ein die Nichtigkeit herbeiführender Mangel nicht vor, so unterschreitet die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen in der Regel nicht, wenn sie die ausschließlich wegen eines materiellen Mangels des Verwaltungsaktes begehrte Zurücknahme ablehnt und sich auf den Standpunkt stellt, dass im Allgemeinen nach ihrem Ermessen die materielle Rechtswidrigkeit nur in Verbindung mit weiteren Umständen die Zurücknahme rechtfertigt (BFH-Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552 ).

    Nur dann ist nämlich die Behörde (auch) zum Eintritt in eine Sachprüfung gezwungen und darf sich nicht auf den Hinweis auf die Bestandskraft beschränken (vgl. dazu und dazu, dass das von dem Kläger zitierte Urteil keine Abweichung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des BFH darstellt, auch BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583 und BFH-Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552 ).

  • BFH, 24.11.1999 - V B 137/99

    Nochmalige Bekanntgabe einer Verfügung, VA oder bloße Zweitschrift

    Mit der Beschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 1991 VII R 15/89 (BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552).

    b) Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH in BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552 zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), entspricht die Beschwerdebegründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.).

  • BFH, 12.11.1991 - VII K 34/90

    Tarifierung von Motorenöl

    In Anknüpfung an seine ständige Rechtsprechung hat der Senat entschieden (Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552), daß die Ablehnung einer nach § 130 Abs. 1 AO 1977 beantragten Rücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakts in der Regel dann ermessensfehlerfrei ist, wenn der Betroffene zur Begründung seines Antrags nur solche Umstände vorträgt, die bei fristgerechter Einlegung des statthaften Rechtsmittels im Rechtsbehelfsverfahren von ihm hätten vorgebracht werden können.

    An dieser Rechtsauffassung, der das Urteil des BFH in BFHE 157, 1, 4 f. jedenfalls im Ergebnis nicht entgegensteht (Senat in BFHE 164, 215, 219), wird festgehalten.

    Die Frage der Rechtmäßigkeit der vZTA kann jedoch offenbleiben, da aus den Gründen des Senatsurteils in BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552, unbeschadet der Sachprüfung, in die die OFD eingetreten ist (mit dem Ergebnis, daß die vZTA inhaltlich richtig sei), die Ablehnung der Rücknahme (Änderung) des bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist.

  • OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05

    Benutzungsgebührenrecht; Keine Verpflichtung eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Die Entscheidung, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Abgabenbescheides entsprechend § 130 Abs. 1 AO 1977 abzulehnen, ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Gründe, die nach Auffassung des Bescheidadressaten eine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen, von Anfang an bestanden und mit einem rechtzeitigen Rechtsbehelf hätten vorgebracht werden können (BFH, Beschluss vom 12.04.2005 - VII B 81/04 -zitiert nach Juris; Beschluss vom 24.01.2001 - I B 91/00 - zitiert nach Juris; Urteil vom 26.03.1991 - VII R 15/89 - BFHE 164, 215).

    Insbesondere begründet die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht festgestellte, nicht wirksame Entstehung des beklagten Zweckverbandes keinen offensichtlichen Rechtsverstoß, der eine Rücknahme geboten hätte (vgl. zur Offensichtlichkeit und Schwere des Rechtsverstoßes als Rücknahmegrund etwa BFH, Urteil vom 09.03.1989, a. a. O.; Urteil vom 26.03.1991 - VII R 15/89 - BFHE 164, 215; Beschluss vom 22.06.1999 - VII B 244/98 - BFH/NV 1999, 1583).

  • BFH, 14.02.2012 - VII R 27/10

    Keine nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide

    Sollte das FG darin einen Ermessensgebrauch gesehen haben, der dem Zweck der Ermessensermächtigung widerspricht, so würde das verkennen, dass dieser Zweck --soweit er hier als missachtet überhaupt in Betracht kommen kann-- darin besteht, der Behörde die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen in außergewöhnlichen Ausnahmefällen zu ermöglichen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass es den Betroffenen nicht möglich oder schlechthin unzumutbar war, die von der Rechtsordnung zur Verteidigung ihrer Rechte zur Verfügung gestellten Mittel zu nutzen, also gegen einen für rechtswidrig gehaltenen Bescheid Klage zu erheben (vgl. schon Urteil des Senats vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552, sowie u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009  1 C 26.08, BVerwGE 135, 137).
  • BFH, 22.06.1999 - VII B 244/98

    Gesamtvollstreckung; Feststellungsbescheid

  • VG Frankfurt/Oder, 18.04.2018 - 5 K 977/17

    Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids; Änderung der Rechtslage

  • BFH, 08.03.2004 - VII B 334/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • FG Köln, 21.04.2005 - 10 K 7737/00

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu Umsatzsteuervoranmeldungen und

  • BFH, 12.04.2005 - VII B 81/04

    Bestandskräftiger und rechtswidriger VA; Rücknahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2004 - 15 A 1113/04

    Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Beitragsbescheides

  • VG Arnsberg, 14.05.2007 - 5 K 273/06

    Antrag auf Rücknahme eines Vergnügungssteuerbescheids aufgrund unzulässiger

  • VG Frankfurt/Oder, 18.05.2020 - 5 K 2282/17
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7232/08

    Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle - Zur Änderung eines

  • VG Düsseldorf, 31.03.2022 - 17 K 673/19
  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
  • VG Arnsberg, 07.02.2007 - 5 K 792/06

    Rechtmäßigkeit der Pauschbesteuerung von Geldspielautomaten; Anspruch auf

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 518/19

    Kanalanschlussbeiträge von Grundstücken, die im Beitrittsgebiet bereits vor dem

  • FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20

    Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs

  • FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15

    Anrechnung der Bemessungsgrundlage eines Vorerwerbs einer Tochtergesellschaft auf

  • VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • BFH, 28.10.1999 - I R 35/98

    Non-profit-corporation - USA - Gewinnerzielung - Kapitalgesellschaft -

  • VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 3943/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheides

  • VG Cottbus, 08.08.2019 - 6 K 1758/17

    Anspruch auf Aufhebung bzw. Änderung eines Bescheides über Wassergebühren

  • VG Köln, 19.06.2012 - 14 K 726/11

    Rücknahme bestandskräftiger Gebührenbescheide;; Erstattung;;

  • VG Cottbus, 13.01.2020 - 6 K 2546/17

    Beiträge

  • VG Cottbus, 29.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag; Anspruch auf Aufhebung der bestandkräftigen Beitragsbescheide

  • VG Cottbus, 10.09.2019 - 6 K 953/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • FG Münster, 21.02.2008 - 8 K 38/05

    Anforderungen an die Ermessensausübung i.R.e. Entscheidung über die Rücknahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2001 - 9 A 4475/98
  • VG Gießen, 07.03.2023 - 8 K 1172/22

    Zweitwohnungssteuer

  • BFH, 24.01.2001 - I B 91/00

    Körperschaftsteuer - Umsatzsteuer - Säumniszuschläge - Zinsen - PKH -

  • VG Cottbus, 03.09.2019 - 6 K 732/17

    Rücknahme eines rechtswidrigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • VG Cottbus, 20.05.2019 - 6 K 890/17

    Anspruch auf Rücknahme eines Beitragsbescheides

  • VG Gelsenkirchen, 07.09.2005 - 10 K 1220/04

    Erstattungsanspruch, Festsetzung, Baugenehmigungsgebühr, Wiederaufgreifen,

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 6 K 1358/17

    Klage auf Rücknahme eines bestandskräftigen

  • FG Hessen, 02.09.2009 - 11 K 3200/08

    Ermessensausübung bei der Beantragung einer Zwangsversteigerung von Grundbesitz

  • FG Sachsen, 18.03.2002 - 1 K 775/99

    Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen im Klageverfahren

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 6 K 2551/17

    Beiträge

  • VG Cottbus, 20.08.2019 - 6 K 862/17

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 28.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 23.09.2019 - 5 K 590/17

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 31.01.2020 - 5 K 3673/17
  • BFH, 10.03.1992 - VII R 70/91

    Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für die Durchführung des Prüfungsverfahrens

  • VG Köln, 09.09.2020 - 24 K 351/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - 3 A 3710/99
  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 5150/00

    Rücknahme der Prüfungsentscheidung

  • VG Köln, 18.02.2013 - 14 K 3977/11

    Zur Rückzahlung von Niederschlagswassergebühren

  • VG Köln, 19.06.2012 - 14 K 4711/11

    § 130 Abs. 1 AO, Rücknahme rechtswidriger Abfallgebührenbescheide wegen

  • FG München, 17.03.2009 - 6 K 1272/07

    Rücknahme einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung - unrichtige Angaben des

  • FG München, 21.03.1995 - 1 K 3248/94

    Rechtsberatungskosten und Notarkosten für einen Übertragungsvertrag und

  • VG Köln, 14.11.2016 - 24 L 2221/16

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  • VG Köln, 06.03.2012 - 14 K 2093/10

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  • VG Köln, 16.01.2008 - 21 K 3798/07

    Rechtswidrigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheids betreffend einen nicht

  • FG Münster, 12.03.1998 - 8 V 6444/97
  • VG Göttingen, 05.02.2002 - 3 A 3130/01

    Abgabenbescheid; Aufhebung bestandskräftiger kommunaler Abgabenbescheide;

  • FG Niedersachsen, 11.03.1999 - XI 642/97

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